Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. XI ZR 79/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2965

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI
ZR
79/13
Verkündet am:

16. September 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.
September
2014 durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30.
Ja-nuar
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine in [X.] ansässige Bank, nimmt die Beklagte
auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem diese
eine Kapitalanla-ge finanziert hat.
Die
Beklagte nahm mit Vertrag vom
11./16.
Oktober 2006, den sie an ih-rem Wohnsitz in [X.] unterzeichnete, bei der Klägerin einen Kontokorrent-Rahmenkredit bis zu 320.000
CHF
auf. In der Vertragsurkunde
heißt es u.a.:

1
2
-
3
-
"3. Kreditzweck:

Policen-/Lombarddarlehen

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem
liechten-"
Die Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Lebensver-sicherung mit einer Einmalprämie von 280.000
CHF
bei der [X.]

AG mit Sitz in [X.] (nachfolgend: [X.]

). In den [X.] heißt es in §
5:
"Ihre Prämie führen wir dem von Ihnen gewählten Portfolio bzw. der von Ihnen "
Die Beklagte unterzeichnete am 11.
Oktober
2006 ein mit "Antragsformu-lar für fondsgebundene Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung im
S.

"
überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt:
"ANLAGESTRATEGIE:

S.

Garantie

oder folgende
100 %

Ich erkläre [X.] ausdrücklich damit einverstanden, dass die S.

AG

als Vermögensverwalter für die Verwaltung des [X.] eine Vollmacht erhält."
Als Grund für den Abschluss der Versicherung gab die Beklagte "[X.]"
an.
Darüber hinaus unterzeichnete die Beklagte am 11.
Oktober 2006 ein mit "Verwaltungsvollmacht an Dritte"
überschriebenes Formular der Klägerin, mit dem sie als Vollmachtgeberin
die S.

AG mit Sitz 3
4
5
6
-
4
-
in der Schweiz (nachfolgend: S.

) als Bevollmächtigte ernannte, sie gegen-über der Klägerin zu vertreten. Mit weiterer Erklärung vom 11.
Oktober 2006 verpfändete sie ihre Ansprüche aus dem mit der [X.]

geschlossenen Lebensversicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin.
Die gesamte Kapitalanlage war der [X.] von ihrem Anlageberater B.

empfohlen [X.].
Die Klägerin verlangte von der [X.] am
16.
Januar
2009 die Schließung einer Deckungslücke von 39.520,25

, die durch eine Wertminde-rung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war. Am 3.
Mai 2010 forderte die Klägerin die Beklagte
"letztmalig"
auf, eine Unterdeckung von
111.196
CHF
zurückzuführen.
Da diese Aufforderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Darlehen fällig.
Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der siche-rungshalber verpfändeten Lebensversicherung noch 80.308,75
CHF.
Die
Be-klagte hält [X.] Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, dass sie
danach berechtigt sei, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.
Zudem habe ihr die Klägerin nach der höchst-richterlichen Rechtsprechung Schadenersatz zu leisten.
Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben; das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
8
9
10
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von [X.]eresse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die [X.] Verbraucherschutzvorschriften
(§§
355, 495
Abs.
1 [X.] in der bis zum 10.
Juni
2010
gültigen Fassung, und §
358 [X.] in der bis zum 29.
Juli
2010 gültigen Fassung, nachfolgend
jeweils
aF) seien nach Art.
29 EG[X.] in der bis zum 16.
Dezember
2009 gültigen Fassung
(nachfolgend: aF)
anwendbar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als [X.] einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag [X.] nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem "S.

Garantie Fonds"
gesehen werden, da es sich um ein "geschlos-senes Anlagekonzept"
gehandelt habe. Der Vertrag sei von tätigkeitsbezogenen Leistungen an die Beklagte geprägt gewesen. Bei der Versicherung handele es sich um eine fondsgebundene Kapitallebensversicherung mit Einmal-Prämien-zahlung, aufgrund derer die [X.]

gegenüber der [X.] verpflichtet gewesen sei, deren "Einlage"
in S.

