Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 1 StR 456/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2663

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 456/13

vom
18. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 18.
September 2013 be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4.
Juni 2013 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] (§
349 Abs.
4 StPO).
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaub-ten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer ander-weitig rechtskräftig gewordenen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützten Revision.
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Die Überprüfung des Urteils hat
zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB anzuordnen.
1.
Nach den Feststellungen begann
der Angeklagte im Alter von 15
Jah-ren mit dem [X.] von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten Cannabis-[X.]s
kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wie-derholung des letzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed. 2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwischen-zeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zuletzt etwa 0,5
Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von [X.] vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschaff-ten Drogen dienten seinem Eigenkonsum.
[X.] beraten lehnt das [X.] die Annahme eines Han-ges im Sinne des §
64 StGB ab. Zwar sei bei dem Angeklagten eine Abhängig-keitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich

e-ge und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies noch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzun-gen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben.
2.
Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] von
einem falschen Maßstab für die Annahme eines Hanges im Sinne des §
64 StGB ausgegangen ist.
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Der Hang zum [X.] von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest
eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 21.
August 2012
-
4
StR
311/12). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint ([X.], Beschluss vom 27.
März 2008 -
3
StR 38/08; [X.] vom 21.
August 2012 -
4
StR
311/12; vgl. auch [X.], Beschluss vom 12.
April 2012 -
5
StR
87/12). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 6.
September 2007 -
4
StR
318/07, [X.], 8).
Da das [X.] nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt, sondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf den Werdegang des mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es die Annahme eines Hanges im [X.] an den [X.]en nicht we-gen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der Abhängigkeitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff ab-lehnen.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Zugrunde-legung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen [X.] (§
64 Satz
2 StGB) scheitern müsste.

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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines [X.]en (§
246a Satz
2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung.
3.
Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Raum
Jäger
Spaniol

Cirener
Mosbacher
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10

Meta

1 StR 456/13

18.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 1 StR 456/13 (REWIS RS 2013, 2663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2663

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