Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. IV ZR 102/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2621

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

8. Juli 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja VVG Vorb. z. § 159 a.F. Ist in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines [X.] neben einer Garantierente vereinbart, dass aus den [X.] während der [X.] eine zusätzliche Rente gebildet wird, darf der Versicherer die während der [X.] erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen. [X.], Urteil vom 8. Juli 2009 - [X.]/06 - [X.]

LG Bonn - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 15. März 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einer im Februar 1995 gegen Zahlung eines [X.] von 344.040 DM abgeschlossenen Leibrentenversicherung eine höhere Rente. Als Rentenbeginn ist der 1. Februar 2003 vereinbart. Die monatliche Leistung der Beklagten [X.] aus drei Komponenten: einer garantierten, auf der Grundlage der Sterbetafel 1987 R und einem Rechnungszins von (zunächst) 3,5% [X.] Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 •), einer ebenfalls garantier-ten, aus den [X.] während der [X.] von acht Jahren gebildeten Zusatzrente und einer nicht garantierten, aus den ab 1 - 3 -

Rentenbeginn fälligen [X.] gebildeten konstanten Rente. Ab dem [X.] erhielt die Klägerin von der Beklagten jeweils zum 1. Februar - ob auch für 1997, ist streitig - jährliche [X.] über die Steigerung der Rente. Am 22. Oktober 2002 teilte der Versiche-rungsvermittler der Klägerin aufgrund einer Information der Beklagten vom selben Tage mit, die Rente betrage insgesamt 2.268,29 •. Ab dem 1. Februar 2003 zahlte die Beklagte eine Rente von 1.760,14 •, die sich aus der anfänglichen Garantierente von 1.411,73 •, einer garantierten Zusatzrente von 284,92 • und einer nicht garantierten konstanten Rente von 63,49 • zusammensetzte. Zum 1. Februar 2004 senkte die Beklagte die Rente auf 1.696,65 • ab mit dem Hinweis, dass es für das folgende Jahr auch bei einer Verminderung der Verzinsung wegen des [X.] von 4% bei diesem Betrag verbleibe. 2 Die Klägerin stützt den Anspruch auf eine höhere Rente auf ver-schiedene Gründe. In erster Linie macht sie geltend, die Beklagte sei an die in ihrem Vorschlag vom 10. Januar 1995 angegebenen "voraussicht-lichen Versorgungsleistungen incl. Überschuss" von 4.972 DM (2.542 •) gebunden, weil sie diese Prognose auf der Grundlage der wegen gestie-gener Lebenserwartung überholten Sterbetafel 1987 R erstellt habe. Seit Ende September 1994 sei den Versicherern und auch der Beklagten ins-besondere durch Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und der [X.] bekannt gewesen, dass Kalkulationen und Prognosen auf dieser Grundlage nicht mehr haltbar seien. Sie - die Klägerin - habe deshalb gegen die Beklagte einen auf Erfüllung gerichteten [X.] aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Zahlung einer Rente von 2.542 •. Jedenfalls habe sie Anspruch auf eine Rente von 2.268,29 •. Insoweit sei die ihr durch die Vermittlerin am 22. Oktober 3 - 4 -

