Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. III ZR 55/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1363

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 55/12
Verkündet am:

15. November 2012

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 675
Zu den Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts.
[X.], Urteil vom 15. November 2012 -
III ZR 55/12 -
OLG Bamberg

[X.]
-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
November 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], Seiters
und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27.
Januar 2012 wird [X.].

Der Kläger trägt die Kosten des [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der [X.] an einem geschlossenen Immobilienfonds.

Nach Gesprächen mit dem Geschäftsstellenleiter W.

der Beklagten zeichnete der Kläger am 3.
April 1996 eine Beteiligung an der [X.]

GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) in Höhe eines Nomi-nalbetrags von 25.000
[X.] zuzüglich eines Agios von 5
%. Gegenstand des Immobilienfonds waren laut Prospekt "Erwerb und
Vermietung"
einer damals im Bau befindlichen "Vorsorge-
und Rehabilitationsklinik mit 240 Betten in K.

/
1
2
-

3

-

M.

". Nachdem der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttun-gen erhalten hatte, geriet der Immobilienfonds in der Folgezeit wegen verringer-ter Pachtzahlungen der Klinikbetreiberin in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener
Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instanz im Wesentlichen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassene Re-vision des [X.].

Entscheidungsgründe

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf teilweise anders lautende instanzgerichtliche Rechtsprechung beschränkt auf die Frage [X.], ob die Prospektangaben zu "Finanzierungskosten"
und "[X.] Bauzeit"
eine Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten begründen. Diese -
von der Revision auch hingenommene -
Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Scha-densersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflicht-verletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16.
Dezember 2010
-
III ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5
f; s.
a. [X.], Urteile vom 27.
September 2011 -
[X.]
ZR 178/10, [X.], 508 Rn.
8 und [X.], [X.], 2268 Rn. 8, insoweit in [X.]Z 191, 119 nicht abgedruckt).

3
4
-

4

-

I[X.]

Die Revision hat
keinen Erfolg.

Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerech-ten Beratung bezieht sich auf
diejenigen Eigenschaften und Risiken des [X.], die für die
jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung ha-ben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte [X.] werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger-
und/oder objektgerecht ist (vgl. nur Se-natsurteil vom 5.
März 2009 -
III
ZR 302/07, NJW-RR 2009, 687 Rn.
13; [X.], Urteil vom 7. Oktober 2008 -
[X.] ZR 89/07, [X.], 3700, Rn. 12, 14).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

1.
[X.] Bauzeit

a) Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im "Investitions-
und Finanzie-rungsplan"
unter der Überschrift "Investitionsplanung"
unter anderem die
Positi-on "[X.] Bauzeit"
mit einem Betrag von 782.568
[X.] aufgeführt.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass sich der Sinngehalt dieser Formulierung dem kundig Prüfenden nicht ver-5
6
7
8
9
-

5

-

schließe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe man unter einem [X.] die (meist von Banken) abgegebene Erklärung, für einen Schuldner einzusprin-gen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weil es sich für den [X.]geber um eine Eventualverbindlichkeit handele, seien die vom Schuldner hierfür zu bezahlenden Zinsen häufig wesentlich niedriger als diejenigen für einen regulären Kredit. Dass während der Bauzeit solche [X.] zu stellen [X.], sei weder ungewöhnlich noch gar auffällig. Gerade bei größeren Bauvorha-ben sei es häufig so, dass ein [X.] gestellt werde, um das den [X.] wegen seiner Vorleistungspflicht besonders treffende Zahlungsausfallrisiko auf [X.] abzusichern. Bei dem im Prospekt insoweit in die Pla-nung eingestellten Betrag von 782.568
[X.] handele es
sich nur um rund 1,1
% der für die Anschaffung von Gebäude und Außenanlagen ausgewiesenen Summen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Wert einen kritisch Prüfenden auf ein Risiko hätte schließen lassen oder zu weiteren Nachforschungen hätte Anlass geben müssen. Dass die die [X.] laut Prospekt ([X.]) Anbietenden nicht persönlich genannt worden seien, führe nicht dazu, dass der Prüfende deswegen ein Risiko hätte annehmen müssen, nachdem der in die Berechnung eingestellte Betrag nicht aus dem Rahmen gefallen sei oder gar die Wirtschaft-lichkeit der Anlage in Frage gestellt hätte. Deshalb könne auch dahinstehen, ob -
wie klägerseits behauptet -
tatsächlich nur der Gründungsgesellschafter der [X.] ein Angebot zur Stellung eines [X.]s abgegeben habe. Denn die Beklagte habe nicht die Pflicht getroffen, Einblick in Vertragsdokumente der [X.] zu nehmen oder andere weitergehende Ermittlungen anzu-stellen. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn sich aus einer in der finanziellen Planung
enthaltenen
Position wegen ihrer Unüblichkeit nach Grund und/oder Höhe Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und damit besondere Risiken für den Anleger ergäben, bedürfe keiner Entscheidung; solche seien durch den Kläger nicht aufgezeigt worden. Soweit sich Positionen des Konzepts nach der -

