Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. X ARZ 423/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5376

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[X.]BESCHLUSS [X.] 423/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 7. Februar 2007 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] [X.] beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das [X.] bestimmt. Gründe: A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten [X.] aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie trägt zur [X.] vor: 1 Sie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film und [X.] (im Folgenden: [X.] 3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und [X.] (im Folgenden: [X.]) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen [X.] der Beklagten zu 2 erfolgt. Die [X.] 3 und 4 hätten ihren Sitz in [X.]. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und Ähnlichem. Persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin beider Gesellschaften sei die F.

GmbH, als deren Geschäftsführer der [X.] zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den [X.] sei als Fondsini-tiatorin die [X.]GmbH bezeichnet, deren Ge- schäftsführer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei. Mit der zum [X.] erhobenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzansprüche aus [X.] und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als Anlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Ansprüche wegen Verlet-zung von Informations- und Aufklärungspflichten geltend. Sie nimmt den [X.] zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die Beklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung für die Verkaufsprospekte mit-verantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte darüber hinaus wegen Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegenüber der Beklagten zu 4, die einen Teil der Beteiligung an dem [X.] 4 finanziert hat, begehrt die Klägerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der [X.] an dem [X.] 4 keine Forderungen zustehen. 3 Der Beklagte zu 1 befindet sich in [X.] in Untersuchungshaft. Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in [X.], die Beklagte zu 4 in [X.]. Nachdem die Beklagten die örtliche Zuständigkeit des angerufenen [X.] gerügt haben, hat die Klägerin beim [X.] die Bestimmung des zuständigen Gerichts beantragt. Das [X.] hat sich für (örtlich) unzuständig erklärt, da keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an das [X.] [X.] verwiesen. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das [X.] [X.] hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben, sieht sich an einer entsprechenden 4 - 4 - Entscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer [X.]. B. Der Antrag führt zur Bestimmung des [X.] [X.] I als zuständiges Gericht. 5 I. Der [X.] ist zur Entscheidung über den Gerichts-standbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zulässig ist. 6 Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der Bestim-mung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem [X.] unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-scheidung eines anderen [X.]s abweichen will. Diese Vor-aussetzung ist hier gegeben. 7 Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung die [X.] zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die Vorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften [X.] Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten ("grauen") Kapitalmarkts (s. auch OLG [X.], [X.], 1699) noch auf ver-tragliche Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit würde es u.a. von einer Entscheidung des [X.]s Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fra-gen anders beurteilt hat. 8 II. Der zulässige Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da für die gegen die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten Ansprüche ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. 9 - 5 - Ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand könnte sich nur aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser aus-schließliche Gerichtsstand nicht für sämtliche Beklagten begründet ist. 10 Entgegen der Auffassung des vorlegenden [X.]s gilt dies allerdings nicht deshalb, weil § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf öffentliche Ka-pitalmarktinformationen, die Anlagen des "grauen" Kapitalmarkts betreffen, nicht anwendbar wäre. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der Vorlageentscheidung des [X.]s bereits entschieden hat (Beschl. v. 30.1.2007 - [X.] 381/06, zur [X.] bestimmt), falsche, irrefüh-rende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die öffentlich vertriebenen Prospekte der [X.] 3 und 4. 11 Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller über [X.] beraten und ihm die Anlage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gestützte Klage ist nicht auf den Ersatz eines aufgrund fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehler-hafter Beratung, mag sich diese auch auf eine öffentliche Kapitalmarktinforma-tion gestützt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss bereits entschieden. [X.] Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das [X.]. 13 - 6 - Die Bestimmung hat nach [X.] und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-schließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegen-über den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der Beklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht grundsätzlich hindert ([X.], 155, 159 f.). [X.] hat die Beklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in [X.] und befindet sich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat [X.] die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer örtlicher Schwer-punkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das [X.] nicht nur das nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuständige Ge- 14 - 7 - richt, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anhängig. Es ist demgemäß auch bereits in dem Verfahren [X.] 381/06 vom Senat als zu-ständiges Gericht bestimmt worden. [X.] Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck Vorinstanz: OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -

Meta

X ARZ 423/06

07.02.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2007, Az. X ARZ 423/06 (REWIS RS 2007, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5376

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