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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:140318BIVZR159.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 159/17
vom
14. März 2018
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und [X.]
am 14. März 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 17.
Mai
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit den nach Erlass des Berufungsurteils ergange-nen Urteilen vom 21.
Februar 2018 ([X.], juris; [X.], juris), denen im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte wie hier zu-1
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grunde lagen, entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist für ei-nen Bereicherungsanspruch nach einem Widerspruch
gemäß §
5a [X.] ebenso wie für einen Rückabwicklungsanspruch nach einem Rück-tritt gemäß §
8 [X.] nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war.
2. Die Revision hat aus den in den vorgenannten Urteilen im [X.] dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ein etwaiger [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Alt.
1 BGB oder ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch aus §
346 Abs.
1 BGB war bei Erhebung
der Klage im August 2016 verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des §
195 BGB begann mit dem Schluss des Jahres 2007, in dem der Kläger den Widerspruch, der bei
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einem Vertragsschluss im [X.] auch als Rücktritt ausgelegt werden könnte, erklärte, und lief Ende 2010 ab.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch
Revisionsrücknahme
erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.11.2016 -
11 O 979/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2017 -
4 U 38/16 -
Meta
14.03.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2018, Az. IV ZR 159/17 (REWIS RS 2018, 12380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12380
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