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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR
345/13
vom
4. September 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
4. September
2014
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Wellner, Pauge, [X.] und die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Das Urteil vom 1. Juli 2014 wird dahingehend berichtigt, dass es
auf Seite 4 Rn. 5:
"Das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision nicht
stand"
und auf Seite 5 Rn. 6:
Fundstelle [X.] "statt aaO "richtig" [X.], 626, 628"
heißen muss.
Galke
Wellner
Pauge
[X.]
Oehler
Meta
04.09.2014
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. VI ZR 345/13 (REWIS RS 2014, 3130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3130
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