Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 115/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1622

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 115/10

Verkündet am:

9. November 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

VVG § 100; [X.] § 1 Nr. 1 [X.] (hier: [X.] [X.])

Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-bungen ([X.]) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des tägli-chen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17.
Januar 1996
IV ZR 86/95, [X.], 495 unter I[X.] a; vom 25.
Juni 1997
IV ZR 269/96, [X.], 142, 146
f.; vom 10.
März 2004
IV ZR 169/03,
[X.], 591 unter 3 a).

Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche [X.].

[X.], Urteil vom 9. November 2011 -
IV ZR 115/10 -
OLG [X.]

LG Chemnitz
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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Richterin
Dr. [X.], [X.], [X.],
[X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 9. No-vember 2011

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des [X.] wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
März 2010 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem [X.] Nr.

Deckung wegen des Vorfalles vom 9.
Februar 2009 (behaupteter Schaden auf dem [X.] der K.

-GmbH, B.

61, B.

,
infolge Baumfällens) zu gewähren.

zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Von Rechts wegen

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Tatbestand:

Der Kläger fordert von seinem [X.] wegen eines Vorfalles vom 9. Februar 2009. Dem [X.] aus dem Jahre 2005 liegen neben [X.] ([X.]) "Besondere 08/01" (im Folgenden: [X.]) zugrunde. Darin heißt es unter [X.] [X.]:

e-rungsnehmers ([X.]) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens

mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf-

Am 9. Februar 2009 fällte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei circa
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m hohe Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von jeweils etwa 60
cm. Während
die ersten beiden Bäume wie vom Kläger beabsichtigt auf das elterliche Grundstück fielen, stürzte der dritte Baum wider Erwar-ten auf ein Nachbargrundstück und verursachte dort Sachschäden an ei-nem Gebäudedach, einem Schornstein, einer Satellitenantenne und [X.]. Die Eigentümerin nimmt den Kläger deswegen auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,75

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung des [X.] eingetreten sei.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ausschlussgrund [X.] ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung werde nicht schon dadurch erfüllt, dass die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich sei.
Vielmehr
müsse der Schaden im Rahmen einer allgemei-nen Betätigung verursacht sein, die ihrerseits ungewöhnlich und gefähr-lich sei. Dafür sei eine Tätigkeit von gewisser

nicht notwendig länge-rer
-
Dauer erforderlich; eine impulsive oder spontane Handlung reiche nicht aus. Soweit das [X.] hierzu
auf frühere Garten-
und Baum-fällarbeiten des [X.] abgestellt habe, stehe nicht fest, ob diese be-reits ungewöhnlich und gefährlich gewesen seien. Entscheidend und für die Anwendung der Ausschlussklausel ausreichend
sei aber, dass der Kläger am fraglichen Tage insgesamt drei Bäume gefällt habe. Das ge-nüge für die Annahme einer Beschäftigung von einer gewissen Dauer, zumal der Kläger planvoll vorgegangen sei. Die Beschäftigung sei auch gefährlich gewesen, weil sie in Anbetracht der besonderen Größe und des Standortes der Bäume das Risiko eines [X.] erhöht ha-be. Des
Weiteren seien von Privatleuten durchgeführte Baumfällarbeiten
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einer solchen Größenordnung jedenfalls in der Nähe von Wohnbebauung selbst in ländlichen Gebieten ungewöhnlich.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte hat dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.

1. In der Privathaftpflichtversicherung verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz unter anderem für den Fall, dass
Letzterer wegen eines während der Wirksamkeit der [X.] eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sa-chen zur Folge hat, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens-ersatz in Anspruch genommen wird (vgl. §
1 Nr.
1 [X.]; §
100 VVG).

Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.

2. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen kann die Beklagte den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil sich die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne des Ri-sikoausschlusses aus [X.] [X.]
[X.] verwirklicht hätten.

a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, sind die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhn-lich und gefährlich darstellt. Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die 7
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seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen
die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstif-tender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17.
Januar 1996

IV ZR 86/95,
[X.], 495 unter I[X.] a; vom 25.
Juni 1997

IV ZR 269/96, [X.], 142, 146 unter II; vom 10.
März 2004

IV ZR 169/03, [X.], 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).

