Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2023, Az. 6 StR 411/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6754

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.577 Euro angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit zwei Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.152 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Maßregelausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Einziehungsausspruch nicht in vollem Umfang Bestand.Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Hinsichtlich der zum Eigenkonsum verwendeten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung [des Wertes von Taterträgen] nicht in Betracht. Da es sich bei den Betäubungsmitteln um Tatobjekte handelt und an ihnen im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (...). Der Wert des [X.] beläuft sich demnach auf 28.702 Euro (bei Zugrundelegung des im Urteil ausgewiesenen, für den Angeklagten rechnerisch günstigeren Betrags hinsichtlich des im Oktober erzielten Verkaufspreises für Methamphetamin) abzüglich der sichergestellten Geldsumme in Höhe von 6.125 Euro, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat.“

3

Dem schließt sich der Senat an und entscheidet entsprechend§ 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Sander    

        

Feilcke    

        

Tiemann

        

von Schmettau    

        

Arnoldi    

        

Meta

6 StR 411/23

05.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 2. Juni 2023, Az: 5 KLs 5/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.10.2023, Az. 6 StR 411/23 (REWIS RS 2023, 6754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6754

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