Garantie Fonds zu investieren. Die [X.]

sei faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten.
Das "Anlagekonzept"
sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezahl-ten Beträge in einen der S.

Garantie
Fonds investiert würden. [X.] habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den [X.] einzubringenden Vermögenswert keine Wahlfreiheit gehabt. Im Prospekt des Fonds werde
eine "klassische Vermögensverwaltung"
beschrieben, wonach die Kundengelder im Deckungsstock "nach dem Grundsatz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und [X.] investiert"
würden. Unter Berück-sichtigung der "miteingekauften"
Vermögensverwaltung durch die S.

liege 11
12
13
-
6
-
auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor.
Die [X.] habe ein wesentliches Element des Vertrages dargestellt, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert werden sollen.
Der von der [X.] mit Schriftsatz vom 21.
Oktober
2010 erklärte [X.] ihrer auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gemäß §§
495
Abs.
1, 355 [X.] wirksam. Eine Widerrufsfrist habe gemäß §
355
Abs.
3 [X.] in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht
bestan-den. Da es sich bei dem Darlehen und dem "Kapitalanlagevertrag"
um verbun-dene Verträge im Sinne
von §
358
Abs.
3 [X.] gehandelt habe, müsse die Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.
Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich aus Art.
2
Abs.
1 EuGVVO.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem [X.] §§
495
Abs.
1, 355, 358 [X.] seien gemäß Art.
29
Abs.
1 EG[X.] auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Der
[X.] steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu.
1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien ge-schlossene Kreditvertrag dem in Ziffer
12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums [X.] unterliegt. Das Zustandekommen und die Wirk-14
15
16
17
18
-
7
-
samkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gemäß Art.
27
Abs.
4 in
Verbindung
mit Art.
31
Abs.
1
EG[X.] nach dem Recht des Fürstentums [X.]. Da das [X.] dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art.
27 EG[X.] eröffnete
Rechtswahl vorliegend nicht nach Art.
29
Abs.
1
EG[X.]
eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor-liegen.
a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt

anders als das Berufungs-gericht meint

keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung
im Sinne des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] dar.
Ein Kredit-
oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag
im
Sinne des Art.
29 EG[X.] einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienst-leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines sol-chen Liefer-
oder Dienstleistungsvertrages dient ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, Art.
29 EG[X.]
Rn.
55; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
21; Soergel/von [X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
11). Dabei ist der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen"
in Art.
29
Abs.
1 EG[X.] nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeits-bezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs-
und Ge-schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26.
Oktober
1993

XI
ZR
42/93, [X.]Z
123, 380, 385 und
vom 13.
Dezember
2005

XI
ZR
82/05, [X.]Z
165, 248, 253; [X.], Urteil vom 19.
März
1997

VIII
ZR
316/96, 19
20
21
-
8
-
[X.]Z
135, 124, 130
f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezo-gene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März
1997

VIII
ZR 316/96, [X.]Z
135, 124, 131; [X.]/[X.], aaO, Art.
29 EG[X.]
Rn.
61). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten tätig-keitsbezogenen Leistung um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Ver-trag über die Erbringung von Dienstleistungen
im Sinne des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] vor (vgl. Senatsurteil vom 13.
Dezember
2005

XI
ZR
82/05, [X.]Z
165, 248, 253; [X.], Urteil vom 19.
März
1997

VIII
ZR 316/96, [X.]Z 135, 124, 131; [X.], [X.], 255, 259; MünchKomm[X.]/
[X.]y, aaO, Art.
29 EG[X.]
Rn.
20).
aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwal-tungsleistungen der [X.]

bzw. der S.

als wesentliche Dienstleistun-gen im Rahmen des zwischen ihr und der
[X.] geschlossenen
Vertrages
ein.
(1)
Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zweck-bestimmung dem Erwerb einer Lebensversicherung, mit der die Beklagte nach ihrer Erklärung vom 11.
Oktober 2006 "laufende Einkünfte" erzielen wollte. Zur Erreichung dieses Ziels investierte die
Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Darlehensbetrag in die Beteiligung an einem "S.

