Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. IV ZR 206/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8880

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 206/13

Verkündet am:

8. Januar 2014

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 39 a.F. ([X.] § 38 n.F.)

Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer [X.] gemäß § 39 Abs. 1 [X.] a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 [X.]) muss bei einer Mehrheit von Versiche-rungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfol-gen.

[X.], Urteil vom 8. Januar 2014 -
IV ZR 206/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Wendt,
Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt
und
den
Richter Dr.
Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Januar 2014

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das am 2.
Mai 2013 verkündete Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das am 15.
Oktober 2012 verkündete Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.].

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dr.
Piotr B.

(im Folgenden: Schuldner),
macht gegen die Beklagte [X.] aus einer Risikolebensversicherung geltend. Der Schuldner und sei-ne Lebensgefährtin schlossen mit der Beklagten einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben. Ausweislich des Versi-cherungsscheins vom 11.
April 2006 waren der Schuldner und seine Le-bensgefährtin Versicherungsnehmer sowie jeweils versicherte Person. Als Todesfallsumme wurden 94.737

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"Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung" der Beklagten zu-grunde. Mit einem an den Schuldner und dessen Lebensgefährtin unter deren gemeinsamer Anschrift gerichteten Schreiben vom 29.
Juni 2008 wies die Beklagte auf einen
Beitragsrückstand
in Höhe von 318,42

hin. Sie forderte die
Versicherungsnehmer
auf, den Rückstand innerhalb [X.] Frist von zwei Wochen zu zahlen. Ferner heißt es in dem Schreiben:

"Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
oder Kosten ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur vollen Leistung frei; wir sind dann nur zu der Leistung verpflichtet, die zu erbringen wäre, wenn sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umgewandelt hätte. Wird der angemahnte Betrag innerhalb der Frist nicht [X.] und
besteht Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist zu kündigen.

Von diesem Recht machen wir hiermit Gebrauch und kün-digen den Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsver-tragsgesetz zum Ablauf der Ihnen gesetzten Frist..."

Am 18.
Juli 2008 verstarb die Lebensgefährtin des Schuldners, ohne dass die rückständige Prämie bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt [X.] wäre. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.
Januar 2012 Leis-tungen ab.

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 94.737

s-zinssatz seit dem 17.
Januar 2012 zu zahlen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeän-dert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].
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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-gerichts zurückzuweisen.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme zu, da die Beklagte ge-mäß §
38 Abs.
2 [X.] leistungsfrei geworden sei. Die Lebensgefährtin des Schuldners sei vor Eintritt des Versicherungsfalls ordnungsgemäß gemahnt und auf die Folgen des andauernden Zahlungsverzugs [X.] worden. Die Mahnung müsse analog §
130 BGB jedem [X.] zugehen. Dabei könnten grundsätzlich zwei an verschiedene Empfänger gerichtete Willenserklärungen auch in einem Schreiben zu-sammengefasst werden. Die Mahnung sei in den Machtbereich der [X.]
gelangt, da sie in den gemeinsamen Brief-kasten eingeworfen worden sei. Anders als bei §
12 Abs.
3 [X.] a.F. be-stünden im Rahmen des §
38 Abs.
2 [X.] keine weitergehenden, gesetz-lich nicht geregelten Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des [X.]. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die Mahnschreiben jeweils einzeln an die Versicherungsnehmer zu richten seien. Es fehle an einem vergleichbaren Schutzbedürfnis der Versicherungsnehmer. Die Übersendung zweier Mahnschreiben geriete zu einer sinnlosen [X.], weil der Zugang bereits mit der Übersendung eines Mahnschreibens ge-währleistet sei.

