OLG München, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. 34 Wx 297/15

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt


Login erforderlich

Sie müssen angemeldet sein, um diese Entscheidung auf REWIS einsehen zu können.

Registrieren

Sie können sich ein kostenloses REWIS-Konto erstellen.

Ihre Vorteile:

Kostenlos

Alle Entscheidungen einsehen.

Nutzen Sie viele zusätzliche Funktionen wie Suchaufträge, Benachrichtigungen etc.

Wir nutzen Ihre Mailadresse nicht zu Werbezwecken.

Jetzt registrieren

Login

Sie haben bereits ein REWIS-Konto? Dann melden Sie sich einfach an.

Zum Login

Meta

34 Wx 297/15

08.10.2015

OLG München

Entscheidung

Sachgebiet: Wx

Zitier­vorschlag: OLG München, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. 34 Wx 297/15 (REWIS RS 2015, 4192)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1747 REWIS RS 2015, 4192

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

34 Wx 153/17 (OLG München)

Unbeschränkte Beschwerde -Eintragung einer Zwangshypothek


34 Wx 157/15 (OLG München)

Ausweisung aller GbR-Gesellschafter als Gläubigerin bei Eintragung einer Zwangshypothek


34 Wx 138/18 (OLG München)

Zwangsvollstreckung und Angabe des Namens des Vollstreckungstitelinhabers


34 Wx 20/16 (OLG München)

Bezeichnung eines Insolvenzverwalters als Berechtigter im Grundbuch bei Eintragung einer Zwangshypothek


34 Wx 185/18 (OLG München)

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek


Referenzen
Wird zitiert von

34 Wx 323/22

Zitiert

34 Wx 280/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.