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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260717B1STR180.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 180/17
vom
26. Juli
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 26. Juli
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2016 im [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 43 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte [X.] vom 21. Februar 2012 und [X.] vom 20. Juni 2012 zu einer
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48 sowie 58
verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft getroffen.
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2. Soweit der Beschwerdeführer ein Verfahrenshindernis bezüglich der Tat 49 geltend macht, wird auf die Antragsschrift des [X.] Bezug genommen.
3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des [X.] hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
a) Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die [X.] hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
b) [X.] verhängten Gesamt-freiheitsstrafen hat keinen Bestand.
Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Urteil des [X.] eine Zäsurwirkung zukommt. Es hat aber übersehen, dass Taten nach §
266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitrags-pflicht erloschen ist,
sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Bei-tragsschuldners
([X.], Beschlüsse vom 27. September 1991
2 [X.], [X.], 23 und vom 28. Oktober 2008
5 [X.], [X.]St 53, 24, 31). Dies ist bei den Taten 49
57 nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe nicht der Fall.
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Die Kammer hätte daher die Fälle 49
57 in die zweite
Gesamtfreiheits-strafe, die für die nach dem 21. Februar 2012 beendeten Taten gebildet worden
ist, einbeziehen müssen.
Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der
Angeklagte be-schwert. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass
das [X.] in der Ge-samtsumme geringere Gesamtstrafen gebildet hätte oder dass
sich der Rechts-fehler in dem Fall, dass ihm weitere Taten zur Last gelegt werden sollten und die Gesamtstrafen erneut aufgelöst und weitere Taten in die dann neu zu [X.] einbezogen werden müssten, zu seinem Nachteil [X.] könnte.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Fest-stellungen haben Bestand; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
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Wegen des Verschlechterungsverbots
(§ 358 Abs. 2 Satz
1 StPO)
darf die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nicht höher sein als die Summe der früheren Gesamtfreiheitsstrafen.
Raum
Bellay Radtke
Fischer Bär
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Meta
26.07.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2017, Az. 1 StR 180/17 (REWIS RS 2017, 7356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7356
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