Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2021, Az. AnwZ 1/21

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2021, 4297

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Gegenstand

Anwaltgerichtliches Verfahren: Eröffnung des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit für nicht zur Anwaltschaft zugelassene Dritte; Befugnis der Rechtsanwaltskammer zur Erteilung von Weisungen zum künftigen Verhalten eines Rechtsanwalts


Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Anträge auf Feststellung der Unzuständigkeit und auf Verweisung des Verfahrens an das [X.] werden abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer                    zum Erlass einer Anordnung gegen zwei beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte.

2

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 beantragte der nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer                  , die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte   T.     und        S.     aufzufordern, dem [X.] und dem [X.]. Zivilsenat des [X.]s mitzuteilen, dass sie in mehreren Verfahren(                                      ) Anträge als Vertreter ohne Vertretungsmacht gestellt hätten, und zu beantragen, die Nichtigkeit der in diesen Verfahren ergangenen [X.]eschlüsse wegen Vertretungsmangels festzustellen. Zur [X.]egründung führte er aus, die Rechtsanwälte seien in den [X.] in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen, in denen er als Nebenintervenient des [X.] oder als Antragsteller genannt sei, jeweils als Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin "[X.]                " benannt, obwohl sie von dieser keine Vertretungs-/Prozess-/Zustellungs-/Empfangs-vollmacht erhalten hätten.

3

Die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer                   teilte ihm mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 mit, ein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten, zu denen eine Stellungnahme der Rechtsanwälte angefordert werden könnte, sei nicht ersichtlich. Die Nennung der Rechtsanwälte in den [X.] sei nur deshalb erfolgt, weil sie die Sozietät der Rechtsanwälte    M.    und   M.       fortführten.

4

Auf seine weiteren Eingaben vom 24. Oktober 2020, 4. Januar 2021 und 5. Februar 2021, mit denen er sich zusätzlich gegen die - seiner Ansicht ebenfalls unberechtigte - Nennung der Rechtsanwälte     M.    und  M.       als Vertreter der "[X.]                 " in früheren Verfahren (           und          ) wandte, erhielt der Antragsteller keine Reaktion der Rechtsanwaltskammer.

5

Mit als "Klage" überschriebenem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beantragt, die Rechtsanwaltskammer                    zu verurteilen, den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten   T.      und         S.     die Anordnung zu erteilen, dem [X.] und dem [X.]. Zivilsenat des [X.]s mitzuteilen, dass sie und ihre "Rechtsvorgänger", die beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte     M.     und  M.       , von den in den [X.] mehrerer Entscheidungen des [X.] und des [X.]. Zivilsenats (                                                         ) genannten [X.] der "[X.].                 " keine mündliche und schriftliche Vollmacht für Verfahren beim [X.] erhalten haben, nicht unmittelbar oder mittelbar zur Vertretung in den Revisions- und Prozesskostenhilfeverfahren bevollmächtigt wurden und deshalb verpflichtet sind, im Wege der Rubrumsberichtigung ihre Löschung als angebliche Prozessbevollmächtigte und Eintragung als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu beantragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. März 2021 hat der Antragsteller - nach Hinweis durch den Senat auf die fehlende Postulationsfähigkeit - klargestellt, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 lediglich ("richtig") um einen Klageentwurf handele, für den er die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe beantrage.

6

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht gegeben sei und es außerdem an der erforderlichen Klagebefugnis fehle.

7

Nunmehr beantragt der Antragsteller,

1. durch [X.]eschluss festzustellen, dass der [X.] örtlich und sachlich unzuständig sei und

2. den anhängigen Rechtsstreit durch einen zustellungspflichtigen, empfangsbedürftigen und begründeten [X.]eschluss über den Antrag aus der Klageschrift vom 22. Februar 2021 an das örtlich und sachlich zuständige [X.]      zu verweisen.

[X.]

8

Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage ist unzulässig.

9

1. Für die beabsichtigte Klage ist bereits der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.

a) Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer zum Erlass einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegenüber ihr angehörenden [X.]ern im Rahmen der ihr obliegenden berufsrechtlichen Überwachungspflicht nach §§ 162, 163 Satz 4, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.] (Überwachung der Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten und Handhabung des Rügerechts).

Es handelt sich bei einer solchen Angelegenheit um eine verwaltungsrechtliche [X.], für die der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit nach § 112a Abs. 1, Abs. 3 [X.] - und damit auch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats nach § 112a Abs. 3 Nr. 1 Fall 4 [X.] betreffend Entscheidungen, für die die Rechtsanwaltskammer                    zuständig ist - nur dann eröffnet ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen Personen oder Vereinigungen handelt, die Rechte oder Pflichten aus der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ableiten können und damit an der Gestaltung des anwaltlichen [X.]erufsrechts aktiv beteiligt oder davon unmittelbar betroffen sind, mithin um Rechtsstreitigkeiten zwischen [X.]erufsangehörigen im Sinne der [X.]erufsordnung, [X.]erufsbewerbern oder ehemaligen Rechtsanwälten auf der einen und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der [X.], dem [X.] sowie der Landesjustizverwaltung auf der anderen Seite (vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112a Rn. 3; [X.]/Kilimann, [X.], 10. Aufl., § 112a Rn. 10). Für Dritte ist der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit dagegen auch dann nicht eröffnet, wenn sie ihren [X.] aus Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung herzuleiten suchen, etwa indem sie anwaltliches Fehlverhalten zu ihrem Nachteil geltend machen. Ein solcher Anspruch wäre nicht berufsrechtlicher, sondern allgemein öffentlich-rechtlicher Natur und daher vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 10/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 256 f. und vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 47/97,[X.]RAK-Mitt. 1998, 41, 42; [X.], NJW 1982, 2011, jeweils zu § 223 [X.] aF; [X.]/Kilimann, [X.], 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5). Diese [X.]eschränkung der Gerichtsbarkeit der Anwaltsgerichte kommt im Wortlaut des § 112a [X.] zwar nicht zum Ausdruck, ist aber in der Natur der Anwaltsgerichtsbarkeit als besondere Gerichtsbarkeit nach Art. 101 Abs. 2 GG begründet (vgl. [X.], NJW 1982, 2011 zu § 223 [X.] aF; [X.]/Kilimann, [X.], 10. Aufl., § 112a Rn. 13 f.; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112a Rn. 3, 5).