6

-

Zeichnung als tatsächlich nicht zutreffend erwiesen, ausgewiesene [X.] in Wirklichkeit verdeckte Ausschüttungen an die Fondsinitiatoren darstellten, könne dies auf die bereits erfolgte, [X.] vorzunehmende Prüfung
bezie-hungsweise deren Ordnungsmäßigkeit keinen Einfluss haben.

b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl:

Der Einwand, bereits die Verwendung des Begriffs "[X.] Bauzeit"
hätte der Beklagten Anlass zur Nachfrage geben müssen, was es mit dem diesem Begriff zugeordneten Betrag auf sich habe, ist genauso wenig begründet wie die Annahme, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Begriff [X.] üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde. Auch die Rüge, die Position sei bereits deshalb fragwürdig und aufklärungsbedürftig gewesen, weil sich im Prospekt keine Angaben dazu fänden, für welchen Betrag [X.] in welcher Zinshöhe in die Planung eingestellt werden, und im Prospekt zwar die [X.]pro-vision auf Seite 16 mit einer bestimmten Summe angeführt, auf Seite 24 dann aber nur auf nicht näher konkretisierte Vertragsangebote nicht benannter Dritter Bezug genommen werde, greift nicht durch.

Der Begriff "[X.]"
wird gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden (vgl. [X.], Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl., S. 133).
Die im Investitionsplan aufgeführte [X.] "[X.] Bauzeit"
bezog sich insoweit erkennbar auf während der Bau-
beziehungsweise [X.] anfallende Kosten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien. Einer näheren Aufschlüsselung dieser -
angesichts der Gesamtkosten von 90.615.500 [X.] -
eher geringfügigen Position bedurfte es an dieser Stelle nicht, zumal für den Anleger im Rahmen 10
11
12
-

7

-

der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der [X.] ist, da sie ihm Aufschluss darüber gibt, welche Aufwendun-gen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige weiche Kosten sind und welche Beträge in die Fondsimmobilie investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der [X.] und damit seiner Beteiligung im Wesentlichen bestimmt.

Anlass für kritische Nachfragen hätte allenfalls dann bestanden, wenn der Anfall einer [X.]provision nicht plausibel gewesen wäre, es insoweit hierfür im Rahmen des prospektierten [X.] keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, oder wenn bezüglich eines solchen Grunds sich die Hö-he der [X.]provision offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens be-wegt hätte.

Einen solchen nachvollziehbaren Grund hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass gerade bei größeren Bauvorhaben häufig [X.] zugunsten des Bauunternehmers gestellt würden. Der Kläger wendet hierzu ein, das [X.] sei verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass auf Seiten der [X.] die Stellung einer solchen Sicherheit erforderlich gewesen sei. Tatsächlich habe -
was sich auch aus verschiedenen Formulierungen im Prospekt ergebe
-
nicht die [X.], sondern
die [X.]

AG die Klinik errichtet; das Fondskonzept habe vorgesehen, dass die [X.]

das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück für die Klinik mitsamt dem von ihr zu errichtenden Gebäude an die [X.] veräußere. Die [X.]

, nicht die [X.], sei mithin Bauherr und deshalb gegebenenfalls dem Bauunternehmer gegenüber zur Stellung [X.] verpflichtet gewesen.

