Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. IX ZR 217/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 246

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 217/08

vom

20. Dezember
2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Raebel
und
Vill, [X.]in [X.] und den Richter
Dr. [X.]

am 20. Dezember
2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 6.
No-vember 2008 wird
auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des
Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 [X.]) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 [X.]). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts hat die Schuldnerin unter dem Druck der Zwangsvollstreckung des
Be-klagten als Organgesellschaft auf ihre Haftungsschuld und nicht auf die Steuer-1
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-

3

-
schuld des [X.] geleistet. Dem setzt die Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde nichts entgegen. Zwar wird ausgeführt, dass nach steuer-rechtlichen Grundsätzen eine Zahlung auf die Haftungsschuld (noch) nicht hätte vollstreckt werden dürfen. Tatsächlich hat der
Beklagte aber aus der [X.] gegen die Organgesellschaft und nicht aus der Steuerschuld gegen den Organträger vollstreckt. Zulassungsrelevante
Fehler bei
der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin auf eine eigene Verbindlichkeit geleis-tet hat,
werden von
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Soweit
als Zulassungsgrund Divergenz im Sinne des §
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 [X.] geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen Darle-gung, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Entscheidung ei-nes höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines an-deren Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines an-deren gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Mai 2002 -
V
ZB 11/02, [X.]Z 151, 42, 45).
Mit der -
im Übrigen das Berufungsurteil im Ergebnis stützenden
-
Rechtsprechung des [X.], nach welcher der Haftungsanspruch des Steuerfiskus schon
entsteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes erfüllt sind, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Haftungsbescheids
bedarf (vgl. [X.], 392, 394
f), so dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die von dem
Beklagten begonnene Vollstreckung auch insoweit von
der Erfüllung der
eigenen
Haftungsschuld aus-gehen
konnte, befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Weitere Zulassungsgründe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ausgeführt werden, hat der [X.] grundsätzlich nicht zu prüfen ([X.], [X.] vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 185; Prütting/
Gehrlein/[X.], [X.], §
544 Rn.
14;
Zöller/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
544 3
4
-

4

-
Rn.
10a mwN).
Eine nachträgliche Divergenz zu der nach Erlass des Beru-fungsurteils ergangenen Entscheidung
des [X.]
vom 23.
Septem-ber 2009 ([X.], 391) besteht nicht. Anders als in dem dort entschiedenen Fall, in dem die Organgesellschaft
aus
freien Stücken
auf die Haftungsschuld gezahlt hat, ist in der vorliegenden Sache aus der Haftungsschuld gegen die Schuldnerin vollstreckt worden. Dass der Bundesfinanzhof
den
seiner
Ent-scheidung vom 15.
Oktober 1996 ([X.], 392)
zugrundeliegenden Rechts-standpunkt allgemein
aufgegeben hat, nach der für die Entstehung des [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes ausreichend sind, ist nicht zu erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 [X.] abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Raebel
Vill

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2008 -
20 O 258/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.11.2008 -
13 [X.] -

5

Meta

IX ZR 217/08

20.12.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2011, Az. IX ZR 217/08 (REWIS RS 2011, 246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 246

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