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I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte ist nicht wegen Nichtzahlung der [X.] gemäß
§
39 Abs.
2 [X.] a.F. leistungsfrei. Auf den Rechtsstreit findet noch das [X.] ([X.])
in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung, da der Versicherungsfall -
der Tod der Lebensgefährtin des Schuldners
-
im Jahr 2008 eingetreten ist (Art.
1 Abs.
2 EG[X.]).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst einen wirk-samen Zugang des qualifizierten Mahnschreibens vom 29.
Juni 2008
an-genommen.
Für den Zugang gemäß §
130 BGB genügt es, wenn das Schreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2011
[X.], NJW-RR 2011, 1184 Rn.
15; Urteil vom 3.
November 1976
VIII ZR 140/75, [X.]Z
67, 271, 275; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
38 Rn.
10; MünchKomm-[X.]/[X.], §
38 Rn.
8; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 3.
Aufl. §
38 Rn.
11). Zugang bei der [X.] war mithin bereits dadurch erzielt, dass das Schreiben in den gemeinsamen Briefkasten gelegt wurde, so dass sie die Möglichkeit hatte, hiervon Kenntnis zu nehmen.
Im Übrigen hat der Kläger unter Beweisantritt des Schuldners vorgetragen, dieser habe das Mahnschreiben "entgegengenommen und geöffnet". [X.] wie Ehegatten und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden
regelmäßig als Empfangsboten angesehen (MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn.
9; [X.]/[X.] aaO).
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Es bestehen auch keine Bedenken gegen
die Annahme des [X.], dem Mahnschreiben habe bereits durch die Benennung zweier unter derselben Anschrift wohnhafter Empfänger eindeutig ent-nommen werden können, dass die Mahnung sowohl an den Schuldner als auch an dessen Lebensgefährtin gerichtet gewesen sei. Soweit die Revision meint, das Schreiben könne dahin verstanden
werden, dass sich dieses lediglich alternativ an den Schuldner oder dessen Lebensge-fährtin gerichtet habe, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. In dem Kopf des Schreibens heißt es:

"Herrn
und Frau
Dr. [X.] B.

u. [X.].

."

Es ist mithin ersichtlich, dass das Schreiben an beide Empfänger und nicht nur an einen von ihnen gerichtet ist. Unerheblich ist ferner, dass die [X.] zu Beginn des Schreibens lediglich pauschal "Sehr geehrte Damen und Herren" lautet. Auch wenn nur eine pauschale Anrede benutzt wurde, konnte
für die Versicherungsnehmer kein Zweifel daran bestehen, dass das Schreiben an sie
beide gerichtet war.

2.
Unabhängig von der Frage des Zugangs gemäß §
130 BGB ist die Mahnung der Beklagten durch das Schreiben vom 29.
Juni 2008 al-lerdings deshalb unwirksam, weil ein an mehrere Versicherungsnehmer gerichtetes
qualifiziertes Mahnschreiben gemäß
§ 39 [X.] a.F. ([X.] gilt für § 38 [X.] n.F.) nicht in einem Schreiben zusammenge-fasst werden darf. Vielmehr muss der Versicherer, selbst wenn die Ver-sicherungsnehmer unter derselben Anschrift wohnen, an jeden von ihnen
eine gesonderte qualifizierte Mahnung richten.
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a) Der [X.] hat es bereits in einer Entscheidung zu §
12 Abs.
3 [X.] a.F. nicht für ausreichend erachtet, dass der [X.] das [X.] an die unter derselben Anschrift wohnen-den Versicherungsnehmer
in einem Schreiben zusammenfasst (Urteil vom 15.
Juni 1961
II
ZR 11/59, VersR
1961, 651, 652). Zur Begründung hat er darauf abgestellt, aufgrund der Selbständigkeit der [X.] müsse der Versicherer jedem der Versicherungsnehmer gesondert eine den Erfordernissen des §
12 Abs.
3 Satz
2 [X.] a.F. ent-sprechende schriftliche Ablehnungserklärung übersenden. Der Lauf der Klagefrist könne für den Versicherungsnehmer zu schwerwiegenden Rechtsnachteilen führen, weil ihm die Gefahr drohe, allein
durch die [X.] der Frist einen ihm an sich zustehenden [X.] zu verlieren.

