Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017, Az. 1 StR 180/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7379

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung: Tatbeendigung bei Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 43 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte [X.] vom 21. Februar 2012 und [X.] vom 20. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten („wegen der Taten 5 – 14 und 49 – 57“) sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren („wegen der Taten 1 – 4, 15 – 48 sowie 58 – 91“) verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft getroffen.

2

2. Soweit der Beschwerdeführer ein Verfahrenshindernis bezüglich der Tat 49 geltend macht, wird auf die Antragsschrift des [X.] Bezug genommen.

3

3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

a) Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die [X.] hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

5

b) Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Bestand.

6

Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Urteil des Amtsgerichts [X.] eine Zäsurwirkung zukommt. Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners ([X.], Beschlüsse vom 27. September 1991 – 2 [X.], [X.], 23 und vom 28. Oktober 2008 – 5 [X.], [X.]St 53, 24, 31). Dies ist bei den Taten 49 – 57 nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht der Fall.

7

Die Kammer hätte daher die Fälle 49 – 57 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe, die für die nach dem 21. Februar 2012 beendeten Taten gebildet worden ist, einbeziehen müssen.

8

Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] in der Gesamtsumme geringere Gesamtstrafen gebildet hätte oder dass sich der Rechtsfehler in dem Fall, dass ihm weitere Taten zur Last gelegt werden sollten und die Gesamtstrafen erneut aufgelöst und weitere Taten in die dann neu zu bildenden Gesamtstrafen einbezogen werden müssten, zu seinem Nachteil auswirken könnte.

9

[X.] war daher aufzuheben. Die Feststellungen haben Bestand; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.

Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nicht höher sein als die Summe der früheren Gesamtfreiheitsstrafen.

Raum     

      

[X.]     

      

Radtke

      

Fischer     

      

Bär     

      

Meta

1 StR 180/17

26.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 17. November 2016, Az: 5/29 KLs 12/16

§ 55 StGB, § 266a Abs 1 StGB, § 266a Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017, Az. 1 StR 180/17 (REWIS RS 2017, 7379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7379

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 58/19

3 OLG 110 Ss 41/18

1 StR 180/17

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