Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 709/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5321

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 709/12

vom

5. Juni 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §
51; FamFG §
68 Abs.
3 Satz
1, §
26
Zur Tatsachenermittlung durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfah-ren nach §
51 [X.].
BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 -
XII ZB 709/12 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Juni
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
4 wird der
Beschluss des 5.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Hanseatischen [X.]s in [X.] vom 20.
November 2012
aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum
Versorgungsausgleich.

Auf den am
21.
August 2001
zugestellten Antrag hatte das [X.] die am
15.
Dezember
1956
geschlossene Ehe der
Antragstellerin (Ehe-frau) und deren
im Juli 2011 verstorbenen
Ehemanns rechtskräftig geschieden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1.
Dezember 1956 bis 31.
Juli 2001; §
3 Abs.
1 [X.]) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi-cherung, der Ehemann außerdem eine private Lebensversicherung und die 1
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-
3
-

Ehefrau eine
geringfügige
betriebliche Altersversorgung. Den Versorgungsaus-gleich
hatte
das Familiengericht dahin geregelt, dass zulasten
der Ehefrau An-rechte bei der [X.] in Höhe von 11,77

im Wege des Splittings (§
1587
b Abs.
1 BGB) übertragen wurden, bezogen auf den 31.
Juli
2001
als Ehezeitende.
Dabei wurde die Lebensversicherung mit einem festgestellten ehezeitlichen Deckungskapital von 16.547

in den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Ehefrau die Abänderung der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich
wegen eingetretener
Wertänderung des
Ehezeitanteils
der privaten Lebensversicherung.
Das Familiengericht hat die frühere Entscheidung über den [X.] abgeändert, indem es im Wege der internen Teilung zulasten der Anrechte des Ehemanns bei der [X.]
zu-gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 6,5874
Entgeltpunkten auf das vorhandene
Rentenkonto bei der [X.] über-tragen und im Übrigen unter Anwendung des §
31 [X.] angeordnet hat, dass ein weiterer Ausgleich
unterbleibe. Das [X.] hat die Be-schwerde der [X.], mit der diese die Anwen-dung des §
31 [X.] rügt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde
der [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandes-gericht.
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4
5
-
4
-

1. Das [X.]
hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der
Abänderung nach §
51 [X.] sei die Ausgangs-entscheidung dadurch abzuändern, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§
9
ff. [X.] intern oder extern geteilt würden, so dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Altentscheidung [X.] durch einen Wertausgleich nach neuem Recht ersetzt werde. Hierbei
seien
auch die Rechtsfolgen des §
31 [X.] zu beachten. Daher sei nur das vom Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zu teilen. Das Besserstellungsverbot des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] sei beachtet. Bei einer Gesamtsaldierung der zu berücksichtigenden Anrechte er-gebe sich auch ohne die
betriebliche Altersversorgung der Ehefrau, die in den ursprünglichen Ausgleich nicht einbezogen gewesen sei, ein maximal auszu-gleichender Kapitalwert von 56.123,74

der ausge-glichenen Entgeltpunkte (=
35.178,44

) zurückbleibe.
2. Diese Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Gemäß §
51 Abs.
1 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.
August 2009 gegolten hat, bei einer [X.] auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbe-zogenen Anrechte nach den §§
9 bis 19 [X.] teilt.
a) Gemäß
§
51 Abs.
2 [X.] iVm §
225 Abs.
3 FamFG ist die Wertänderung
wesentlich, wenn sie mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße ein Prozent, in allen ande-ren Fällen als Kapitalwert 120
Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV übersteigt (absolute We-6
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9
-
5
-

sentlichkeitsgrenze), wobei es genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur
eines Anrechts geändert hat.
Gemäß §
51 Abs.
3 [X.] ist die Abänderung auch dann zulässig, wenn sich bei [X.] der berufsständischen, betrieblichen oder privaten [X.] (§
1587
a Abs.
3 oder 4 BGB)
der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwer-te der gesetzlichen Rentenversicherung. Der [X.] nach Satz
1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2
Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen
monatlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 des [X.] beträgt.
b) Das Familiengericht hat auf der Grundlage des §
51 Abs.
3 [X.]
angenommen, dass sich der ehezeitliche Wert der in den [X.] einbezogenen Lebensversicherung von
deren
ursprünglich an-gegebenem Kapitalwert von 16.547

einen dynamischen Rentenwert von nunmehr 42,08

und dieser Unterschiedsbetrag die Wertgren-ze
von zwei Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen mo-natlichen Bezugsgröße nach §
18 Abs.
1 SGB
IV (2
% von 2.520