b) Diese Erwägungen sind auf das qualifizierte Mahnschreiben gemäß
§
39 [X.] a.F. (§
38 [X.] n.F.) zu übertragen. Der Versicherer muss
daher gegenüber jedem Versicherungsnehmer eine qualifizierte Mahnung in einem gesonderten Schreiben aussprechen
(so auch [X.], 502, 503; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl., §
38 Rn.
9). Maßgebend hierfür ist die Schutzbedürftigkeit des
Versicherungsnehmers. Wie bei §
12 Abs.
3 [X.] a.F. der Fristablauf durch die nicht rechtzeitig erfolgte gerichtliche Geltendmachung des
[X.] zu dessen Verlust führt, so kann bei §
39 [X.] a.F. die Nichtzah-lung der Prämie zum Verlust eines an sich begründeten Anspruchs
nach Eintritt des Versicherungsfalls führen. Wegen dieser weitreichenden Auswirkungen des §
39 [X.] a.F. hat der Senat seit jeher
strenge Anfor-derungen an den Inhalt der qualifizierten Mahnung gestellt. Eine solche setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine unmissverständliche 12
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und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen und die ihm offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten (Senatsur-teil vom 9.
März 1988
IVa
ZR 225/86, VersR
1988, 484 unter 2 b). [X.] gesteigerte Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers beschränkt sich nicht nur auf den Inhalt der qualifizierten Mahnung, sondern bezieht sich auch auf die Frage, wem gegenüber bei mehreren [X.] eine qualifizierte Mahnung ausgesprochen werden muss.

Insbesondere besteht
die Gefahr, dass bei einem Mahnschreiben, welches an mehrere unter derselben Anschrift wohnende Versicherungs-nehmer gerichtet ist, dieses nur von einem Versicherungsnehmer entge-gengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen wird. In einem sol-chen Fall kann eine Kenntnisnahme durch den anderen Versicherungs-nehmer von diesem Schreiben von vornherein ausgeschlossen sein. Dies kann einerseits auf Nachlässigkeit desjenigen Versicherungsnehmers beruhen, der das Schreiben entgegengenommen hat. Andererseits sind Fälle denkbar, in denen ein Versicherungsnehmer das Schreiben [X.] nicht an den anderen weiterreicht, etwa weil er bisher für die [X.] der Prämien im Innenverhältnis zuständig war und die Nichtzahlung der Prämie gegenüber dem anderen Versicherungsnehmer verschweigen will. Wegen der weitreichenden Folgen des Verlustes des [X.] für mehrere Versicherungsnehmer bei Nichtzahlung der Prämie muss daher jedem einzelnen von ihnen gesondert die Möglichkeit gegeben werden, die rückständige Prämie noch rechtzeitig zu entrichten, um wieder in den Genuss des Versicherungsschutzes zu gelangen.

Dem steht auch nicht die Wertung des §
130 BGB entgegen. Zwar ist eine Willenserklärung bereits dann zugegangen, wenn sie so in den 14
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Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. zuletzt etwa [X.], Beschluss vom 21.
Juni 2011
[X.], NJW-RR 2011, 1184 Rn.
15).
Gerade weil eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang gemäß § 130 BGB nicht erforderlich ist, muss aber als Aus-gleich zumindest das qualifizierte Mahnschreiben gemäß §
39 [X.] a.F. (§
38 [X.] n.F.) gesondert an jeden einzelnen Versicherungsnehmer übersandt werden, um diesem
eine möglichst weitgehende Gelegenheit der eigenen Kenntnisnahme zu eröffnen.

c) Die entgegenstehende Auffassung
des Berufungsgerichts ver-mag
nicht zu überzeugen. Dieses
sieht einen Unterschied zu
§
12 Abs.
3 [X.] a.F.
darin, dass im Falle des §
39 [X.] a.F. der [X.] zuvor seiner vertraglichen Pflicht zur Prämienzahlung nicht nachge-kommen sei. Auf die Folgen einer derartigen Nichtzahlung des [X.] sei er in §
8 Abs.
3 AVB hingewiesen worden. Außerdem dürfe als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Nichtzahlung ge-schuldeter Prämien in irgendeiner Form Konsequenzen für den [X.] haben müsse. Auf ein derart pauschales Wissen des Versi-cherungsnehmers um die Folgen der Nichtzahlung der Prämie sowie eine Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
kann indessen
nicht abgestellt werden. Das Gesetz fordert in §
38
[X.] n.F.

