Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 3/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7816

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717UVIIIZR3.17.0

BUN[X.]S[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 3/17
Verkündet am:

19. Juli 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

ZPO § 540 Abs. 1
Unterliegt ein Berufungsurteil der Revision, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder -
im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO -
aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Urteil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so
erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann (im [X.] an [X.], Urteile vom 10.
Februar 2004 -
VI [X.], [X.]Z 158, 60, 62; vom 21.
September 2016 -
VIII
ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5). Weiter muss das Berufungsurteil in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach-
und Streitstand das Gericht ausgegangen ist und welche Berufungsanträge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben (im [X.] an [X.], Urteile vom 29.
März 2007 -
I [X.], NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 21.
September 2016 -
VIII ZR 188/15, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 30.
Mai 2017 -
VI [X.], juris Rn. 7).

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1
Für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist allein entscheidend, ob es die darin ge-machten Angaben dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (im [X.] an [X.] vom 22. Oktober 2014 -
VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn.
12
f.; vom 12. November 2014 -
VIII ZR 112/14, [X.], 129 Rn. 11; vom 6. Mai 2015 -
VIII
ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; jeweils mwN). Hieran sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorgese-hene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (im [X.] an Senatsurteile vom 16. September 2009 -
VIII ZR 346/08, [X.], 3575 Rn. 6; vom 22.
September 2010 -
VIII [X.], NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. April 2017 -
VIII ZR 237/16, juris Rn. 5).

[X.], Urteil vom 19. Juli 2017 -
VIII ZR 3/17 -
LG [X.]

[X.]

-
2 -
[X.]er VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 4. Juli 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
[X.], den
Richter
Prof.
[X.]r.
Achilles, die Richterin [X.] sowie die
Richter [X.]r.
[X.]
und Hoffmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. [X.]ezember 2016 aufgehoben.
[X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des [X.] zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]er Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Kläger. [X.]ie Parteien streiten über die Nachforderung von Nebenkosten für die [X.] und 2014. [X.] vom 15. November 2014 endet mit einer Nach-forderung zugunsten der Kläger [X.] ist ausweislich der Akten
am 3. [X.]ezember 2015 erfolgt und weist

1

-
3 -
[X.]er auf Zahlung dieser Beträge nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Amtsgericht, wie sich aus dessen bei den Akten befindlichem
Urteil
ergibt,
stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstin-stanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. [X.]ie Kläger erstreben mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision
hat Erfolg.

I.
[X.]as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:
[X.]ie aus sieben Seiten bestehenden Nebenkostenabrechnungen genüg-ten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht den Mindestanforderungen an eine zweckmäßige, rechnerisch und gedanklich übersichtliche und nach-prüfbare Form. Zwar könne sich ein erfahrener Mietrichter denken, wie die [X.] gemeint sei und gelange dann jedenfalls zu rechnerisch nachvoll-ziehbaren Ergebnissen. Für den durchschnittlichen Mieter sei die gewählte Art der Abrechnung, die auf der ersten Seite fünfzehn
Kostenpositionen aufliste und addiere, auf ihrer Rückseite dann die Nummern dieser Positionen vier mit A bis [X.] bezeichneten Rubriken zuordne, ohne dabei die Kostenpositionen selbst nochmals zu beschreiben, und schließlich auf der Folgeseite die Nebenkosten-rubriken
nicht mit A bis [X.], sondern mit den [X.] 1 bis 4 kenn-zeichne, aus sich heraus aber nicht verständlich und nachvollziehbar. [X.]ie [X.] sei unnötig kompliziert gestaltet, wobei sich die Kläger innerhalb der 2
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4
5

