Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 447/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 17086

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2014 - 3 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres Bruttoentgelt und eine weitere Abfindungszahlung.

2

Die Klägerin, die nicht gewerkschaftlich organisiert ist, war seit 2001 bei der [X.] zu 1. und deren Rechtsvorgängerin in [X.] beschäftigt. Eine durch die Beklagte zu 1. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft [X.]etall (IG [X.]etall) teilweise abgewendet werden. Hierzu schlossen die Beklagte zu 1. und die IG [X.]etall ua. am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]) sowie einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag ([X.]), dessen persönlicher Geltungsbereich diejenigen Beschäftigten erfasste, „die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr [X.]itglied der IG [X.]etall geworden sind“. Am gleichen Tag vereinbarte die Beklagte zu 1. und der Betriebsrat einen „Interessenausgleich“. Die Klägerin schloss mit beiden [X.] einen mit Schreiben vom 4. April 2012 erhaltenen „[X.]“ (nachfolgend [X.]). Hinsichtlich des näheren Inhalts von [X.], [X.], Interessenausgleich und [X.] wird auf die Entscheidung der Vorinstanz verwiesen (sh. auch BAG 15. April 20154 [X.] - Rn. 5 bis 8). Am 14. November 2012 ist die Klägerin bei der [X.] zu 2. ausgeschieden.

3

[X.]it ihrer Klage begehrt die Klägerin Leistungen auf Grundlage des [X.], darunter eine sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 [X.] iVm. § 5 Abs. 12 [X.], jedenfalls aber eine andere Berechnung des ihr in der Transfergesellschaft geleisteten [X.] nach dem [X.]. Sie ist der Auffassung, die Differenzierungsregelung im [X.] sei unwirksam. Deshalb könne sie die dort geregelten zusätzlichen Leistungen im Wege einer „Anpassung nach oben“ verlangen. Dies ergebe sich ua. auch aus dem arbeitsrechtlichen und dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]. Schließlich sei der [X.] aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des [X.] handele es sich um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, die auch für sie gelten würden.

4

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

die [X.] werden samtverbindlich verurteilt, an sie eine weitere Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

die [X.] werden samtverbindlich verurteilt, an sie 13.082,19 Euro brutto zu zahlen;

        

3.    

die [X.] werden samtverbindlich verurteilt, an sie 169.443,83 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 98.051,37 Euro netto zu zahlen;

        

4.    

die [X.] werden samtverbindlich verurteilt, an sie 5.060,82 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

5

Die [X.] haben Klageabweisung beantragt.

6

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin für die von ihr erhobenen Ansprüche die Beklagten zu 1. und 2. jeweils als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.

8

I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin kann auf Grundlage der Bestimmungen in A 2.1. [X.] keine weitere Abfindung verlangen.

9

1. Die Klägerin wird nicht vom persönlichen Geltungsbereich des an dieser Stelle im [X.] genannten [X.] erfasst, weil sie nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.

2. Die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 [X.] ist wirksam. Die tarifliche Bestimmung verletzt weder die sog. negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin weder auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ([X.]. bereits [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 54 bis 58) noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ([X.]. hierzu [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 59 bis 68). Aufgrund der Wirksamkeit der Stichtagsregelung kann es de[X.]alb dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, der [X.] sei insgesamt nichtig und de[X.]alb handele es sich bei den verbleibenden Regelungen des [X.] um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, von denen auch ihr Arbeitsverhältnis erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte (so schon [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 69).

II. Die weiteren Klageanträge zu 2. bis 4. sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 2 [X.] weder einen Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestarbeitsbedingungen ihres [X.] nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“ - Klageantrag zu 4.) noch auf eine höhere sog. Sprinterprämie nach § 2 Satz 1 [X.] iVm. § 5 Abs. 12 [X.] (Klageantrag zu 2.).

Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53). Weiterhin kann sich die Klägerin auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen ( [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 74 bis 77). Gleiches gilt für § 3 Abs. 2 TVG (unter I 2).

2. Schließlich kann die Klägerin nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 1 [X.] auf der Basis ihres (bi[X.]erigen) [X.] in Höhe von [X.] unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] („13,5-fache des bi[X.]erigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.] anzurechnen sind (dazu ausf. [X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 78 bis 82).

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Treber    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

Meta

4 AZR 447/14

27.01.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 20. Dezember 2012, Az: 3 Ca 8898/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2016, Az. 4 AZR 447/14 (REWIS RS 2016, 17086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17086

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.