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PDF anzeigenNachschlagewerk: [X.]: [X.]: [X.] § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 44b Abs. 4 Satz 1Die [X.] eines Wirtschaftsprüfers ist k[X.] im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e,§ 44b Abs. 4 Satz 1 [X.].BGH, Urt. v. 12. Oktober 2000 - Wp St ([X.]) 1/00 Kammerge-richt[X.]BUNDESGE[X.]ICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESWp St ([X.]) 1/00U[X.]TEILvom 12. Oktober 2000in dem berufsgerichtlichen [X.] Wirtschaftsprüferwegen Berufspflichtverletzung- 3 -Der Senat für [X.] beim [X.] hat in [X.] vom 12. Oktober 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.]echtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Dr. Sauter,Wirtschaftsprüfer [X.] beisitzende ehrenamtliche [X.],[X.] ,Vorsitzender [X.] am [X.] Vertreter der [X.]schaft,[X.]echtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 4 - für [X.]echt erkannt:Auf die [X.]evision des Wirtschaftsprüfers wird das Urteil desSenats für [X.] bei dem [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.Der Wirtschaftsprüfer wird freigesprochen.Die [X.] trägt die Auslagen nach [X.] des Gerichtskostengesetzes und die dem [X.] entstandenen notwendigen Auslagen.[X.] Von [X.]echts wegen [X.]G r ü n d eDie Kammer für [X.] des [X.] hatdem Wirtschaftsprüfer wegen eines Verstoßes gegen seine [X.] erteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unterVerwerfung der Berufung des Wirtschaftsprüfers hat der Senat für [X.]sachen bei dem [X.] das Urteil dahin geändert, daßdem Wirtschaftsprüfer ein Verweis erteilt wird. Das [X.] hat die[X.]evision gem. § 107 Abs. 2 [X.] wegen der grundsätzlichen Bedeutung der[X.] von ihm bejahten [X.] Frage zugelassen, ob die sozietätsbezogenen [X.]en des Wirtschaftsprüfers gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] auch beim Vorlie-gen einer [X.] bestehen. Die zulässige (§ 107 Abs. 1 Nr. 3[X.]) [X.]evision des Wirtschaftsprüfers hat mit der Sachrüge [X.] 5 -I.Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahre 1981 eine selbststän-dige Praxis als [X.]echtsanwalt und Steuerberater, seit dem Jahre 1990 auchals Wirtschaftsprüfer. Mindestens seit 1992 sind in der genannten Praxisauch der [X.]echtsanwalt [X.] und die Steuerberaterin [X.]tätig, mit denen nach Angaben des Wirtschaftsprüfers jedoch kein aus-drücklicher, insbesondere kein schriftlicher Sozietätsvertrag geschlossenworden ist. Der Wirtschaftsprüfer verwendet im Geschäftsverkehr einenBriefbogen, in dem er selbst mit dem Zusatz fi[X.]echtsanwalt, Steuerberater,[X.], [X.] mit dem Zusatz fi[X.]echtsanwaltfl und [X.] mit dem Zusatz [X.] im Briefkopf aufgeführt sind.Weitere Zusätze enthält der Briefkopf nicht. Für den [X.]echtsanwalt und [X.] bestehen Berufshaftpflichtversicherungen, die bis [X.] einen Vermögensschaden von 500.000,00 DM, seitdem von 2 Millio-nen DM abdecken. In Bezug auf die genannten Umstände stellte der [X.] weder einen Antrag auf Eintragung einer Sozietät in das [X.], noch teilte er den für den [X.]echtsanwalt und die Steuerberaterinbestehenden Versicherungsschutz der [X.] mit. [X.] über die Berufshaftpflichtversicherung des [X.]echtsanwalts [X.] Steuerberaterin erbrachte der Wirtschaftsprüfer erst im [X.]ahmen des ge-gen ihn anhängigen berufsgerichtlichen Verfahrens.[X.] dem dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfenen Verhalten liegt [X.] gegen seine Berufspflichten, so daß der Wirtschaftsprüfer freizu-sprechen ist.- 6 -1. Das [X.] nimmt an, der Wirtschaftsprüfer habe zum ei-nen gegen eine Pflicht zur Antragstellung auf Eintragung beim [X.]für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften und zum anderengegen eine Pflicht zum Nachweis bestimmten Versicherungsschutzes ver-stoßen. So habe der Wirtschaftsprüfer vorsätzlich zum einen die [X.], gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit. d und e, § 40 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]Veränderungen in der Art der Berufstätigkeit sowie Namen, Vornamen, [X.] oder Firma und die Anschriften der beruflichen Niederlassungen [X.], Namen der Sozietät und