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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020216BXIZR60.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 60/15
vom
2. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 2.
Februar 2016
durch [X.]
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für
die Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird auf 49.360.000
Gründe:
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, den Klägern gemäß §
280 Abs.
1 BGB in Verbindung mit einem Vermögensverwaltungsvertrag ihren jeweiligen
Schaden, insgesamt 49.360.000
s-sungsbeschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß §
39 Abs.
2 GKG auf 30.000.000
essbevollmächtigten der 26
Kläger beantragen, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 49.360.000
2. Der Antrag ist zulässig.
Nach §
33 Abs.
1 Alt.
1 RVG setzt das Gericht des [X.] den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Dies ist hier nach der Behauptung der Pro-zessbevollmächtigten der Kläger gemäß §
22 Abs.
2
RVG der Fall. Die Pro-1
2
3
-
3
-
zessbevollmächtigten der Kläger sind nach §
33 Abs.
2 Satz
2 RVG aus eige-nem Recht antragsbefugt.
3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Die einzelnen Kläger sind im vorliegenden [X.] und damit in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegen-stände, nämlich
wegen
ihrer individuellen Schadensersatzansprüche, Auftrag-geber ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen. Gemäß §
22 Abs.
2 Satz
2
RVG kann der Wert somit insgesamt bis zu 100.000.000
e-chend der Summe der den einzelnen Klägern zugesprochenen Beträge auf ins-gesamt 49.360.000
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.12.2011 -
2-25 O 436/10 -
O[X.], Entscheidung vom 22.01.2015 -
3 U 16/12 -
4
5
Meta
02.02.2016
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2016, Az. XI ZR 60/15 (REWIS RS 2016, 16790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16790
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