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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Begründung der Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB hält revisionsrechtlicher Prüfung noch stand (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die stets erforderliche einzelfallbezogene Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit bei Anordnung einer Sperrfrist wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat ist auch im Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entbehrlich ([X.], Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 544/19; Beschluss vom 27. März 2019 – 4 [X.], NStZ-RR 2019, 209 f.). Dem Urteil ist eine solche Gesamtwürdigung von konkreten Umständen, welche die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen, noch ausreichend zu entnehmen.
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Meta
06.06.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2022, Az: 506 KLs 16/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2023, Az. 5 StR 183/23 (REWIS RS 2023, 3631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3631
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Zeitpunkt des "Hangs" bei Unterbringung in Entziehungsanstalt
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