Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010, Az. IX R 51/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 9043

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Gegenstand

Keine Eigenheimförderung für Anteile an einer Genossenschaft in Liquidation


Leitsatz

NV: Wird eine Genossenschaft liquidiert, endet der Förderzeitraum der Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG mit dem Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 84).

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind [X.]rben nach ihrer Mutter K, die im Jahr 2002 einen Geschäftsanteil an der seit 1996 bestehenden [X.] zur Förderung des Wohnbaus e.G. ([X.]) erwarb. Nach § 2 ihrer Satzung bezweckt [X.], genossenschaftliches Wohnen zu fördern. § 11 der Satzung räumt den Mitgliedern ein [X.]rwerbsrecht i.S. des § 17 des [X.]igenheimzulagengesetzes ([X.]igZulG) ein. [X.] beschloss die Generalversammlung der [X.], die Genossenschaft aufzulösen. Auch danach vermietete [X.] neben verschiedenen Veräußerungen weiterhin Wohnungen.

2

K stellte im Jahr 2003 einen Antrag auf [X.]igenheimzulage ab dem Jahr 2002. Dementsprechend setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) [X.]igenheimzulage und Kinderzulage zunächst fest. [X.] hob das [X.] die Festsetzung ab dem [X.] wieder auf, nachdem es durch die [X.] von der Liquidation erfahren hatte.

3

Die Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob den Aufhebungsbescheid des [X.] auf und führte zur Begründung aus, auch im [X.] habe [X.] ihre werbende Tätigkeit in [X.]rfüllung des Gesetzeszwecks des § 17 [X.]igZulG zunächst fortgesetzt.

4

Mit seiner Revision rügt das [X.] die Verletzung von § 17 [X.]igZulG. In der Liquidation verfolge die aufgelöste Genossenschaft statt des bisher zentralen, werbenden Zwecks, ihre Mitglieder zu fördern, den Zweck, abgewickelt zu werden und ihr Vermögen in Geld umzusetzen.

5

Das [X.] beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der [X.]lage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat unzutreffend einen Anspruch auf [X.]igenheimzulage über das [X.] hinaus bejaht. Die Voraussetzungen des § 17 [X.]igZulG liegen ab dem [X.] nicht mehr vor.

8

1. Nach § 17 [X.]igZulG kann der Anspruchsberechtigte die [X.]igenheimzulage für die Anschaffung von Geschäftsanteilen von mindestens 5.113 € an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in Anspruch nehmen. Zwar erfüllte [X.] als Anspruchsberechtigte i.S. von § 1 [X.]igZulG diese Voraussetzungen; denn sie hat Genossenschaftsanteile im Werte von 5.113 € erworben. Indes entspricht [X.] nicht den Anforderungen, die das Gesetz an die [X.] ihrer Anteile stellt.

9

Wenn der Gesetzgeber mit der Begünstigung des [X.]rwerbs von Genossenschaftsanteilen vermeiden wollte, genossenschaftliches Anteilseigentum gegenüber (Allein-)[X.]igentum an einer Wohnung zu diskriminieren (Stellungnahme des Bundesrates zum [X.]ntwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung, BTDrucks 13/2476, [X.], [X.]. 13, zu Art. 1), so ist es nur der mitgliedernützige Zweck der genossenschaftlichen Vereinigungsform (§ 1 Abs. 1 des [X.] --[X.]--), der deren Begünstigung rechtfertigt (Urteile des [X.] --BFH-- vom 15. Januar 2002 [X.]/00, BFH[X.] 197, 507, [X.] 2002, 274, unter [X.], und vom 29. März 2007 [X.], [X.] 2007, 1635). Dieser Zweck tritt aber hinter den [X.] zurück, wenn die Genossenschaft in Liquidation gerät. Zwar muss die Genossenschaft auch im [X.] auf die Förderung ihrer Mitglieder Rücksicht nehmen, wie sich aus § 87 Abs. 1 [X.] ergibt. Ihr ursprünglicher Zweck, das --hier bezogen auf [X.]-- genossenschaftliche Wohnen ihrer Mitglieder durch werbende Geschäftstätigkeit zu fördern, fällt aber fort. Stattdessen richtet sich ihr Zweck von der Auflösung an auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebs ([X.], [X.], 14. Aufl., § 87 Rz 1; [X.] in Pöhlmann/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 87 Rz 1; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 36. Aufl., § 87 Rz 1). Dementsprechend müssen die Liquidatoren nach § 88 [X.] die laufenden Geschäfte der Genossenschaft beenden, ihre Verbindlichkeiten erfüllen, Forderungen einziehen und das Vermögen verwerten.

Vor diesem Hintergrund trifft die Gesetzesauslegung durch das [X.] ([X.]) zu, wonach der Förderzeitraum mit dem Ablauf des Jahres des [X.] endet ([X.]-Schreiben vom 21. Dezember 2004, [X.], 305, Rz. 84).

2. Nach diesen Maßstäben hat [X.] keinen Anspruch auf [X.]igenheimzulage nach § 17 [X.]igZulG ab dem [X.]. Denn im [X.] beschloss [X.] die Liquidation. [X.]s ist unerheblich, ob und inwieweit [X.] in den folgenden Jahren tatsächlich noch wohnungswirtschaftlich zugunsten ihrer Mitglieder tätig wurde. Das ändert nichts daran, dass ihr vorrangiger Zweck auf Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist. Dieser Zweck rechtfertigt keine Begünstigung durch [X.]igenheimzulage.

Da die Vorentscheidung diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. [X.] hat keinen Anspruch auf [X.]igenheimzulage über das [X.] hinaus. Deshalb hat das [X.] zutreffend die Festsetzung von [X.]igenheimzulage ab dem [X.] aufgehoben. Die [X.]lage gegen diesen Aufhebungsbescheid ist deshalb abzuweisen.

Meta

IX R 51/09

24.02.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 15. Oktober 2009, Az: 5 K 152/07, Urteil

§ 17 EigZulG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2010, Az. IX R 51/09 (REWIS RS 2010, 9043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9043

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