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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2000in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. April 2000beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei [X.] R nach den getroffenen Feststellungen mangels hin-reichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, beidem Angeklagten [X.]indes noch tragfähige Begründung [X.] für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Be-achtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl.§ 67 Abs. 5 StGB).Harms Häger [X.] Raum
Meta
19.04.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2000, Az. 5 StR 135/00 (REWIS RS 2000, 2458)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2458
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