Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2008, Az. V ZR 152/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1872

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]G[X.] § 912 § 912 [X.]G[X.] kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird. Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der [X.]aukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende [X.]eeinträchtigun-gen des Nachbarn besorgen lässt. [X.], [X.]. v. 19. September 2008 - [X.]/07 - [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2007 aufgehoben. Die [X.]erufung des [X.]eklagten gegen das [X.]eil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2007 wird [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der [X.]eklagte. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebau-ter Grundstücke in [X.]. 1 Im Oktober 2000 ließ der [X.]eklagte das Dach seines Hauses erneuern, dabei wurde es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am Übergang zu dem Haus des [X.] wurde ein L-förmiges [X.] montiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundstücksgrenze befindet, während der andere mit einer [X.]reite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus des [X.] aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den An-forderungen der [X.] an den [X.]randschutz. 2 - 3 - Der Kläger verlangt von dem [X.]eklagten die [X.]eseitigung des auf seinem Grundstück befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das [X.] hat die-sem Antrag stattgegeben. Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. 3 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der [X.]eklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen [X.]eils. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht meint, der Kläger habe das [X.] auf seinem Dach in entsprechender Anwendung von § 912 [X.]G[X.] zu dulden, da die neu errichtete Wärmedämmung auf dem Haus des [X.]eklagten bei einer [X.]eseiti-gung des [X.]lechs zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 [X.]G[X.] vorgesehe-nen Ausnahmen lägen nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht sofort widersprochen; auch falle dem [X.]eklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Ob der [X.]eklagte verurteilt werden könne, die [X.] so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgeführt sei und dem [X.] entspreche, bedürfe keiner Entscheidung, da der Kläger [X.] erklärt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht gedeckt sei. 5 - 4 - I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das [X.]erufungsgericht davon aus, dass sich eine Duldungspflicht des [X.] aus der Vorschrift des § 912 [X.]G[X.] ergeben kann. 7 a) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden Sachverhalt nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht [X.]s keine Regelungen, die einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des Nachbarn zur Ableitung von [X.] in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.]/[X.], [X.] Nachbarrecht, 2007, [X.] [X.]. 108; [X.], [X.], Stand Mai 2008, [X.] § [X.]). 8 b) § 912 [X.]G[X.] findet, wovon auch das [X.]erufungsgericht ausgeht, aller-dings keine unmittelbare Anwendung, weil der [X.]eklagte im Zuge von Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausge-setzt, bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die [X.] ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den un-mittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausge-dehnt werden kann (Senat, [X.] 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der [X.]eseiti-gung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermei-den, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäude-teils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer [X.]eeinträchti-gung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund gebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 [X.]G[X.] das Interesse an dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der Durchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahr-9 - 5 - lässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort widersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/[X.], [X.]G[X.], 13. Aufl., § 912 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2002], § 912 [X.]. 1). Diese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine Grundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderungen eines [X.] zunächst in-nerhalb der Grenzen errichteten [X.] überbaut wurde. Dabei ist eine entsprechende Anwendung von § 912 [X.]G[X.] nicht auf bestimmte [X.]aumaßnah-men, wie die Erweiterung des vorhandenen [X.]aukörpers (vgl. hierzu Senat, [X.]. v. 26. April 1961, [X.], [X.] § 912 [X.]G[X.] Nr. 9), beschränkt. [X.]ei Verände-rungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 [X.]G[X.] allerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von einem Überbau im Rechtssinne auszugehen sein (vgl. MünchKomm-[X.]G[X.]/[X.], 4. Aufl., § 912 [X.]. 17; [X.]/[X.], [X.]G[X.], 12. Aufl., § 912 [X.]. 4; [X.]/[X.]assenge, [X.]G[X.], 67. Aufl., § 912 [X.]. 8). Dies gilt insbesondere bei nachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil bei deren [X.]eseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gespro-chen werden kann (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 912 [X.]. 15). Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 912 [X.]G[X.] hängt deshalb aber nicht von der Art der [X.]aumaßnahme ab (a.A. OLG [X.]raunschweig, [X.], 162), sondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob sich eine [X.]eseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, son-dern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu einem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen [X.] führt. 10 Diese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellun-gen des [X.]erufungsgerichts vor, da die [X.]eseitigung des sich auf dem Haus des 11 - 6 - [X.] befindlichen Teils des [X.] die neu errichtete Wärmedäm-mung des Daches des [X.]eklagten zumindest beeinträchtigen würde. 