2002 auf der Grundlage einer von der Beklagten übermittelten Informati-on erteilte Auskunft als verbindliche Zusage aufzufassen. Daraus ergebe sich im Übrigen in tatsächlicher Hinsicht, nämlich aus der Differenz zwi-schen 2.268,29 • und der schon bei Vertragsabschluss garantierten Ren-te von 1.411,73 •, dass die aus den [X.] während der [X.] gebildete garantierte Zusatzrente 856,56 • betrage. Der von der Beklagten angenommene geringere Betrag von 284,92 • folge daraus, dass sie die während der [X.] erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zusatzrente verwendet habe. Vielmehr habe sie die Überschüsse vertragswidrig auch dafür eingesetzt, die bei der Deckungsrückstellung für die Garantierente von 1.411,73 • durch Ver-wendung der überholten Sterbetafel von Anfang an bestehende Lücke zu schließen.
Die Beklagte räumt ein, bei Antragstellung gewusst zu haben, dass die [X.] einer neuen Sterbetafel kurz bevorstehe. Das ist im Februar 1995 geschehen (Sterbetafel 1994 R, [X.] 1995, 79 ff.). [X.] habe sich ergeben, dass die zur Sicherung der garantierten [X.] gebildete Deckungsrückstellung nicht mehr genügte. Diese habe deshalb mit einem Teil der in den Folgejahren erzielten [X.] aufgestockt werden müssen. Hierzu sei sie wegen der [X.] verpflichtet gewesen ([X.] 1995, 367 ff.). Die Kürzung der im Oktober 2002 unverbindlich mit 2.268,29 • prognostizierten Rente auf 1.760,14 • zum 1. Februar 2003 habe mit der Nachreservierungsproblematik nichts zu tun. Der von ihrer [X.]am 22. Oktober 2002 dem Makler mitgeteilten Rente habe die Sterbetafel 1994 R zugrunde gelegen. Die Kürzung zum 1. Februar 2003 beruhe vielmehr darauf, dass der festgestellte [X.] - 5 -

schuss für Direktzuweisungen für 2003 erheblich geringer ausgefallen sei als derjenige für 2002.
Das [X.] hat die auf Zahlung des Differenzbetrages gerich-tete Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat einen auf Erfüllung gerichteten [X.] auf Zahlung der in den Vertragsverhandlungen prognostizierten Rente von 4.972 DM (2.542 •) abgelehnt, weil dieser Betrag nicht als [X.]e Mindestrente versprochen worden sei. Entscheidend seien die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Die Berechnung auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 R sei zwar im Ansatz [X.], einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen. Ein solcher Schadensersatzanspruch sei indes darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie nach eigenem Vortrag den [X.], sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich denkbarer Schaden hätte dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwi-schen der vertraglich tatsächlich geschuldeten und der von der [X.] in Aussicht gestellten Rente bestanden. Einen solchen auf einer al-ternativen Anlage des bei der Beklagten eingezahlten Betrages entstan-7 - 6 -

denen Schaden habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan und auch nicht zum Gegenstand eines Klageantrages gemacht.
Die Klägerin könne auch keine monatliche Mindestrente von 2.268 • verlangen. Die Mitteilung vom 22. Oktober 2002 enthalte keine vertraglich bindende Zusage, sondern ersichtlich nur eine Auskunft über die zu erwartende, von der Überschussbeteiligung abhängige Gesamt-rente. Die Beklagte habe durch ihre Berechnungen nachvollziehbar [X.], dass während der [X.] von acht Jahren die dauerhafte Erhöhung der Rente 284,92 • betrage und es sich zu Lasten der Klägerin allein ausgewirkt habe, dass die Überschussbeteiligung ab dem [X.] drastisch gekürzt worden sei. Die Berechnungen der Beklagten ha-be die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versi-cherungsmathematische Berechnungen handele, bleibe es Sache der Klägerin, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der Beklagten unzutreffend seien. 8 I[X.] Dieser Beurteilung ist in einem wesentlichen Punkt nicht zu [X.]. Die Abweisung des Anspruchs auf eine garantierte Rente von 2.268,29 • ist rechtlich zu beanstanden. 9 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch auf Zahlung einer im "Individuellen Vorschlag" vom 10. Januar 1995 genannten "vor-aussichtlichen Versorgungsleistung incl. Überschuss" in Höhe von 4.972 DM (2.542 •) abgelehnt. Wie die Revision richtig sieht, setzt ein darauf gerichteter Erfüllungsanspruch voraus, dass die Beklagte den auf der überholten Sterbetafel 1987 R und damit einer fehlerhaften Grundla-ge beruhenden errechneten Betrag im Sinne einer verbindlichen Zusage 10 - 7 -