alle Veränderungen unverzüglichzum Eintrag in das [X.] anzumelden, sowie zum anderen die [X.], gem. § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] bei Bestehen einer Sozie-tät den Berufshaftpflichtversicherungsschutz für die Partner, der den [X.] entsprechen muß, die für Wirtschaftsprüfer gelten, unverzüglichgegenüber der [X.] nachzuweisen, verletzt. [X.] die [X.]echtsansicht zugrunde, die genannten Vorschriften, die an [X.] einer Sozietät anknüpfen, seien auch dann anzuwenden, wenneine [X.] vorliegt.a) Zu [X.]echt geht das [X.] aufgrund der getroffenen Fest-stellungen und der Angaben des Wirtschaftsprüfers, [X.]echtsanwalt [X.]und Steuerberaterin [X.]seien [X.] Angestellten bzw. freie Mitarbeiterfl(UA S. 8), davon aus, daß zwischen den drei Personen keine Sozietät, wohlaber eine Konstellation bestand, die den Anschein des Bestehens einer So-zietät erweckte.aa) Der Begriff der Sozietät eines Wirtschaftsprüfers wird für eine in-ländische Sozietät in § 44b Abs. 1 [X.] definiert (vgl. [X.]. 12/5685[X.]). Danach darf ein Wirtschaftsprüfer seinen Beruf [X.] soweit es hier in-teressiert [X.] mit einem [X.]echtsanwalt und einem Steuerberater in einer [X.] bürgerlichen [X.]echts (Sozietät) seinen Beruf gemeinsam [X.] 7 -Eine solche Sozietät lag angesichts einer Anstellung oder freien Mitarbeiter-schaft des [X.]echtsanwaltes [X.]und der Steuerberaterin [X.] nicht vor(vgl. zur entsprechenden Fallgestaltung nach dem Berufsrecht der [X.]echts-anwälte [X.] in [X.]Prütting, B[X.]AO 1997 § 59a [X.]dn. 94 bis 98;Jessnitzer/[X.], B[X.]AO 9. Aufl. § 59a [X.]dn. 20 und nach dem Berufs-recht der Steuerberater Kühls/Meurers/Maxl/[X.]/Goez, [X.] 1995§ 56 [X.]dn. 32).bb) Daneben besteht die [X.]echtsfigur der [X.]. Diese istvom [X.] zunächst für die Berufsgruppe der [X.]echtsanwälteentwickelt worden. Danach gilt folgendes: Wenn mehrere [X.]echtsanwälte,zwischen denen keine Sozietät, sondern etwa nur ein Anstellungsverhältnisbesteht, nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen,Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken, so erzeugen sie ge-genüber dem [X.]echtsverkehr den Anschein, daß der einzelne handelnde[X.]echtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten [X.]echts-schein müssen sich deshalb alle [X.]echtsanwälte festhalten lassen. Dies er-gibt sich aus den von der [X.]echtsprechung herausgebildeten Grundsätzenzur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht ([X.], 247, 249;BGH NJW 1971, 1801, 1802; 1991, 1225; 1999, 3040, 3041; BGH NJW-[X.][X.]1988, 1299, 1300). Diese Grundsätze hat der [X.] auf die [X.] der Steuerberater übertragen ([X.], 827, 828 f.). [X.] hat diese Prinzipien auch für das Vorliegen der[X.] eines Wirtschaftsprüfers mit [X.]echtsanwälten und Steuerbe-ratern für anwendbar erklärt ([X.]. 1999, 159). Wegen allseits gleicherProblem- und Interessenlage kann kein Zweifel daran bestehen, daß diegenannten drei Berufsgruppen in identischer Weise zu behandeln sind.Zutreffend nimmt das [X.] daher an, daß der [X.] mit der Verwendung des genannten [X.] den Anschein einer- 8 -Sozietät hervorgerufen hat, so daß er haftungsrechtlich die für die [X.] bestehenden Grundsätze gegen sich gelten lassen [X.]) Indes kann aus den Grundsätzen zur haftungsrechtlichen [X.] einer [X.] nicht [X.] wie das [X.] und der [X.] argumentieren [X.] hergeleitet werden, daß die [X.]eines Wirtschaftsprüfers auch unter den Gesichtspunkten des Berufsregi-sterrechts (§§ 37 bis 40 [X.]) und unter dem Aspekt der Pflicht zum Nach-weis des Versicherungsschutzes (§ 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.]) wie [X.] zu behandeln sei.Hinter dem Begriff der [X.] verbirgt sich nicht etwa eineSonder- oder Parallelform der Sozietät, vielmehr dient dieser Terminus alleinder schlagwortartigen Bezeichnung einer bestimmten, eine Haftung auslö-senden Konstellation. Die mit diesem Schlagwort abgerufene [X.]echtspre-chung des [X.]s findet sich einzig darin, daß im Interesse [X.] um deren Vertrauensschutzes willen unter [X.] allein auf den erweckten Anschein abgestellt wird, während diewahren [X.]echtsverhältnisse in die Bedeutungslosigkeit verwiesen werden(vgl. [X.] in [X.]Prütting, B[X.]AO 1997 § 59a [X.]dn. 17).aa) Dagegen hat das [X.] für Wirtschaftsprüfer und Wirt-schaftsprüfungsgesellschaften nach §§ 37 bis 40 [X.] eine andere Aufga-be. Es hat über die wesentlichen Daten der Berufsangehörigen umfassendAuskunft zu geben ([X.]