Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 88/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1888

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 88/10

vom

27. Oktober 2011

in
dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Oktober
2011 durch [X.]
Dr.
[X.], [X.]
Kuffer, den
Richter Bauner, die Richterin Safari
Chabestari und [X.]
Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
November
2010 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 29.
September
2010 wird zu-rückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe:
I.
Der Schuldner begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangs-vollstreckung, die die Gläubigerin gegen ihn betreibt.
Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks [X.]-Straße
1 in [X.] Mit no-tarieller Urkunde vom 29.
Juli
1997 bestellte er an diesem Grundstück eine [X.] in Höhe von 270.000
DM (=
138.048,81

[X.]-Bank AG. In Ziffer
3. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in den be-1
2
-
3
-
lasteten Grundbesitz. In Ziffer
4. der Urkunde übernahmen der Schuldner und seine Ehefrau als Gesamtschuldner die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entsprach, und unterwarfen sich insoweit der sofortigen [X.] in ihr gesamtes Vermögen.
Die [X.] und die [X.] dienten der [X.]-Bank AG als Darlehenssicherung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.
Februar
2005 trat die Rechtsnach-folgerin der [X.]-Bank AG (im Folgenden: Zedentin) die [X.] nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Ansprüche aus der persönlichen
Haf-tungsübernahme an die Gläubigerin ab. Diese Abtretung wurde in das Grund-buch eingetragen.
Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 27.
Juli
2010 teilte die Gläubigerin dem Schuldner und seiner Ehefrau mit, dass die [X.] [X.] am 31.
Januar
2005 einen Kauf-
und Abtretungsvertrag über den Erwerb eines Portfolios überwiegend notleidender grundpfandrechtlich ge-sicherter Darlehen
-
unter anderem betreffend den Schuldner
-
mit
der Zedentin geschlossen und die Gläubigerin als Treuhänderin bestellt habe, auf die [X.] übertragen worden seien. D. sei in sämtliche Verpflichtungen der Zedentin aus den bestehenden Sicherungsabreden einge-treten, woran die Gläubigerin als Treuhänderin gebunden sei. Die Zedentin be-stätigte den Inhalt
des Schreibens vom 27.
Juli
2010.
Am 28.
August
2007 schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel zur Ur-kunde vom 29.
Juli
1997 in
dinglicher und persönlicher Hinsicht auf die Gläubi-gerin als Rechtsnachfolgerin um. Dagegen hat der Schuldner Klauselerinnerung nach §
732 ZPO eingelegt und unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09,
[X.]Z
185, 133)
gerügt, der Gläubigerin habe die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden dürfen, da sie
ihren Eintritt in den [X.] nicht gemäß §
727 ZPO nachgewiesen habe. Ein solcher Eintritt sei nur mit Zustimmung des Schuldners möglich. Das 3
-
4
-
Amtsgericht hat die Klauselerinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
des Schuldners.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2
ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht verneint einen
Nachweis der Rechtsnachfolge durch die Gläubigerin
in der nach §
727 Abs.
1 ZPO erforderlichen Form. Nach dem Urteil
des [X.] vom 30.
März
2010 (XI
ZR
200/09, [X.], 133)
seien formularmäßige Unterwerfungserklärungen dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer
treuhänderisch gebundenen Siche-rungsgrundschuld tituliert seien. Dies habe zur Folge, dass ein [X.], der nicht in den [X.] eintrete, nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs werden könne. Für eine Rechtsnachfolge sei erforderlich, dass der Zessionar sämtliche Verpflichtungen aus dem [X.] -
beispielsweise durch einen Schuldbeitritt
-
übernehme und dies in der Form des §
727 Abs.
1 ZPO nachweise. Daran fehle es hier. Das [X.] der Gläubigerin vom 27.
Juli
2010 sei schon nicht formgerecht, weil dort nur die Unterschriften der für die Gläubigerin handelnden Personen, nicht
jedoch diejenigen der Zedentin beglaubigt worden seien. Auch inhaltlich sei dieses Schreiben nicht ausreichend. Dort werde lediglich auf einen Eintritt der D. in die Verpflichtungen aus dem [X.] Bezug
genommen; ein eigener Ein-tritt der Gläubigerin werde nicht einmal behauptet. Letztlich biete das Schreiben vom 27.
Juli
2010 auch unter dem Gesichtspunkt einer einseitigen Erklärung 4
5
-
5
-
der Gläubigerin keine ausreichende Grundlage, um eine Rechtsnachfolge fest-stellen zu können.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Vollstreckungsklausel zur notariellen Urkunde vom 29.
Juli
1997 ist sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht zu Recht auf die Gläubi-gerin umgeschrieben worden.
Diese hat ihre Rechtsnachfolge gemäß §
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800, §
795 Satz
1, §
727 Abs.
1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 9.
Februar
2005 formgerecht [X.].
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der
Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grund-schuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuvalutierung den Nachweis des Abschlusses eines
neuen [X.]es voraus. Der Senat hat nach Erlass des ange-
fochtenen Beschlusses inzwischen entschieden ([X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB
89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß §
727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Siche-rungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Be-schluss vom 29.
Juni
2011 entschieden, dass
für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese -
wie hier
-
im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht ange-legt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29.
Juni
2011 (VII
ZB
89/10, aaO, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen) verwiesen.
6
7
8
-
6
-
Damit ist die vom Beschwerdegericht und von den Parteien [X.] Frage, ob das Schreiben vom 27.
Juli
2010 zur Bindung der Gläubigerin an die ursprüngliche
Sicherungsabrede ausreicht, nicht entscheidungserheblich.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2010 -
2 C 326/10 -

LG Coburg, Entscheidung vom 16.11.2010 -
41 T 132/10 -

9
10

Meta

VII ZB 88/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. VII ZB 88/10 (REWIS RS 2011, 1888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1888

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VII ZB 88/10

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