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[X.] a.F.) gerade ein qualifiziertes
Mahnschreiben, um dem Versicherungs-nehmer die Gefahr des Verlustes des Anspruchs bei späterem Eintritt des Versicherungsfalles vor Augen zu führen. Unterschiedliche Anforde-rungen an Inhalt und Form der Belehrung bei § 12 Abs. 3 [X.] a.F. [X.]seits und § 39 [X.] a.F. andererseits lassen sich hieraus nicht herlei-ten.

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Nicht entscheidend kann ferner darauf abgestellt werden,
die Kon-sequenz eines Prämienverzuges sei nicht mit dem [X.] ver-gleichbar, der bei einer Versäumung der Klagefrist drohe. In den Fällen der Leistungsablehnung des Versicherers und der Fristsetzung gemäß §
12 Abs.
3 [X.] a.F. steht häufig noch nicht fest, ob dem Versiche-rungsnehmer überhaupt ein berechtigter Anspruch zusteht oder nicht. Dies wird sich regelmäßig erst in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren erweisen. Demgegenüber führt bei §
39 [X.] a.F. (§
38 [X.] n.F.) die Nichtzahlung der Prämie nach einem qualifizierten [X.] zum Verlust auch zweifelsfrei bestehender Ansprüche aus einem später eingetretenen Versicherungsfall. Der Umstand, dass bei einer Fristsetzung nach §
39 [X.] a.F. der Verlust des [X.]s erst beim Eintritt des Versicherungsfalles akut wird, rechtfertigt nicht, an die Wirksamkeit der Fristsetzung geringere Anforderungen zu stellen. Im Gegenteil sind an eine Fristsetzung nach §
39 [X.] a.F. strengere Anforderung als an eine solche nach §
12 Abs.
3 [X.] a.F.
zu stellen, da dem Versicherungsnehmer die Bedeutung des Fristablaufs wegen des noch nicht eingetretenen Versicherungsfalles nicht so sehr bewusst sein wird wie bei einem
bereits eingetretenen Versicherungsfall ([X.], 502, 503).

Soweit das Berufungsgericht
weiter darauf verweist, im Falle des §
38 [X.]
n.F.
(§ 39 [X.] a.F.) werde eine Kenntnisnahme des [X.] von der Mahnung nicht verlangt,
kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil dies weder im Falle eines zusammengefassten Mahnschreibens noch dem gesonderter Mahnschreiben
notwendig ist. Erforderlich ist allein, dass ein Zugang gemäß §
130 BGB gewährleistet ist. Zwar ist es auch bei zwei gesonderten Mahnschreiben an dieselbe Anschrift nicht ausgeschlossen, dass einer der Versicherungsnehmer 17
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von einem an ihn unmittelbar gerichteten Schreiben keine Kenntnis [X.], weil dieses von dem anderen Versicherungsnehmer entgegenge-nommen und nicht
an ihn weitergeleitet wird. Diese Gefahr ist aber bei zwei gesonderten Schreiben mit einem jeweils einzelnen Empfänger ge-ringer als bei einem Schreiben, das an beide Versicherungsnehmer adressiert ist. Hierfür spricht auch der Vortrag des [X.], der Schuld-ner habe das Schreiben der Beklagten vom 29.
Juni 2008 in der [X.] zu seinen Unterlagen genommen, dass dieses für ihn bestimmt sei, weil er als erstes im [X.] genannt worden sei. Von einer "sinn-losen [X.]" kann daher bei zwei getrennten Mahnschreiben nicht gesprochen werden. Der Aufwand für den Versicherer, ein inhaltlich identisches Schreiben gesondert an mehrere Versicherungsnehmer zu versenden, ist auch überschaubar. Von dieser Verpflichtung ist er ohne-hin nicht entbunden, wenn die Versicherungsnehmer unter verschiede-nen Anschriften wohnen.
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Ist die Mahnung der Beklagten bereits aus diesem Grund [X.], so kommt es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des §
39 Abs.
1, Abs.
2 [X.] a.F. nicht an.

[X.]

Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2012 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2013 -
8 [X.] -

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Meta

IV ZR 206/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. IV ZR 206/13 (REWIS RS 2014, 8880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 206/13

II ZB 15/10

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