Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. V ZB 118/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5922

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[X.]BESCHLUSS V ZB 118/07 vom 24. Januar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldens-leben vom 10. August 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.427,06 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulas-sung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.] machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 fest-gesetzten [X.] von 1.427,06 • und Säumniszuschläge gel-tend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Be-kanntgabe ein. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] verfolgt er seinen Antrag weiter. 2 I[X.] Nach Auffassung des [X.] ist der Antrag zurückzuwei-sen, weil der [X.] im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die [X.] 3 des § 10 Abs. 1 [X.] gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in [X.], weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im [X.] in [X.] getreten sei. Der zuläs-sige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-mehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-hend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-gen, die wirksame Satzung im [X.] rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. 3 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 4 - 4 - II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-stehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-ßig wurde; die von dem [X.] in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht ([X.]E 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in [X.] kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht ([X.], Urt. v. 13. Oktober 1994, [X.], DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch [X.] aaO). 6 2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-burg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des [X.]s besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt. 7 3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) ist gewahrt. Er beginnt mit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. [X.] dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten An-spruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts 8 - 5 - zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch ange-meldet haben, damit dieser in der [X.] 3 berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, [X.]/07 - zur [X.] be-stimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan. 4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das [X.] muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der [X.] am 1. Januar 2003 über die Höhe der [X.]. 9 Krüger [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 - [X.], Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 [X.] (496) -

Meta

V ZB 118/07

24.01.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. V ZB 118/07 (REWIS RS 2008, 5922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5922

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