Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.12.2015, Az. 10 AS 9/15

10. Senat | REWIS RS 2015, 237

RECHTSWEG ZUSTÄNDIGKEIT VERWEISUNGSBESCHLUSS

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Gegenstand

Rechtsweg - Verweisung durch ein Gericht, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist


Tenor

Das [X.] ist zuständig.

Gründe

1

I. Mit ihrer im September 2014 beim [X.] eingegangenen Drittschuldnerklage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von rund 3.800,00 Euro gepfändeter Vergütung des [X.] - einem Arbeitnehmer des Beklagten - aus dem Zeitraum Januar 2011 bis Juni 2013. Im Oktober 2014 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Mit einer beim Amtsgericht im März 2015 eingegangenen [X.] begehrt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung weiterer rund 3.000,00 Euro gepfändeter Vergütung des [X.] aus dem Zeitraum Juli 2013 bis zur Insolvenzeröffnung. Ferner begehrt sie Feststellung, dass die Ansprüche aus Klage und [X.] auf einer Forderung gegen den Beklagten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruhen. Dieser sei ihr nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB schadensersatzpflichtig, da er die Abführung pfändbaren Arbeitseinkommens an sie vorsätzlich unterlassen habe.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, nicht das Amtsgericht, sondern das [X.] sei für den Rechtsstreit zuständig, da es um die Zahlung gepfändeten Arbeitsentgelts gehe. Hilfsweise werde die Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 23 Nr. 1 [X.] gerügt, weil der Streitwert seit der [X.] 5.000,00 Euro übersteige und damit das [X.] zuständig sei. Hierauf hat die Klägerin eine Verweisung „an das zuständige Gericht (Arbeits- oder [X.])“ beantragt.

4

Mit Beschluss vom 11. Juni 2015 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit gemäß § 506 Abs. 1 ZPO an das [X.] Lüneburg, weil der Streitwert nach der [X.] über 5.000,00 Euro liege. Am 22. Juni 2015 gingen die Akten beim [X.] ein.

5

Das [X.] sandte mit Verfügung vom 27. Juni 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück und bat um Prüfung, ob der Abgabebeschluss vom 11. Juni 2015 nach Anhörung der Parteien aufzuheben sei. Da gepfändeter Arbeitslohn eingeklagt werde, sei eine Zuständigkeit des [X.]s gegeben.

6

Das Amtsgericht teilte den Parteien mit, dass es der Anregung des [X.]s entsprechen wolle. Der Beklagte erklärte sein Einverständnis mit einer Abgabe der Sache an das [X.]. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

7

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hob das Amtsgericht - vor Ablauf der von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - seinen Verweisungsbeschluss an das [X.] vom 11. Juni 2015 auf, erklärte sich wiederum für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.]. Das Amtsgericht übersandte die Akte noch vor Zustellung des Beschlusses, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, an das [X.].

8

Das [X.] sandte mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Akten an das Amtsgericht zurück, weil der Rechtsstreit mangels Eintritt der formellen Rechtskraft des [X.] noch nicht bei ihm anhängig geworden sei. Ferner wies es darauf hin, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts an das [X.] vom 11. Juni 2015 auch für das Amtsgericht bindend sei.

9

Das Amtsgericht traf am 4. September 2015 einen neuen Beschluss, erklärte den beschrittenen Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 [X.] für unzulässig und verwies den Rechtsstreit (erneut) an das [X.]. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss wurde dem Beklagten am 11. September 2015 und der Klägerin am 24. September 2015 zugestellt. Diese legten keine sofortige Beschwerde hiergegen ein und äußerten sich nicht mehr.

Bereits am 10. September 2015 - noch vor Zustellung des Beschlusses vom 4. September 2015 - gingen die Akten erneut beim [X.] ein. Das [X.] sandte die Akten wieder an das Amtsgericht zurück, da keine formelle Rechtskraft des [X.] eingetreten sei.

In der Folgezeit sandte das Amtsgericht die Akten nunmehr [X.] an das [X.], wo sie am 16. Oktober 2015 eingingen. Mit Beschluss vom 10. November 2015 lehnte das [X.] die Übernahme des Verfahrens ab und legte dem [X.] die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.], § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige [X.] für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht ([X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.]/06 - Rn. 5).

2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist ([X.] 12. Juli 2006 - 5 [X.]/06 - Rn. 6; 19. März 2003 - 5 [X.]/03 - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 105, 305). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen [X.]n kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird.

