Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 183/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3631

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entbehrlich ([X.], Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19; Beschluss vom 27. März 2019 – 4 [X.], NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch ausreichend zu entnehmen.

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 183/23

06.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2022, Az: 506 KLs 16/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 183/23 (REWIS RS 2023, 3631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3631

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