Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 2 StR 203/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16446

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 203/14
vom
28. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
Januar
2015 gemäß §
349 Abs.
2 i.V.m. §
406 Abs.
2 Satz 2
StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Februar 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentschei-dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer ab-schließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet (§
349 Abs.
2 StPO).
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2 StR 137/14 u.a. bei den anderen Strafsenaten und beim [X.], ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des [X.] und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf vorgenannte Entscheidung gehin-dert, über die Revision des Angeklagten,
soweit der Adhäsionsausspruch be-1
2
3
-
3
-
troffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der [X.] des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochte-nen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2 StR 137/14).
[X.]Eschelbach

Ott Zeng

Meta

2 StR 203/14

28.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2015, Az. 2 StR 203/14 (REWIS RS 2015, 16446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16446

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 137/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.