Das ergibt sich aus der Risikobeschreibung in [X.] [X.]
[X.]. Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11.
Dezember 1980

IVa
ZR 29/80, [X.]Z 79, 145, 148 unter I). Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsur-teil vom 25.
Juni 1997 aaO unter [X.]), zunächst erkennbar weit [X.], sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10.
März 2004 aaO unter 1). Mit den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes und [X.] verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte [X.] ausgenommen und so ein Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Das dient insbeson-dere der Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversiche-rung zu anderen Haftpflichtversicherungen und soll erläutern, für welche Lebensbereiche es nicht mehr gerechtfertigt ist, den Versicherungsneh-mer als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte "Privatperson" anzusehen.
Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der ungewöhnlichen 13
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und gefährlichen Beschäftigung. Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zu-mindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17.
Januar 1996 aaO).

b) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die Baumfällar-beiten des [X.] vom 9.
Februar 2009 keine ungewöhnliche und ge-fährliche Beschäftigung dar.

aa) Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und ge-fährlichen Beschäftigung" mit den
übrigen im selben [X.] in [X.]
[X.]
[X.] enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich ge-meint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete [X.] Handlung vorausgesetzt wird. Die in [X.] [X.]
[X.] aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen
Versicherungs-nehmer, auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflicht-versicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf

als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit

, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die [X.] prägen (vgl. beispielweise für den Begriff 14
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des Berufs Senatsurteil vom 11.
Dezember 1980

IVa
ZR 29/80, [X.]Z 79, 145, 151
f. unter I[X.] d).

Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit [X.] ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das

ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Am-tes

über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des tägli-chen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu
OLG [X.], 92
f.; [X.] VersR 1994, 850
f.; [X.] 1979, 69). Für diesen Bereich will der Versicherer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen. Die [X.] muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den [X.]snehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung" spricht, was dem Wort-sinne nach auf etwas zielt, wofür
der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits-
oder Freizeit aufwendet (vgl. [X.], 334
f.).

Umgekehrt erkennt der Versicherungsnehmer, dass es auf die Un-gewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt. [X.] sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflichen Tätig-keit des Versicherungsnehmers oder einer ungewöhnlich und gefährli-16
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chen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss unabhängig da-von, ob auch das unmittelbar schadenverursachende Verhalten als un-gewöhnlich und gefährlich anzusehen ist.

bb)
Die Baumfällarbeiten des [X.] vom 9.
Februar 2009 erfolg-ten nicht im Rahmen einer solchen ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

(1) Soweit der Kläger in der Vergangenheit auf dem elterlichen Grundstück bereits des Öfteren Gartenarbeiten verrichtet und mitunter auch Bäume beschnitten oder gefällt hat, nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass dadurch eine ungewöhnliche und gefährliche [X.] nicht belegt ist. Gartenarbeiten

auch an Bäumen

zählen in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten. Dafür, dass bereits von früheren Baumfällarbeiten des [X.] besondere Gefahren [X.] wären, ist nichts ersichtlich.

(2) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, der Kläger habe dadurch, dass er am 9. Februar 2009 nacheinander drei Bäume gefällt hat, bereits eine Tätigkeit von ausreichend langer Dauer entfaltet, um eine Beschäftigung im Sinne der Ausschlussklausel [X.]. Das Berufungsgericht hat lediglich die Einzelakte eines einma-ligen, insgesamt auf wenige Stunden beschränkten, punktuellen [X.] verknüpft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 2000, 12 f.; [X.] [X.], 444), ohne damit einen vom Kläger geschaffenen besonde-ren Gefahrenbereich darzulegen, der darauf angelegt war, über einen längeren, d.h. zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum die mit dem Fällen großer Bäume verbundenen Gefahrenlagen mit einer gewis-18
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sen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten zu lassen (vgl. zu einem ähnli-chen Fall: [X.], 1175). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger am 9.
Februar 2009 planvoll [X.] ist. Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint ([X.] VersR 1994, 850
f.; r+s 1997, 11; [X.] [X.], 444; OLG [X.], 92
f.; OLG Saar-brücken VersR 2002, 351
f.; OLG Frankfurt am Main [X.], 964, 965; a.[X.] [X.] VersR 2006, 1064 f.). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass eine "Beschäftigung" schon dann vorliegt, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht spontan oder impulsiv, sondern planvoll verhält. Vielmehr vermag auch ein planvolles Vorgehen des [X.] die aufgezeigten Anforderungen an die [X.] der Beschäftigung nicht zu erfüllen oder zu ersetzen, solange es sich

wie hier

auf ein punktuelles Geschehen von wenigen Stunden beschränkt.

-
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II[X.] Gemäß §
280 Abs.
2 i.V.m.
§
286 Abs.
2
Nr.
3 BGB hat die [X.], welche die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 20.
Februar 2009
endgültig abgelehnt hat, die dem Kläger daraufhin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,60

h-ren aus §§
13, 14 RVG Nr.
2300 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20

Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2009 -
4 O 1064/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.03.2010 -
7 U 1916/09 -

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Meta

IV ZR 115/10

09.11.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2011, Az. IV ZR 115/10 (REWIS RS 2011, 1622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1622

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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