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PDF anzeigen[X.]/01vom22. August 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2001 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Zu der von der Angeklagten [X.]erhobenen Rüge derVerletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch Nichtvereidigung desdurch audiovisuelle Übertragung aus [X.] vernommenenZeugen K. bemerkt der [X.] ergänzend:Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit dieserVerfahrensrüge, die sich insbesondere daraus ergeben, daß [X.] nicht dargelegt hat, inwiefern die [X.], die ein hoheitliches Handeln im Ausland [X.] deshalb rechtshilferechtliches Handeln erforderlich machenwürde (vgl. BGHSt 45, 188, 192), überhaupt möglich gewesen wä-re, erweist sich die Rüge aus folgendem Grund als unbegründet:Die von der [X.] im Urteil getroffene Feststellung, für ei-ne Beteiligung des Zeugen im Sinne des [X.] Strafrechtshabe sie keine Hinweise gewonnen, bezieht sich auf den eigentli-chen [X.] und diente ersichtlich nur zur [X.] Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zum geplanten Vor-- 3 -gehen des Angeklagten [X.]. Aus dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsausführungen ergibt sich deutlich, daß die Kam-mer den Zeugen insbesondere im Hinblick auf das gesamte Tat-geschehen einschließlich der Vorgänge nach dem Tod des [X.] -G. , das strafbares Verhalten des [X.] nahelegt, und auch im Hinblick auf das gegen den Zeugen in[X.] anhängige Strafverfahren auch im Zeitpunkt der [X.] noch für verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO hielt.[X.]
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 1 StR 296/01 (REWIS RS 2001, 1567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1567
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