2. Nicht frei von [X.] ist dagegen die Annahme des [X.]erufungs-gerichts, dem [X.]eklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrläs-sigkeit zur Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im [X.]ereich der Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der [X.]auausfüh-rung nicht vergewissert, dass der für die [X.]ebauung vorgesehene Grund ihm gehört bzw. während der [X.]auausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, [X.] 156, 170, 171 f.). Dieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer entsprechenden Anwendung von § 912 [X.]G[X.]. 12 Der Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß, dass er Arbeiten im [X.]ereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich deshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in [X.] nimmt, oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen. Diese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der [X.] beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer [X.] sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen [X.] vergewissern, dass das Un-ternehmen eine Ausführung wählt, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen hält. 13 Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.]erufungsge-richts lässt sich die Annahme, dem [X.]eklagten falle hinsichtlich des Überbaus keine grobe Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der [X.]eklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar die Annahme nahe, er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn 14 - 7 - die Frage, wie der [X.] an das Dach des [X.] zu bewerkstelligen war, drängte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inan-spruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der [X.]eklagte die Aus-führung dennoch in das [X.]elieben des [X.]auunternehmens stellte, konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall innerhalb der Grundstücksgrenzen halten würde. 3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das [X.]erufungsgericht die rechtliche [X.]edeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls deshalb keine Duldungspflicht, weil das [X.] nicht fachgerecht aus-geführt sei. 15 Ebenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen [X.] abgeleitete Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der [X.]aukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht ([X.], [X.]. v. 25. November 1964, [X.], [X.], 132, 134; [X.]. v. 22. September 1972, [X.], [X.], 1400, 1401), muss auch ein Überbau nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der [X.]aukunst nicht entspricht und deshalb [X.] über die Grenzverletzung hinausreichende [X.] [X.]eeinträchtigungen des Nachbargrundstücks besorgen lässt. Zum einen kommt der Gedanke von § 912 [X.]G[X.], dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in einem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen, weil der gegen-wärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist das Interesse des Nachbarn an der [X.]eseitigung des Überbaus von deutlich hö-herem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über die Grenze gebauten Gebäudeteils (weitere) [X.]eeinträchtigungen des überbauten Grundstücks ausgehen können. [X.]ei einem nicht fachgerechten Überbau ist der Nachbar nicht auf einen "Nachbesserungsanspruch" beschränkt; die nicht fach-gerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden [X.]auteils lässt 16 - 8 - vielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das [X.]erufungsgericht ver-kannt. II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann daher keinen [X.]estand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). 17 Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endent-scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den [X.] von dem [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachver-ständigen [X.]. beruhenden [X.] Feststellungen des [X.]s entspricht die [X.]auausführung im [X.]ereich des [X.]s nicht den Anforderungen der [X.] an den [X.]randschutz, weil der in den Zwischenräumen zwischen dem Dach des [X.] und dem [X.] verwendete [X.]au-schaum in brandschutztechnischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger Hohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die derzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des [X.]eklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion den Anforderungen des [X.]randschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der jetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzulässig ist; die Überbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss. 18 Aus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung sei-nes Grundstücks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen [X.]ses dulden (vgl. dazu Senat, [X.]. v. 11. Juli 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in [X.]etracht, wenn es dem [X.]eklagten [X.] was allerdings weder festgestellt noch von der Revision unter [X.]ezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen 19 - 9 - geltend gemacht worden ist [X.] nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbau-ung des Nachbardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger von einer solchen Überbauung keine [X.]eeinträchtigungen tatsächlicher Art aus-gingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die derzeitige Konstruktion den [X.]randschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie darüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des [X.] ursächlich ist [X.] in welchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele [X.] kann daher offen bleiben. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 20 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -

Meta

V ZR 152/07

19.09.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2008, Az. V ZR 152/07 (REWIS RS 2008, 1872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1872

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