garantiert hat (vgl. [X.], Urteile vom 20. November 1997 - [X.] - NJW 1998, 982 unter 2 und [X.]Z 116, 209, 214). Daran fehlt es schon nach dem Wortlaut des "Vorschlags" vom 10. Januar 1995, der die Überschussbeteiligung zudem ausdrücklich als unverbindlich [X.]. Das gleiche trifft auf die übrigen vor Vertragsabschluss gege-benen Auskünfte zu. Verbindlich ist allein das, was die Parteien letztlich im Vertrag vereinbart haben (dazu unten 2. b)).
Den in den Vorinstanzen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des [X.] in Gestalt einer höheren Rendite bei alternativer Anlage des Kapitals und den Anspruch auf eine garantierte Rente von wenigstens 1.760,14 • ab Februar 2004 verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren zu Recht nicht weiter. 11 2. Nach dem bisherigen Vortrag könnte die Klägerin aber Anspruch auf eine garantierte Rente von 2.268,29 • haben. 12 a) Der Anspruch ergibt sich zwar nicht aus der diesen Betrag aus-weisenden Mitteilung vom 22. Oktober 2002. Auch bei dieser Auskunft der Vermittlerin handelt es sich schon ihrem Inhalt nach nicht um eine verbindliche Zusage. Als garantiert wird nur der Betrag von 1.632,60 • bezeichnet. Weiter wird darauf hingewiesen, ein Ablaufschreiben der – (Beklagte) werde circa zwei Monate vor Rentenzah-lung erfolgen. Die von der Beklagten der Vermittlerin, einer - wie den Ak-ten zu entnehmen ist - auf Seiten der Klägerin eingeschalteten Versiche-rungsmaklerin, zugesandte Information über die nicht näher erläuterte Jahresrente von [X.] ist als "unverbindlicher Ausdruck" gekenn-zeichnet. Es kommt hinzu, dass die Beklagte der Klägerin am [X.] geschrieben hat, die genaue Höhe einschließlich Über-13 - 8 -

schussbeteiligung der zum 1. Februar 2003 fällig werdenden Rente wolle sie ihrer nächsten Wertbestätigung entnehmen.
b) Eine den bisher gezahlten Betrag übersteigende Rente kann die Klägerin aber verlangen, wenn die aus den [X.] während der [X.] gebildete garantierte Zusatzrente ("zweite [X.]") 856,56 • betragen würde oder jedenfalls höher wäre als die von der Beklagten zuerkannten 284,92 •. 14 aa) Ein auf Erfüllung gerichteter vertraglicher Anspruch auf eine höhere Zusatzrente ist dem Grunde nach gegeben, wenn die Beklagte die dem von der Klägerin eingezahlten Kapital zuzurechnenden, während der [X.] erzielten Überschüsse nicht nur für die Bildung der Zu-satzrente eingesetzt hat, sondern auch zum Auffüllen der wegen unzu-reichender Kalkulation mit der Sterbetafel 1987 R schon bei Vertrags-schluss bestehenden Lücke in der Deckungsrückstellung für die garan-tierte Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 •, "erste Komponente"). Die [X.] war verpflichtet, diese Überschussanteile ausschließlich für die Bildung der Zusatzrente einzusetzen. Das ergibt sich aus der Systematik der drei [X.] und den Vereinbarungen zur Über-schussbeteiligung. 15 Urkundlich belegt und zwischen den Parteien unstreitig ist folgen-des: Die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente von 2.761,10 DM (1.411,73 •) ist für die gesamte Laufzeit garantiert. Ebenfalls für die ge-samte Laufzeit garantiert ist die Zusatzrente, die aus den während der [X.] fälligen [X.] gebildet worden ist. Nicht [X.] ist insoweit, dass und in welcher Höhe Überschussanteile zuge-wiesen werden. Mangels verbindlicher Zusage der Höhe dieser Rente 16 - 9 -