-
4 -
Abrechnung nicht einmal an ihre eigene Gliederung hielten.
So werde die unter der Rubrik "Umlageverfahren"
bezeichnete Position A, deren Zusammenset-zung sich nur durch [X.] auf die
erste Seite ergebe, auf der dritten Seite schlicht
als "1) Betriebskosten"
bezeichnet. Wolle man die Gesamtkosten dieser nur als Unterposition anzusehenden Betriebskosten erfahren, müsse man wiederum zurückblättern. Viel unübersichtlicher könne man eine solche Aufstellung nicht gestalten. Im Übrigen werde auch nicht erläutert, weshalb die Position 14 auf der ersten Seite nicht -
wie die davor aufgelisteten Positionen -

nach Wohnfläche, sondern nach Wohneinheiten umgelegt werde.
II.
[X.]ie Revision der Kläger ist schon deshalb begründet, weil das Beru-fungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende [X.]arstellung der Urteilsgründe vermissen lässt.
1.
Zwar kann nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in einem Berufungsur-teil der Tatbestand (§ 313
Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO) durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit er-forderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen
Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden. [X.]iese Mindestvoraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung aber für den Inhalt eines Berufungsurteils nicht entbehrlich.
[X.]ies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen ([X.], Urteile
vom 10. Februar 2004 -
VI
[X.], [X.]Z 158, 60, 61; vom 4. Mai 2011 -
XII ZR 142/08, [X.] 2011, 1079 unter 1; vom 21. [X.] 2016 -
VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5; jeweils mwN). Es ist nicht 6
7

-
5 -
Aufgabe des [X.], den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um an-schließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist ([X.], Urteile vom 30.
September 2003 -
VI [X.], [X.]Z 156, 216, 218; vom 29. März 2007 -
I [X.], NJW 2007, 2334 Rn. 5; vom 4. Mai 2011 -
XII ZR 142/08, aaO; vom 21. September 2016 -
VIII ZR 188/15, aaO; vom 21. Februar 2017

VI [X.],
juris Rn. 6;
jeweils mwN).
a) Unterliegt das Berufungsurteil der Revision,
müssen sich daher die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder -
im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO -
aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der im Ur-teil oder im Sitzungsprotokoll enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung stattfinden kann ([X.], Urteile vom
10.
Februar 2004 -
VI [X.], aaO S. 62; vom 21.
September 2016 -
VIII ZR 188/15, aaO; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
VI [X.], aaO). Weiter muss das Berufungsurteil
in diesem Fall erkennen lassen, von welchem Sach-
und Streitstand das Gericht ausgegangen ist
und welche Berufungsan-träge die Parteien zumindest sinngemäß gestellt haben
([X.], Urteile vom 29.
März 2007 -
I [X.], aaO; vom 21.
September 2016 -
VIII ZR 188/15, aaO; vom 21. Februar 2017 -
VI [X.], aaO; vom 30. Mai 2017 -
VI [X.], juris Rn. 7).

b) Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden [X.]arstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel; das [X.] hat das Urteil in einem solchen Fall grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ([X.], Urteile vom 30. September 2003 -
VI [X.], aaO S. 220; vom 16. März 2005 -
VIII ZR 130/04, [X.], 143 unter I; vom 11.
Oktober 2012 -
VII ZR 10/11, [X.], 3569 Rn. 6
und 8; vom 5.
März 8
9

