Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 5 StR 51/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4692

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Gegenstand

Aufklärungsrüge bei Beanstandung der teilweisen Nichtanwesenheit eines Sachverständigen in Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:

[X.], mit der die Revision einen „Verstoß gegen §§ 72 ff. [X.]“ rügt, ist schon unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] entspricht.

Der Beschwerdeführer hat beanstandet, dass der vom Gericht zur Frage der Schuldfähigkeit herangezogene psychiatrische Sachverständige nicht bei sämtlichen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung anwesend gewesen sei. In welchem Umfang ein Sachverständiger der Beweisaufnahme beiwohnt, steht indes im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. [X.] der Beschwerdeführer rügen, dass der Sachverständige nur bei einem Teil der Beweisaufnahme anwesend war, muss er daher eine zulässige Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 [X.] erheben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1951 – 1 StR 530/51, [X.]St 2, 25, 27 f.; vom 22. Juli 1964 – 2 [X.], [X.]St 19, 367, 370 f.; [X.]/[X.], [X.], 66. Aufl., § 80 Rn. 5 f.; MüKo-[X.]/Trück, 2. Aufl., § 80 Rn. 14, 16).

Den an die Zulässigkeit einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 [X.] zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, [X.], 81 mwN) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat weder vorgetragen, welchen Vernehmungen der Sachverständige beigewohnt, noch an welchen er nicht teilgenommen hat. Zudem hat er nicht mitgeteilt, zu welchen Themen die betreffenden Zeugen ausgesagt haben. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer vortragen müssen, ob das Gericht den Sachverständigen vom Inhalt in seiner Abwesenheit erhobener Beweise unterrichtet hat. Ohne diese Informationen kann der [X.] aber nicht überprüfen, ob sich das Gericht dazu gedrängt hätte sehen müssen, für die Anwesenheit des Sachverständigen bei weiteren Zeugenvernehmungen Sorge zu tragen.

[X.]     

  

      Mosbacher     

  

Köhler

  

Ri[X.] von Häfen
ist im Urlaub und kann
nicht unterschreiben.

[X.]

  

Werner     

  

Meta

5 StR 51/23

20.06.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 4. Oktober 2022, Az: 612 KLs 4/22

§ 78 StPO, § 244 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 5 StR 51/23 (REWIS RS 2023, 4692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4692

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