Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 2 StR 534/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 84

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 534/13

vom
19. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubs u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19.
Dezember 2013
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
Mai 2013
mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur
neuen
Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach Überzeugung der sachverständig beratenen [X.] be-fand sich der
Angeklagte
bei Begehung der Taten, "hervorgerufen durch die Nebenwirkungen der notwendigen ihm ärztlicherseits verabreichten Medika-mente, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit [X.]. §
21 StGB"
(UA S.
7);
seine Steuerungsfähigkeit war "aufgrund der gestörten Impulskontrolle und
ggf. wahnhaften Vorstellungen"
(UA S.
7; vgl. auch UA S.
11) stark eingeschränkt.
1
2
-
3
-
2.
Die Annahme des [X.], der Angeklagte sei bei Begehung der Taten -
vermindert
-
schuldfähig gewesen, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Es mangelt schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des §
20 StGB erfüllt sein soll.
Das [X.] beschränkt sich auf die Mitteilung der vom Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sach-verständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des §
20 StGB gleich-zusetzen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22.
Mai 2013 -
1
StR
71/13
und vom 12.
November 2004

2
StR
367/04, [X.]St 49, 347, 352). Vielmehr
sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die [X.] Anpassungs-fähigkeit entscheidend. An einer tragfähigen Darlegung der entsprechenden Beurteilungsgrundlagen fehlt es.
b)
Darüber hinaus sind die [X.] zur Schuldfähigkeit auch im Übrigen unklar. Das [X.] hat einerseits ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig [X.]. §
20 StGB gewesen sei, weil dieser planvoll gehandelt habe. Andererseits sei die Steuerungsfähig-keit des Angeklagten
"aufgrund der gestörten Impulskontrolle und ggf. wahnhaf-ten Vorstellungen"
(UA S.
7; vgl. auch UA S.
11) stark eingeschränkt gewesen. Einem [X.] stehen indes in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung. Oft fehlt dann zu-gleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. auch [X.], Beschluss
vom 24.
Juli 1997

1
StR
351/97, [X.], 5, 6
mwN). Damit hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt.

3
4
5
-
4
-
3.
Die
aufgezeigten Mängel führen nicht nur zur Aufhebung des [X.], sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, da der [X.], sollten die Taten
unmittelbarer Ausfluss
aktueller
Wahnvorstellung des [X.] gewesen sein, die Möglichkeit von
Schuldunfähigkeit
i.S.d. §
20 StGB nicht ausschließen kann.
Eine Aufrechterhaltung von Feststellungen war nicht veranlasst. Eine neuerliche umfassende Aufklärung
ist schon wegen möglicher
Rückschlüsse auf den psychischen Zustand des Angeklagten bei Begehung der ihm vorge-worfenen Taten unerlässlich.
Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er zur Frage der Schuldfähigkeit und der [X.] einen anderen Sachverständigen mit der Gutachtenerstattung beauftragt.
Appl
Schmitt
Eschelbach

Ott
Zeng
6
7

Meta

2 StR 534/13

19.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. 2 StR 534/13 (REWIS RS 2013, 84)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 84

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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