-
6 -
2015 -
I [X.], NJW 2015, 3309 Rn. 8; vom 21. Februar 2017 -
VI [X.], aaO; jeweils mwN).
2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, wird das angefochtene Ur-teil den beschriebenen Erfordernissen nicht gerecht.
Nachdem das Berufungs-gericht die Revision selbst zugelassen hat, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von
der von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen [X.] auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit [X.]ar-stellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen nicht vor.
a)
[X.]em Berufungsurteil lassen sich bereits die in erster Instanz getroffe-nen tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen. Es lässt die erforderliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts vermissen
und enthält auch -
von rudimentären Angaben und einer vereinzelten [X.] abgesehen -
weder eine eigenständige Wiedergabe der von der
Vorinstanz zugrunde gelegten Tatsachengrundlage
noch der von den Klägern dort gestellten Anträge.
[X.]em Urteil des [X.] ist nur zu entneh-men, dass sich die Parteien um
Nachforderungen aus
zwei Nebenkostenab-rechnungen für die Abrechnungsperioden 2013 und 2014
streiten. [X.]abei erge-ben sich
-
und dies auch nur aufgrund einer konkreten Bezugnahme auf die einschlägigen Aktenseiten -
nur hinsichtlich der ersten Abrechnung deren [X.] (Wohnraummietverhältnis), Inhalt und Erstellungsdatum sowie
die Höhe der dort ausgewiesenen Nachforderung.
Bezüglich der zweiten Abrechnung fehlt es an einem solchen Verweis auf den Akteninhalt. Es ist daher nicht zu erkennen, aus welchem Rechtsverhältnis und in welcher Höhe diesbezüglich eine Forde-rung von den Klägern
geltend gemacht wird.
[X.]ie fehlenden Angaben, insbe-sondere der Inhalt der zweiten Abrechnung und die Höhe der von den Klägern verfolgten Gesamtforderung,
lassen
sich auch nicht
hinreichend deutlich aus den übrigen Urteilsgründen erschließen oder zumindest sinngemäß entnehmen
10
11

-
7 -
(vgl. hierzu [X.],
Urteile vom 16. März 2005 -
VIII ZR 130/04, aaO; vom 11.
Oktober 2012 -
VII ZR 10/11, aaO Rn. 6; vom 21. Februar 2017 -
VI [X.], aaO Rn.
10).
Es ist lediglich aufgeführt, dass das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, wobei weder die in erster Instanz gestellten Klageanträge aufgeführt noch die Höhe der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung offengelegt werden.
b)
Weiter fehlt es an der Wiedergabe des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien.
[X.]em Berufungsurteil lässt sich zwar entnehmen, dass der in [X.] Instanz vollumfänglich unterlegene Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Aus der Entscheidungsformel des Berufungsurteils erschließt sich auch noch sinngemäß, dass die Kläger in vollem Umfang die Zurückwei-sung der Berufung beantragt haben. Aus dem Urteil des [X.] er-geben sich aber weder -
auch nicht sinngemäß -
die [X.] des Be-klagten noch
die Entgegnung der Kläger hierauf. [X.]amit fehlt es in jeder Hinsicht an einer ausreichenden [X.]arstellung des Streitgegenstands und seiner tatsächli-chen Grundlagen.
III.
[X.]a dem Berufungsurteil somit die für eine revisionsrechtliche Nachprü-fung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage fehlt, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei macht der Senat von den Möglichkeiten des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und des § 21 Abs. 1
Satz 1 GKG Gebrauch.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

12
13

-
8 -
[X.]ie im Berufungsurteil konkret in Bezug genommene Abrechnung für das [X.] genügt entgegen der Auffassung des [X.] den formel-len Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung. Entsprechendes gilt für die ausweislich der Aktenlage nach gleichem Muster
-
allerdings fehlt in den Akten die dieser Abrechnung beigefügte [X.] -
erstellte dreiseitige Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014. [X.]as Berufungsgericht hat die vom Senat zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze außer [X.] gelassen und dadurch die an eine solche Abrechnung zu stellenden Anforderungen bei weitem
überspannt.
1. [X.] ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (st. Rspr.; zuletzt Se-natsurteile vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 193/14, NJW-RR 2015, 778 Rn. 13; vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 93/15, NJW 2016, 866 Rn. 9). [X.]abei sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Senatsurteile vom 15. Februar 2012 -
VIII ZR 197/11, [X.], 278 Rn. 24; vom
22. Oktober 2014 -
VIII ZR 97/14, NJW 2015, 51 Rn. 13
mwN; vom 20. Januar 2016 -
VIII ZR 93/15, aaO Rn. 13). [X.] ist allein, ob es die Angaben in der Betriebskostenabrechnung dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen
zu er-kennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 -
VIII ZR 97/14, aaO Rn. 12
f.; vom 12. November 2014 -
VIII ZR 112/14, [X.], 129
Rn. 11; vom 6. Mai 2015 -
VIII
ZR 193/14, aaO; jeweils mwN). Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind daher in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestanga-ben aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und
-
soweit erforderlich -
die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, 14
15

