Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. IX B 165/09

9. Senat | REWIS RS 2010, 9333

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Gegenstand

(Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG)


Leitsatz

NV: Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen ist, hat der BFH mit Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 62/05 (BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856) bejaht; die Rechtsfrage ist daher --zumal ohne Vorbringen neuer Gesichtspunkte-- nicht (mehr) klärungsbedürftig.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des [X.] 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ([X.], 402, BStBl I 1999, 304) --[X.]-- stets veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen sei, ist, wie sich aus dem Urteil des [X.] ([X.]) vom 29. Mai 2008 [X.] ([X.]E 221, 227, [X.], 856) ergibt, entschieden und damit geklärt. Die dortige Fallgestaltung ist der hier gegebenen vergleichbar: hier wie dort wurde die Beteiligung des Steuerpflichtigen erstmals durch die Herabsetzung der Wertgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.[X.] zu einer wesentlichen im Sinne des Gesetzes und nicht etwa durch einen bewussten Hinzuerwerb weiterer Anteile zum Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung von zuvor im Privatvermögen entstandenen Verlusten. Dass es sachgerecht ist, den [X.] auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwar kein Missbrauch vorliegt, der Steuerpflichtige aber durch die Höhe seiner Beteiligung gleichwohl zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht von vornherein wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligen zu wollen, hat das Finanzgericht ([X.]) zutreffend ausgeführt.

3

Der Streitfall bietet darum keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung. Die Vorlage des [X.] Münster an das [X.] vom 11. Juni 1999  4 K 5776/98 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 977), auf die sich die Kläger berufen, lag vor der Entscheidung des [X.] und betraf, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, einen anderen Sachverhalt, nämlich den originären Erwerb einer relevanten Beteiligung. Die insoweit vom [X.] Münster aufgezeigten Mängel der Gesetzesfassung für den Veranlagungszeitraum 1997 sind zudem mit dem [X.] behoben worden; das [X.] Münster hat den [X.] und Vorlagebeschluss im Übrigen mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 aufgehoben (4 K 5776/98 E, nicht veröffentlicht, juris). Auch das von den Klägern angeführte [X.]-Urteil vom 1. April 2009 [X.] ([X.]E 224, 530, BStBl II 2009, 810) betrifft mit einer von vornherein relevanten Beteiligung einen anderen Fall, der noch dazu in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. [X.]  1. Halbsatz EStG i.d.[X.] ausdrücklich geregelt ist.

4

Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) nicht erforderlich.

Meta

IX B 165/09

16.02.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2009, Az: 5 K 432/05, Urteil

§ 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG 2002 vom 24.03.1999

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.02.2010, Az. IX B 165/09 (REWIS RS 2010, 9333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9333

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