13
14
-

8

-

Dieser Einwand ist unbegründet. Zwar trifft es zu, dass im Prospekt an mehreren Stellen (insbesondere Kurzinformation S. 2; außerdem [X.] und S.
30) (nur) von
Erwerb und Vermietung der Klinik durch die [X.] gesprochen wird. Allerdings kommt im Prospekt deutlich zum Ausdruck, dass das Klinikgebäude zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht errichtet worden ist und dass es (unter anderem) Aufgabe des von der [X.] beauf-tragten Geschäftsbesorgers ist, Verträge und Angebote für die Durchführung und Finanzierung des Bauvorhabens vorzulegen (siehe §§ 2 ff des [X.], Prospekt [X.]3 f). Vor diesem Hintergrund hätte ein [X.] auch dann, wenn die [X.]

tatsächlich die Bauherrin gewesen sein sollte -
und dieser Umstand ihm bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen -,
hieraus bei der geschuldeten kritischen Prüfung des Prospekts nicht schließen müssen, dass Aufwendungen für eine Absicherung des [X.] als Grund für die in die Planung eingestellten [X.]kosten nicht plausi-bel seien. Denn
davon, dass die [X.]

etwaige im Zusammenhang mit der Er-richtung der Klinik entstehende Kosten im Verhältnis zur [X.] übernehmen würde, musste nicht ausgegangen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag nahe, dass im Verhältnis der [X.]

zur Fondsgesell-schaft solche Kosten letztere zu tragen hatte. Jedenfalls musste sich einem An-lageberater nicht der Verdacht aufdrängen, bei dieser [X.] könne es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H.

handeln.

Gegen die Feststellung des
Berufungsgerichts,
die [X.]kosten bewegten
sich nicht offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens, wendet sich die Revision nicht. Soweit der Kläger an anderer Stelle -
unter Bezugnahme auf instanzgerichtlichen Vortrag der Beklagten -
darauf verweist, dass es sich bei dem den [X.]n zugrundeliegenden Betrag nicht um die Gesamtfinanzierungs-15
16
-

9

-

kosten von über 90 Mio. [X.] handeln könne und eine zusätzliche Absicherung des Eigen-
und Fremdkapitals nicht plausibel
sei, ist dies für die Nachvollzieh-barkeit der [X.]kosten im Hinblick auf eine Absicherung des Werklohnan-spruchs des Bauunternehmers ohne Bedeutung.

c) Soweit
die Revision
zuletzt rügt, die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie von den Sonderzuwendungen an den [X.] H.

-
an diesen sei unstreitig der Betrag von 782.562 [X.] tatsächlich ge-flossen -
ex
ante keine Kenntnis gehabt habe, sodass das Berufungsurteil auf einer falschen Beweislastverteilung beruhe, geht dieser Einwand fehl. Die Revi-sion legt schon nicht dar, dass die Unkenntnis der Beklagten streitig und [X.] beweisbedürftig gewesen sei; das Berufungsurteil beruht zu den [X.]-kosten auch nicht auf einer Beweislastentscheidung. Im Übrigen trägt der Anle-ger die
Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater durch-geführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur [X.] geführt hätte. Dass die vom Klä-ger in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des [X.] auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, ist nicht ersichtlich. Das Urteil des X[X.] Zivilsenats vom 21. September 2010 ([X.] ZR 232/09, [X.], 2069) betrifft Fragen der Darlegungs-
und Beweislast in Fällen eines institutionali-sierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage. Das Senatsurteil vom 5. März 2009 (III
ZR 17/08, [X.], 739) betrifft Fragen der Darlegungs-
und Beweislast in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehungs-weise des Prospekts unterlassen hatte. Dass dies im Falle der Beklagten auch so war beziehungsweise der Kläger dies vor den Instanzgerichten so behauptet hat, zeigt die Revision nicht auf.

17
-

10

-

2.
Finanzierungskosten

a) Im
Anlageprospekt ist auf Seite
16 im "Investitions-
und Finanzie-rungsplan"
unter der Überschrift "Investitionsplanung"
unter anderem
die Positi-on "Finanzierungskosten"
mit einem Betrag von 2,285
Mio.
[X.] aufgeführt; eine entsprechende Angabe enthält auch bereits die "Kurzinformation"
auf Seite
2
unter der Rubrik
"Investitionsplanung inklusive Erwerbsnebenkosten".

