Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.07.2014, Az. 10 AS 3/14

10. Senat | REWIS RS 2014, 4387

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Gegenstand

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über die Zulässigkeit einer Versetzung der Klägerin von [X.] nach [X.]. Hiergegen hat sich die Klägerin mit einer beim Arbeitsgericht [X.] anhängig gemachten Klage gewandt. Dieses hat sich mit Beschluss vom 13. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht [X.] verwiesen. Jenes hat sich mit Beschluss vom 28. März 2014 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zurück an das Arbeitsgericht [X.] verwiesen. In einem Hinweis vom 2. Juni 2014 hat das Arbeitsgericht [X.] mitgeteilt, es beabsichtige den Rechtsstreit nunmehr an das zuständige [X.] zu verweisen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 beim [X.] beantragt, das Arbeitsgericht [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen.

2

II. Der Antrag ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das [X.] liegen nicht vor.

3

1. Rechtskräftige [X.] sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht ([X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.]/06 - Rn. 5). In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

4

2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des [X.] berufen. Zuständig ist der [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.] 19. März 2003 - 5 [X.]/03 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 105, 305). Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2 ZPO das [X.] zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört ([X.] 22. Juli 1998 - 5 [X.]7/98 - zu [X.] 1 der Gründe; [X.] 8. Januar 2004 - 1 AR 36/03 - zu II 1 der Gründe).

5

3. Hiernach ist im vorliegenden Fall das [X.] für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht zuständig. Der Streit betrifft die örtliche Zuständigkeit von Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Zuständig ist demzufolge nach § 36 Abs. 2 ZPO das [X.] [X.]-Brandenburg, nachdem das Arbeitsgericht [X.] zuerst mit der Sache befasst war.

        

    Linck    

        

    W. Reinfelder    

        

    Brune    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AS 3/14

02.07.2014

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend ArbG Berlin, 13. Februar 2014, Az: 42 Ca 1022/14, Beschluss

§ 48 Abs 1 Nr 1 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.07.2014, Az. 10 AS 3/14 (REWIS RS 2014, 4387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4387

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