Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZA 34/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8539

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 34/15

vom
8. Juli 2015
in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 8.
Juli 2015 durch den [X.] [X.], [X.]in [X.] und [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen
vom 25.
Juni 2015
gegen [X.] am [X.] Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur wird verworfen.
Die Gegenvorstellung gegen den [X.]beschluss vom 17.
Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen
gegen [X.], die an dem [X.]beschluss vom 17.
Juni 2015 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich [X.] zu verwerfen.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechts-missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet

abweichend vom Wortlaut des §
6 Abs.
1 FamFG iVm §
45 Abs.
1 ZPO

das Gericht unter Mitwirkung [X.] ([X.] Beschluss vom 8.
Januar 2015

V
ZB
184/14

juris Rn. 2 mwN).
1
2
-
3
-
Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil
nach §
6 Abs.
1 FamFG iVm §
42 ZPO [X.], nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung [X.] werden kann ([X.] Beschluss vom 8.
Januar 2015

V
ZB
184/14

juris Rn.
3 mwN).
Zwar bezeichnet der Betroffene
vier der
fünf Mitglieder der [X.] namentlich, die an dem Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss mitge-wirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das [X.] vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszule-gen, nicht als eine zulässige Ablehnung [X.] anzusehen. Denn der Betroffene
begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidun-gen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des [X.] hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies genügt nicht zur [X.] eines Befangenheitsgrundes (vgl. [X.] Beschluss vom 8.
Januar 2015

V
ZB
184/14

juris Rn.
4 mwN).
3
4
-
4
-
II.
Die Begründung der Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beur-teilung keinen Anlass.

Dose

[X.]

Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29. Oktober 2013 -
50 [X.] 1241 -

LG [X.], Entscheidung vom 11. März 2015 -
88 [X.] -

5

Meta

XII ZA 34/15

08.07.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. XII ZA 34/15 (REWIS RS 2015, 8539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8539

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