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass nach der ebenfalls im Prospekt (S.
16) aufgeschlüsselten [X.] in die Investitionskosten Fremdkapital in Höhe von 38
Mio.
[X.] habe einfließen
sollen. Dass dieses bereits in der [X.] hätte abgerufen werden müssen, habe auf der Hand gelegen. Daraus folge, dass schon in der [X.] Zinsen für dieses Fremdkapital anfallen würden. Nachdem der Großteil des Eigenkapitals erst mit der zweiten "Tranche 1996"
hätte [X.] werden sollen, Baubeginn aber bereits für September 1995 [X.] gewesen sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass zumindest bis Ende 1996 die Notwendigkeit für eine Finanzierung
jedenfalls der Kosten für den Kauf des Grundstücks und der fortlaufend anfallenden Bauleistungen auch insoweit habe entstehen können, als sie letztlich mit Eigenkapital beglichen
werden soll-ten. In Anbetracht der mithin durch Kredite zu finanzierenden Summen und mit Blick auf den abzudeckenden [X.] hätten die in die [X.] eingestellten Finanzierungskosten auch der Höhe nach in keiner Weise Anlass
gegeben, von einem aufklärungspflichtigen Risiko auszugehen. Bei ei-nem Fehlen von Finanzierungskosten wären vielmehr umgekehrt Bedenken angebracht gewesen, ob die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit stimmen könnten. Dies gelte umso mehr, als laut Prospekt ([X.]) das Darlehen über 18
19
-

11

-

38
Mio. [X.] mit nominal 6% zu verzinsen gewesen sei, sodass sich hieraus ein nominaler Jahreszinsbetrag von 2,28 Mio. [X.] errechne.

b) Die gegen diese
Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl:

Dass es sich bei den Finanzierungskosten nicht um Zinsverbindlichkei-ten, die auf die Fremdfinanzierung entfielen, handeln könne, weil diese keine Kosten der [X.], sondern laufende Kosten der [X.] seien, überzeugt nicht. Im Prospekt wird in der sogenannten [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zinsen, die für die Endfinanzierung vor dem 1. Januar 1997 anfallen, im Investitionsplan bei den Finanzierungskosten kalkuliert worden sind. Dem entspricht es, dass im Prospekt ([X.]) im Rahmen der "[X.]"
bei den laufenden Kosten Zinsen nicht bereits für 1996, sondern erst ab 1997 -
für dieses Jahr mit 2,28
Mio. [X.] -
eingestellt
worden sind. Dass aber bereits während der Bau-
beziehungsweise [X.] ein Bedarf für Fremdkapital bestand und dann
Zinsen anfallen würden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-nommen. Einer näheren Aufschlüsselung zum Grund und zur Höhe der in die Planung eingestellten Finanzierungskosten bedurfte es im Prospekt nicht.

Soweit die Revision darauf verweist, dass in der von der Wirtschaftsprü-fungs-
und Steuerberatungsgesellschaft A.

GmbH erstellten [X.] für das Jahr 1996
unter der Position Finanzierungskosten ein erheblich niedrigerer
Betrag aufgeführt sei, ist dies -
abgesehen davon, dass in der Rechnung separat erhebliche
im Jahre 1996 angefallene [X.] aufgelistet werden -
schon aus zeitlichen Gründen für die von der Beklagten im Vorfeld der Beratung des [X.] geschuldete kritische Prospekt-20
21
22
-

12

-

prüfung irrelevant. Dass -
wie der Kläger vermutet -
in die Position "Finanzie-rungskosten"
eingestellte Beträge tatsächlich an den Gründungsgesellschafter des Immobilienfonds geflossen seien, ist ebenfalls für die [X.] vorzuneh-mende Prüfung ohne Belang.

Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung, dass für die Beklagte kein begründeter Anlass bestand, den Prospektangaben zu [X.] beziehungsweise diesbezüglich vertiefte Nachforschungen zu betreiben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]

[X.]
[X.]

Seiters
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.05.2011 -
14 O 641/10 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.01.2012 -
6 U 14/11 -

23

Meta

III ZR 55/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. III ZR 55/12 (REWIS RS 2012, 1363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1363

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 55/12 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der geschuldeten Plausibilitätsprüfung für ein Prospekt über einen geschlossenen Immobilienfonds


III ZR 293/12 (Bundesgerichtshof)


19 U 96/13 (Oberlandesgericht Köln)


19 U 101/13 (Oberlandesgericht Köln)


19 U 163/13 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III ZR 55/12

III ZR 127/10

XI ZR 182/10

XI ZR 232/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.