b) Ausgehend davon ist der Rechtsweg für die vom Antragsteller beabsichtigte Klage für ihn als [X.] nicht eröffnet. Der nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller gehört nicht zu dem oben genannten Kreis möglicher [X.]eteiligter eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nach § 112a [X.]. Sein Klagebegehren betrifft im [X.] auch keine berufsrechtliche, sondern die allgemein öffentlich-rechtliche Frage, ob und in welchem Umfang ein Dritter von der Rechtsanwaltskammer ein Tätigwerden im Rahmen der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben verlangen kann (vgl. [X.], NJW 1982, 2011).

2. Selbst wenn man den Rechtsweg zu den [X.] für eröffnet und den Senat nach § 112a Abs. 3 Nr. 1 Fall 4 [X.] für zuständig hielte, wäre die beabsichtigte Klage, unabhängig davon, unter welche Klageart man sie rechtlich einordnen wollte (Verpflichtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO, Untätigkeitsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 75 VwGO oder allgemeine Leistungsklage), jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an der - auch für eine allgemeine Leistungsklage (vgl. hierzu [X.]VerwGE 147, 312 Rn. 18) unerlässlichen - Klagebefugnis des Antragstellers nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

a) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 2 VwGO ist klagebefugt, wer geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts bzw. der Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das ist nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner [X.]etrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. des [X.]VerwG, siehe nur [X.]VerwGE 18, 154, 157; 117, 93, 95 f.; 130, 39, 41; NVwZ 2011, 613 Rn. 14).

b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Antragsteller steht kein eigener Anspruch gegen die Rechtsanwaltskammer auf Vornahme der von ihm begehrten aufsichtsrechtlichen Maßnahme gegenüber ihren [X.]ern nach §§ 162, 163 Satz 4, § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74 [X.] zu. Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller [X.]elange, sondern dem öffentlichen Interesse, so dass Dritte keinen Anspruch gegen die Kammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein [X.] haben (vgl. [X.]VerwG, NJW 1993, 2066, 2067; [X.], NJW 1982, 2011 f., [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 73 Rn. 46; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 73 Rn. 43; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 73 Rn. 47 mwN). Selbst die Klage eines Mandanten des betreffenden Rechtsanwalts auf Verpflichtung des Kammervorstands, seine berufsrechtliche Überwachungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt wahrzunehmen, hätte mangels subjektiven Anspruchs des Mandanten auf Tätigwerden der Rechtsanwaltskammer keine Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 73 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 73 Rn. 46a).

c) Darüber hinaus wäre die Rechtsanwaltskammer                    auch nicht befugt, den Rechtsanwälten die vom Antragsteller begehrte Anweisung künftigen Verhaltens zu erteilen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann von einem kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft [X.]erufsrechts nicht die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten künftigen Handlung verlangen. Ihm steht nach § 73 Abs. 2 Nr. 4, § 74, § 57 [X.] nur die [X.]efugnis zu, dem Rechtsanwalt eine Rüge zu erteilen oder den Rechtsanwalt durch Zwangsgeld zur Einhaltung der ihm gegenüber dem Vorstand gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] obliegenden besonderen Pflichten anzuhalten. Eine weitergehende [X.]efugnis, dem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen hinsichtlich seines künftigen Verhaltens zu erteilen, ist der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht zu entnehmen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 8/02, [X.], 504; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 74 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 73 Rn. 32; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], § 73 Rn. 40).

I[X.]

Die vom Antragsteller auf den Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs zur Anwaltsgerichtsbarkeit beantragte Feststellung der Unzuständigkeit und Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 [X.] (analog) im Prozesskostenhilfeverfahren kommt jedenfalls bei - wie hier - Einreichung eines bloßen Klageentwurfs nicht in [X.]etracht (vgl. [X.]AG, [X.], 1371 Rn. 17; [X.], [X.]eschluss vom 25. Februar 2016 - IX Z[X.] 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 8 f. [für das [X.]eschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 [X.] und im Übrigen offenlassend, aber mit der Feststellung, dass § 17a Abs. 2 [X.] ein rechtshängiges Verfahren voraussetze]; [X.]/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., vor § 17 [X.] Rn. 12 mwN auch zur Gegenansicht). Da der Antragsteller keine formlose Abgabe an das [X.]      beantragt hat, war der Prozesskostenhilfeantrag durch den Senat zu entscheiden.

Von einer Anhörung der Rechtsanwaltskammer wurde in Anbetracht der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags abgesehen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der – nach der Klarstellung des Antragstellers als Klageentwurf zu behandelnde - Schriftsatz vom 22. Januar 2021 nicht an die Rechtsanwaltskammer zugestellt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Grüneberg

      

Schäfer     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ 1/21

07.07.2021

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

nachgehend BGH, 30. Dezember 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss

§ 112a Abs 1 BRAO, § 112a Abs 3 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.07.2021, Az. AnwZ 1/21 (REWIS RS 2021, 4297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4297

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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