-
9 -
die Berechnung des Anteils des Mieters und
der Abzug der geleisteten [X.]
(st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 22. Oktober 2014 -
VIII ZR 97/14, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2016 -
VIII
ZR 93/15, aaO Rn. 10; jeweils mwN).
2. [X.]iesen Anforderungen werden die Betriebskostenabrechnungen der Kläger für die [X.] und 2014 nach Aktenlage gerecht. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsicht-nahme in dafür vorgesehene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 -
VIII ZR 346/08, [X.], 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 -
VIII [X.], NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 25. April 2017 -
VIII ZR 237/16, juris Rn. 5). [X.]iese Anforderungen erfüllt die von den Klägern gewählte Vorge-hensweise. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, um die auf der dritten Seite der Abrechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorhergehenden Seiten zurückblättern und
die auf drei Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführen
muss. [X.]enn die Zusammenhänge erschließen sich bei verständigem Lesen ohne Weiteres auch einem Laien. Auf der ersten Seite werden fünfzehn
genau bezeichnete Kostenpositionen
mit den darauf jeweils für das gesamte Anwesen jährlich ent-fallenden Beträgen
aufgelistet. [X.]iese Kostenpositionen
werden dann auf der Folgeseite unter Angabe der auf der ersten Seite verwendeten
Bezifferung
ei-ner von vier genannten [X.] (A: Wohnfläche/Nutzfläche; B: Einzelver-brauch nach [X.]; [X.]: Laden-
bzw.
Wohneinheiten; [X.]: [X.]) zugeordnet, wobei anschließend mit Ausnahme der extra beigefügten [X.] über die Heiz-
und Warmwasserkosten auch die auf die jeweilige Umlageart entfallenden Gesamtbeträge angegeben wer-den. Auf der darauffolgenden Seite werden schließlich -
nun mit [X.]

-
10 -
punkten 1 bis 4 bezeichnet, zusätzlich aber auch inhaltlich beschrieben
-
die nach den
vier [X.] jeweils anteilig auf den Mieter entfallenden Beträge aufgeführt
und addiert.
[X.]ass bei der gewählten Abrechnungsweise die auf den Mieter entfallenden Anteile nur zusammengefasst nach [X.] und nicht für alle fünfzehn Kostenpositionen getrennt ausgewiesen werden, ist [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 25.
April 2017 -
VIII ZR 237/16, aaO).
[X.]ie Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen wird, anders als das [X.] meint, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht erläutert wird, weshalb für die Position 14 (Treppenhausreinigung) nicht der Verteilungs-schlüssel "Wohn-
oder Nutzungsfläche", sondern der Verteilungsschüssel "La-den-
bzw. Wohneinheiten"
gewählt worden ist. Es genügt, dass für den Mieter erkennbar ist, welcher
Umlageschlüssel angewendet wird.
[X.]ie Richtigkeit der gewählten Bemessungsgrundlagen
ist ausschließlich eine
die inhaltliche Ord-nungsgemäßheit der Abrechnungen betreffende Frage.
Entsprechendes gilt,

17

-
11 -

soweit bei der Abrechnung für das [X.] auf der zweiten Seite
bei den Wasser-
und Kanalkosten (Position B) zwei unterschiedliche Beträge aufgeführt sind, von denen auf der Folgeseite nur der höhere Betrag auf den Mieter [X.] wird.
[X.]r. [X.] [X.]r. Achilles [X.]r. [X.]

[X.]r. [X.]

Hoffmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.05.2016 -
93 [X.] 4625/15 (40) -

LG [X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
3 [X.]/16 -

Meta

VIII ZR 3/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 3/17 (REWIS RS 2017, 7816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7816

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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