durfte die Beklagte sie auch nach den aktualisierten [X.] kalkulieren, insbesondere nach der Sterbetafel 1994 R und mit ei-nem Rechnungszins von 4%. Die während der [X.] fälligen Überschussanteile werden nach den im Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen für eine beitragsfreie Zusatzrente ([X.]) verwen-det. Dies führe zur Steigerung der Altersrente bzw. einer gegebenenfalls möglichen Kapitalabfindung. Nach § 2 Abs. 6 der [X.] für die Rentenversicherung werden bis zum Ablauf der [X.] die jährlichen Überschussanteile für eine Erhöhung des Zeitwertes verwen-det, dies führe zu einer Steigerung der Höhe der Rente bzw. der statt dessen später gegebenenfalls beantragten Kapitalabfindung. Die aus den [X.] ab Rentenbeginn zu bildende konstante Rente ist nicht garantiert. Diese Vereinbarungen sind nach dem maßgeblichen Verständnis der Klägerin so auszulegen, dass die garantierte Rente von 1.411,73 • auf jeden Fall zu zahlen ist, unabhängig davon, ob nach Vertragsschluss Überschüsse erzielt werden. Das Garantieversprechen ist ohne [X.] auf ein positives oder negatives Geschäftsergebnis der Beklagten vorbehaltlos abgegeben. Nach den ausdrücklichen Bestimmungen im Versicherungsschein und in den [X.] werden die Über-schussanteile für die beiden Arten der Zusatzrente verwendet. Aus die-ser Verwendungsregelung und der Trennung zwischen den drei Kompo-nenten der versprochenen Leistung folgt, dass die Überschussanteile nicht dazu herangezogen werden dürfen, die Zahlung der als erster Komponente garantierten Rente von 1.411,73 • sicherzustellen. [X.] wäre das Versprechen, die Überschussanteile zur Steigerung der Altersrente zu verwenden, stark entwertet. Auf der anderen Seite würde damit auch das auf die Zahlung der Rente von 1.411,73 • bezogene vor-17 - 10 -

[X.] unterlaufen werden. Der [X.] bietet keinen Anhaltspunkt für ein Recht der Beklagten, bei der Garantierente von 1.411,73 • eine auf fehlerhafter Kalkulation beruhende Lücke in der Deckungsrückstellung mit [X.] aufzufüllen. Die aufsichtsrechtliche Pflicht zur Nachreservierung entbindet nicht da-von, vertragliche Verpflichtungen einzuhalten. Dies sieht auch die [X.] nicht anders ([X.] 2000, 252, 253 li. Sp. oben). Darf der [X.] danach nicht aus Überschüssen finanziert werden, kommt unter anderem in Betracht, hierfür Aktionärsmittel heran-zuziehen (vgl. Nachreservierungsanordnung [X.] 1995, 367, 368).
[X.]) Nach dem bisherigen Sachstand ist schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, dass sie die von der [X.] angeordnete Nachreservierung vorgenommen und die [X.] in der Deckungsrückstellung für die garantierte Rente von 1.411,73 • mit Überschüssen des [X.] aufgefüllt hat. 18 Am 16. Januar 2003 hat die Beklagte der Klägerin geschrieben, im Jahre 1997 die Kalkulation der garantierten Rente der gestiegenen Le-benserwartung angepasst und dafür in Erfüllung der Anordnung der [X.] die jährlich laufenden Überschüsse herangezogen zu ha-ben. 19 Mit Schreiben vom 7. März 2003 hat sie dem Makler der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt, 1997 sei die fiktive Umstellung der Verträge auf die Sterbetafel [X.] mit Rechnungszins 4% erfolgt. Damit sei das erforderliche Deckungskapital neu berechnet worden. Die Differenz zu dem vorhandenen Deckungskapital sei innerhalb von acht Jahren [X.] ("Nachreservierung"). Diese Auffüllung werde bei der [X.] 20 - 11 -

