Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, Az. B 2 U 4/21 S

2. Senat | REWIS RS 2021, 6101

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Durch Beschluss vom [X.] hat das [X.] die Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des [X.] vom [X.] ([X.]) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7.3.2021 Beschwerde eingelegt.

II

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des [X.] - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG ([X.]) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat der Antragsteller nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 4/21 S

06.05.2021

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Detmold, 8. Januar 2021, Az: S 14 U 1/21 ER

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, Az. B 2 U 4/21 S (REWIS RS 2021, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6101

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