Garantie Fonds". Das bei der Klägerin aufgenommene Darlehen diente somit der Finanzierung des
Erwerbs dieser Kapitalanlage.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass

nach Auffassung des Berufungsge-richts

die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer Investition

mittelbar

auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte.
Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. [X.], [X.], 255, 257; [X.],
Beschluss vom 15.
No-22
23
24
25
-
9
-
vember
2012

[X.]/11,
S.
8, n.v.), die typischer Weise mit einer Beteili-gung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten Ent-lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% des [X.] (vgl. Förster/
Hertrampf, [X.], 3.
Aufl., Rn.
136) zur Investitions-summe für den [X.] keine prägende Bedeutung.
Darüber hinaus ist die gemäß Art.
29 EG[X.] erforderliche Zweck-bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungsleis-tungen der [X.]

nicht gegeben. Die Verwaltungskosten sollten nach dem Vertragszweck, laufende Einkünfte zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständ-lichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwirt-schafteten Erträgen. Regelmäßige Einkünfte konnte die Beklagte mit der [X.] erwartungsgemäß nämlich nur dann erzielen, wenn die mit ihr erzielten [X.] mindestens die [X.] sowie die laufenden Verwaltungskos-ten decken.
bb) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art.
29
Abs.
1 EG[X.] sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe.
Zwar trifft es zu, dass die Gewährung
von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. [X.],
NJW 1987, 572, 573;
MünchKomm[X.]/[X.]y, 4.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
18; Soergel/
von
[X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
7; [X.], [X.]ernationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art.
15 [X.]
Rn.
5) und Versicherungs-verträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge
im Sinne des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in [X.]/[X.], 26
27
28
-
10
-
[X.], 28.
Aufl., Vor Art.
7 [X.]
Rn.
23). Soweit Versicherungsverträge aber gemäß Art.
37 Satz
1
Nr.
4 EG[X.] nicht den Regelungen der Art.
27 bis 36 EG[X.], sondern den Art.
7 bis 15 [X.] in der bis zum 16.
Dezember
2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art.
29
Abs.
1 EG[X.]
aF keine Geltung (vgl. [X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, Art.
29 EG[X.]
Rn.
30 und 53; MünchKomm[X.]/[X.]y, aaO, Art.
29 EG[X.]
Rn.
18; [X.], [X.]ernationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, [X.]. Art.
7 [X.]
Rn.
17).
So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der der in [X.] wohnhaften [X.] für den Fall ihres Todes gewährt wurde, deckte
nach Art.
37 Satz
1
Nr.
4 EG[X.] in
Verbindung
mit Art.
7
Abs.
2
Nr.
4
Buchst.
a
[X.] aF ein in der [X.] belegenes Risiko. [X.] schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art.
29 EG[X.], gilt dies

entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung

erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem die Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat.
cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art.
15 [X.] aF auf die Art.
27 bis 36
EG[X.] eine Anwendung des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] zugunsten der
Be-klagten. Denn Art.
15 [X.] aF findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art.
8 bis 15 [X.] aF wird durch Art.
7
Abs.
1 [X.] aF bestimmt ([X.], [X.]ernationales Versicherungsver-tragsrecht, 1997, Art.
7 [X.]
Rn.
1; Bruck/[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., Einf. [X.]. VersR
Rn.
23
f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art.
7
Abs.
1 [X.] aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art.
8
ff. [X.] aF und damit auch Art.
15 [X.] aF nicht auf Kreditverträge bezie-hen. Von der Rückverweisung nach Art.
15 [X.] aF auf die allgemeinen ver-29
30
-
11
-
tragsrechtlichen [X.] der Art.
27 bis 36 EG[X.] wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst.
b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen [X.] ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag
im Sinne des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] anzusehen. [X.] fallen nämlich nicht allgemein unter Art.
29
Abs.
1 EG[X.] ([X.]/[X.], [X.], Bearb. 2002, Art.
29 EG[X.]
Rn.
56 mwN; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
22 mwN;
Soergel/von [X.], [X.], 12.
Aufl., Art.
29 EG[X.]
Rn.
11). Nach Systema-tik und Wortlaut erfasst Art.
29
Abs.
1 EG[X.] Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweg-lichen Sache dienen (vgl. zutreffend [X.], [X.], 255, 259; [X.]/[X.], aaO, Art.
29 EG[X.]
Rn.
54).
Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als "Erbringung von Dienstleistungen"
eingeord-net hat (vgl. Senatsurteil vom 28.
Februar
2012

XI
ZR
9/11, [X.], 747
Rn.
21). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen
Fall auszulegenden Art.
5
Nr.
1
Buchst.
b 2.
Spiegel-strich EuGVVO ist, war nach dem [X.] autonom auszule-genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28.
Februar
2012

XI
ZR
9/11, [X.], 747
Rn.
16), der nicht mit dem
von Art.
29
Abs.
1 EG[X.] übereinstimmt. Da in Art.
29
Abs.
1 EG[X.] ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen er-gangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten.

31
32
-
12
-
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung an-erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art.
29
Abs.
1 EG[X.] in Betracht (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Dezember
2005

XI
ZR
82/05, [X.]Z
165, 248, 254
f. und vom 19.
März
1997

VIII
ZR
316/96, [X.]Z
135, 124, 133
ff.) noch eine Anwendung der [X.] Vor-schriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art.
34 EG[X.]
(vgl. [X.], Urteile vom 13.
Dezember
2005

XI
ZR
82/05, [X.]Z
165, 248, 255
ff. und vom 19.
März
1997

VIII
ZR
316/96, [X.]Z
135, 124, 135
f.).

I[X.]
1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563
Abs.
1 Satz
1,
Abs.
4 ZPO).
Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht ge-troffen hat ([X.], Urteile vom 21.
Februar 1962

V
ZR 144/60, [X.]Z 36, 348, 356, vom 29.
Februar 1968

VII
ZR 102/65, [X.]Z 49, 384, 387 und vom 27.
Mai 1993

IX
ZR 254/92, [X.]Z 122, 373, 378; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
563 Rn.
27; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
563 Rn.
31).
Er macht vorliegend aber von der ihm nach §
563
Abs.
4 ZPO gegebenen Mög-lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben (§
562
Abs.
1 ZPO) und
die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts 33
34
35
-
13
-
(vgl. [X.], Urteil vom 30.
April
1992

IX
ZR
233/90, [X.]Z
118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.
2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach §
293 ZPO be-stehenden Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April
1992

IX
ZR
233/90, [X.]Z
118, 151, 163
f.) gemäß Art.
27
Abs.
4 EG[X.] in
Verbindung
mit Art.
31
Abs.
1 EG[X.]
zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer
12 des streitgegenständlichen Kreditvertrages nach dem Recht des [X.] wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geeinigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liechten-steinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermitteln sein, ob der
[X.] nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. [X.] sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liech-tensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines [X.]s den [X.] entfallen lassen, wird sich das Berufungsgericht damit zu befassen haben, ob der [X.] gegen die Klägerin [X.] nach liechtensteinischem Recht zustehen.
36
-
14
-
Im Rahmen des nach §
293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur [X.] gemäß §
411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständi-gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwertet werden
kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist.

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 21.02.2012 -
327 O 434/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.01.2013 -
13 [X.] -

37

Meta

XI ZR 79/13

16.09.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. XI ZR 79/13 (REWIS RS 2014, 2965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2965

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