3. Das zuständige Gericht ist das [X.] Lüneburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] an das [X.] ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der [X.] vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das [X.] vom 11. Juni 2015 aufzuheben.

a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hindert nicht die Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das [X.], selbst wenn der Rechtsstreit noch unterbrochen wäre. Die Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die Zuständigkeit und hat daher nur vorbereitenden Charakter (vgl. zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO [X.] 7. Januar 2014 - [X.]ARZ 578/13 - Rn. 7).

b) Durch die Insolvenzeröffnung wird die Wirksamkeit des [X.] des [X.] an das [X.] Lüneburg vom 11. Juni 2015 und seiner weiteren Prozesshandlungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil keine Unterbrechung des Rechtsstreits vorliegt.

aa) Soweit hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung der Rechtsstreit nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen war, hat die Klägerin ihn - nach unwidersprochen von ihr vorgetragener Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle, deren Eintragung durch den Insolvenzverwalter und Bestreiten durch den beklagten ([X.] - mit Schriftsatz vom 23. März 2015 gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgenommen. Dass die Klägerin ihren ursprünglichen [X.] bislang noch nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat, ist im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht weiter zu erörtern.

bb) Hinsichtlich der [X.] mit Schriftsatz vom 23. März 2015 ist von vornherein keine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eingetreten. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits im Sinne dieser Vorschrift kann nur eintreten, wenn die Rechtshängigkeit vor Insolvenzeröffnung eingetreten ist (vgl. [X.] 11. Dezember 2008 - I[X.]ZB 232/08 - Rn. 9 ff. [X.]). Die [X.] wurde dem Beklagten jedoch erst nach Insolvenzeröffnung zugestellt. In Bezug auf die [X.] ist deshalb keine Unterbrechung eingetreten. Ob die [X.] zulässig ist (vgl. [X.]/[X.] 31. Aufl. § 240 Rn. 4), war im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht zu entscheiden.

c) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das [X.] aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse [X.] war, sind sie offensichtlich unhaltbar.

aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim [X.] der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim [X.] die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird (vgl. [X.] 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe; [X.] 22. Aufl. § 281 Rn. 29 f.; [X.]/[X.] § 281 Rn. 16). Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch [X.] erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 17. Mai 2011 - [X.]ARZ 109/11 - Rn. 9).

(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten [X.] des [X.] eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.

bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim [X.] anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet. Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das [X.] aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] zu.

4. Der Senat konnte nach Anhörung der Parteien das [X.] Lüneburg als zuständiges Gericht bestimmen. Zwar haben sich mit dem [X.] und dem [X.] zwei Gerichte für unzuständig erklärt, von denen gegenwärtig keines für den Rechtsstreit zuständig ist. Dagegen ist die bloße Rücksendung der Akten durch das [X.] Lüneburg an das [X.] mit der „Bitte um Prüfung“ kein Beschluss, mit dem die Übernahme der Sache abgelehnt wird (vgl. [X.]/[X.] § 281 Rn. 13, 19 [X.]). Für die Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO jedoch nach seinem Wortlaut voraus, dass eines der Gerichte, die sich für unzuständig erklärt haben, zuständig ist. Danach müsste hier eine Gerichtsstandsbestimmung unterbleiben, eine Rückgabe der Sache erfolgen und dann ggf. eine Weiterleitung der Akten an das [X.] erfolgen. Eines solchen [X.] bedarf es aber nicht. Vielmehr kann der Senat - wie auch der [X.]gerichtshof in vergleichbaren Fällen (vgl. [X.] 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - zu 3 der Gründe, [X.]Z 71, 69; 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 - zu II der Gründe [X.]) - im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das zuständige Gericht selbst bestimmen, auch wenn dieses sich noch nicht für unzuständig erklärt hat, sofern den Verfahrensbeteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt wurde. Dies gilt umso mehr, als auf Antrag der Parteien bereits ein bindender Verweisungsbeschluss des [X.] an das [X.] Lüneburg ergangen ist.

5. Das [X.] Lüneburg ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der [X.] gemäß § 17a [X.] zu prüfen (vgl. [X.] 4. Januar 1993 - 5 [X.]2/92 - zu II 4 b der Gründe; MüKoZPO/[X.]. § 281 Rn. 46; [X.] § 281 Rn. 39). Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass für einzelne Streitgegenstände eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Betracht kommt. Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten gepfändeten [X.] des [X.] naheliegend, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3 ArbGG (vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer [X.] den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung ihr gegenüber in Anspruch nehmen will, bedarf dies näherer Betrachtung, da es sich diesbezüglich nicht um einen ursprünglich dem [X.] als Arbeitnehmer des Beklagten zustehenden Anspruch handeln würde.

        

Linck 

        

Brune 

        

Schlünder

        
                                                              

Meta

10 AS 9/15

21.12.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend ArbG Celle, 10. November 2015, Az: 1 Ca 411/15, Beschluss

§ 48 Abs 1 ArbGG, § 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 281 Abs 2 ZPO, § 506 Abs 1 ZPO, § 506 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.12.2015, Az. 10 AS 9/15 (REWIS RS 2015, 237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 237

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2 SAF 20/18

7 Ca 2973/16

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