(in der [X.] oder im Rentenbezug) auf die Überschussanteile angerechnet, bis die Anpassung abgeschlossen sei. Aus der [X.] dargestellten Entwicklung der Überschussbeteiligung von 1995 bis 2003 geht hervor, dass die laufende Verzinsung den Rechnungszins bis 2002 deutlich und 2003 (nur) noch um 0,1% überstiegen hat.
Im Schriftsatz vom 18. Juni 2004 hat die Beklagte vorgetragen, die nach [X.] der Sterbetafel 1994 R erforderlich gewordene Aufstockung der Deckungsrückstellung zu Lasten der Überschüsse und damit zu Lasten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und der den einzelnen Versicherungen direkt zuzuweisenden Überschussanteile habe weder von ihr noch von den anderen Versicherern verhindert werden können. 21 In den von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 vorgelegten Berechnungen [X.] und [X.] heißt es, aufgrund geänderter Rechnungsgrundlagen - neue Sterbetafel - sei der [X.] worden, das rechnungsmäßige [X.] habe sich hierdurch von 57 auf 61 Jahre geändert. 22 cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie sich die Nachreservierung auf die Verwendung der Überschüsse (nach handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Rohüberschüsse vgl. [X.]/[X.], § 153 [X.]. 7 ff.; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 153 [X.]. 11; [X.], [X.]. [X.]. 1203) während der [X.] ausgewirkt hat. Es hat auch nicht geklärt, [X.] dem [X.] zuzuordnenden Überschüsse erzielt [X.] sind. Den angebotenen [X.] zum angesichts der Berechnung der Beklagten vom 22. Oktober 2002 verständlichen Vortrag 23 - 12 -

der Klägerin, die aus den [X.] während der [X.] gebildete Zusatzrente betrage 856,56 •, hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Es hat die weitere Sachaufklärung beendet, weil die Klägerin die versicherungsmathematischen, von der Beklagten erläuterten [X.] nicht hinreichend substantiiert angegriffen habe.
Dieses Vorgehen ist schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil die Berechnungen der Beklagten nicht nachvollziehbar sind und ihr dar-auf beruhender Vortrag zur Höhe der Zusatzrente offenkundig nicht nur früherem Vortrag widerspricht, sondern auch den [X.] für 2003 und 2004. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 selbst darauf hingewiesen, dass die Berechnungen und die eingesetzten Werte nicht vollständig nachvollziehbar seien und vermutlich kein [X.] des Rechtsstreits diese Berechnungen nachvollziehen könne, des-halb verbleibe für den Fall fortbestehender Zweifel der Klägerin an der Richtigkeit nur die Überprüfung durch einen versicherungsmathemati-schen Sachverständigen. Die Höhe der garantierten Zusatzrente hatte die Beklagte übereinstimmend mit den [X.] stets mit 284,92 • angegeben. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2006 behauptet sie unter Bezugnahme auf die Berechnungen [X.] und [X.], die während der [X.] gebildete garantierte [X.] betrage 322,27 •. Die gesamte Garantierente ("erste und zweite Komponente") müsste dann aber 1.734 • betragen und nicht - wie tatsächlich gezahlt - 1.696,65 •. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Gesamtrente allein durch eine Senkung der Überschussdeklaration von 2002 auf 2003 von 2.268,31 • auf 1.760,16 • reduziert, die aus [X.] von 1995 bis 2002 gebildete garantierte Zusatzrente also von 856,58 • auf 348,43 • (oder wegen der für 2003 schon enthaltenen weiteren konstan-ten Zusatzrente auf einen noch geringeren Betrag). Das würde bedeuten, 24 - 13 -

dass die Reduzierung der Überschussbeteiligung für 2003 nachteilige Auswirkungen auf die in den vergangenen Jahren bereits zugeteilten Überschussanteile hätte. Das wäre nicht verständlich. Aus den [X.] ergibt sich auch nicht, dass sie auf der Grundlage der vertragli-chen Vereinbarungen beruhen. II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [X.] nach gegebenenfalls ergänzendem Parteivortrag die erforderlichen Beweise erhoben werden. 25 [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2005 - 9 O 546/04 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2006 - 5 U 78/05 -

Meta

IV ZR 102/06

08.07.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. IV ZR 102/06 (REWIS RS 2009, 2621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2621

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