. 12/5685 [X.]). Das kann nur heißen, daß [X.] wahren Daten wiederzugeben hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, obdas [X.], das nach § 37 Abs. 3 Satz 1 [X.] öffentlich ist, etwaauch am Schutz der öffentlichen [X.]egister im Sinne von § 271 Abs. 1, § [X.]. 1 StGB teilnimmt. Durch die Eintragung einer [X.] als einervermeintlichen Sozietät würde das [X.]egister gar [X.] 9 -Es kommt folgendes hinzu: Das Gesetz spricht in § 38 Abs. 1 Nr. 1lit. d und e [X.] allein von der Sozietät, ohne daß der Gesetzgeber [X.] inKenntnis der [X.]echtsprechung des [X.]s zur [X.][X.] Gelegenheit genommen hätte, die letztgenannte [X.]echtsfigur in das Gesetzaufzunehmen. Dabei zeigt ein Vergleich mit der gesetzlichen Überschrift des§ 56 [X.] [X.] [X.] bürgerlichen [X.]echts (Sozietät oder Büroge-meinschaft)fl [X.] die Offenkundigkeit der Unterscheidung. Durch [X.] Vorschriften des § 38 Abs. 1 Nr. 1 lit d und e [X.] ist also nicht das Er-gebnis zu erreichen, daß die [X.] unter diese Normen subsu-miert würde. Eine analoge Anwendung des Gesetzes zum Nachteil des [X.] scheidet angesichts des Charakters berufsgerichtlicherAhndung von [X.] aus.Dies bedeutet, daß dem Wirtschaftsprüfer nicht etwa die [X.], einen Antrag auf Eintragung einer [X.] beim Berufsregi-ster zu beantragen.bb) Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Pflicht zum [X.] des Versicherungsschutzes.Die Vorschriften des § 44b Abs. 4 Satz 1 und 2 [X.] knüpfen an [X.] einer Sozietät an. Dafür, daß diese [X.]egelungen auch dann [X.] wären, wenn eine mit dem Begriff [X.] zu [X.] vorliegt, gibt das Gesetz nichts her.Insoweit traf den Wirtschaftsprüfer also auch keine Nachweispflicht.2. Schließlich hat der Senat das dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfeneVerhalten in umfassender Kognition zu würdigen (§ 264 StPO i.V.m.§ 127 [X.]). Auch die Überprüfung des dem Wirtschaftsprüfer vorgeworfe-nen Verhaltens unter allen anderen etwa in Betracht kommenden [X.] 10 -punkten ergibt keinen Verstoß gegen Berufspflichten. Insbesondere begrün-det die Verwendung des genannten [X.] keinen solchen [X.]) So wird vorliegend dem (für Sozietäten geltenden) Gebot ausNr. VIII 1 b Abs. 1 der [X.]ichtlinien für die Berufsausübung der [X.] und vereidigten Buchprüfer ([X.]) dadurch [X.]echnung getragen, daßin dem Briefkopf jeder Person ihre Berufsbezeichnung unmittelbar zugeord-net ist. Weitere hier etwa relevante Anforderungen werden durch die [X.]nicht aufgestellt, insbesondere nicht in den die Geschäftsbriefbogen betref-fenden [X.]egelungen in Nr. VIII 8 [X.].b) Schließlich ergibt ein Vergleich mit den für [X.]echtsanwälte [X.] geltenden [X.]egeln folgendes: Ein [X.]echtsanwalt, der nur [X.] oder freier Mitarbeiter ist, darf im Briefkopf der [X.]echtsanwaltspraxisaufgeführt werden ([X.] AnwBl. 1991, 238, 242; [X.] in Henss-ler/Pütting, B[X.]AO 1997 § 59a [X.]dn. 97). Nach § 16 Abs. 7 Satz 1 Berufsord-nung der Bundessteuerberaterkammer ([X.]) dürfen auf Briefbogen auchAngestellte und freie Mitarbeiter, die überwiegend beschäftigt werden, [X.] werden. Dies wird von der Steuerberaterkammer mit dem Argumentbegrüßt, daß dem in der Praxis verbreitenden Bedürfnis [X.]echnung [X.], auch Angestellte und Mitarbeiter in die Geschäftsbriefbogen aufzu-nehmen und damit Auftraggebern wie auch potentiellen Mandanten [X.] über die in der Kanzlei, Sozietät oder [X.] -tätigen Steuerberater und [X.] nach § 3 [X.] zu geben (Mittei-lungen der [X.] 1998, 9). Dahinter kann auch [X.] der Wirtschaftsprüfer nicht zurückbleiben.[X.] Häger [X.]
Meta
12.10.2000
Bundesgerichtshof Senat für Wirtschaftsprüfersachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. WpSt (R) 1/00 (REWIS RS 2000, 910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 910
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