=
50,40

übersteige.
Das [X.] hat hierzu keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern darauf verwiesen, dass das
Familiengericht die Vorausset-zungen des §
51 Abs.
1 [X.] bejaht habe und dies von der Beschwerde nicht angegriffen sei.
Hierdurch
hat das [X.] seine Pflicht
verletzt, die zur Fest-stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen selbst durchzuführen

68 Abs.
3 Satz
1 FamFG iVm §
26 FamFG).
Die Durchführung eigener Ermittlungen war bereits deshalb unent-10
11
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-
6
-

behrlich,
weil das Familiengericht offensichtlich unzutreffend angenommen hat, dass die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich von einem nicht dynamisierten
(=
nominalen) Ehezeitanteil der Lebensversicherung in Höhe von monatlich 32.363,12
DM (=
16.547

)
ausgegangen sei. Tatsächlich war
dieser Betrag
nicht als monatlicher Ehezeitanteil, sondern als
Deckungskapital
ange-geben. Dieses war mit dem Umrechnungsfaktor für 2001 von 0,0000957429 in 3,0985 Entgeltpunkte umgerechnet worden. Multipliziert mit dem seinerzeitigen Rentenwert von 49,51
DM (=
25,31

dynamisierte monatliche [X.] von 153,41
DM
(=
78,44

n-gestellt wurde.
Diese dynamische [X.] ist nach §
51 Abs.
3 Satz
1, 2 [X.] mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversi-cherung zu aktualisieren. [X.] durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeit-ende von 25,31

49,51
DM, nicht 49,51

l-len Rentenwert bei Eingang
des Änderungsantrags von 26,56

aktueller Wert von (78,44

=)
82,31

.
Dieser Wert hätte mit dem
vor der Umrechnung ermittelten
Rentenwert des Ehezeitanteils
verglichen
werden müssen. Nach Auskunft des [X.] steht dem vorhan-denen [X.] in
Höhe von 142.018

n-anspruch von monatlich 938,10

as bedeutet, dass der
im
Ver-sorgungsausgleich nur berücksichtigte
Ehezeitanteil
von (32.363,12
DM
=) 16.547

des
Deckungskapitals
einem vor der Umrechnung ermittelten
Ren-tenwert von 109,30

938,10

x
16.547142.018

entspräche.
Die rechnerische Differenz betrüge
somit 109,30

-
82,31

=
26,99

Dieser Differenzbetrag überstiege
nicht die Wesentlichkeitsgrenze des §
51 Abs.
3 Satz
3 [X.] von 50,40

.
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-
7
-

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist jedoch nicht zur Entscheidung reif, da noch weitere Tatsachen aufzuklären sind.
Der Versicherungsträger der Lebensversicherung
hat in seiner Auskunft vom 23.
Oktober 2010 mitgeteilt, dass das ehezeitliche Deckungskapital nicht 16.547

im Scheidungsverfahren
mitgeteilt
und bei
der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt, sondern 142.018

Die Beitragszahlung sei zu Vertragsbeginn während der Ehezeit im Wege eines Einmalbetrages in Höhe von damals 315.000
DM erfolgt. Seit dem 1.
März 1998
sei aus dem Deckungskapital eine monatliche Rente von 938,10

worden.
[X.] dies zu, wäre
bereits
im ursprünglichen Versorgungsausgleich ein unzutreffender
Ausgleichswert
eingestellt worden. Als feststehender Rentenan-spruch hätte der nach Tabelle
7 der Barwert-Verordnung dynamisierte monatli-che Betrag von 938,10

gemäß §
1587
a Abs.
2 Nr.
5
b BGB in den [X.] eingestellt werden müssen.
Das [X.] wird die hierzu erfor-derlichen Feststellungen nachholen müssen und sodann
zu prüfen haben, ob

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-
8
-

wegen dieses oder eines anderen Anrechts eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des §
51 [X.] eröffnet ist.

Dose

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
69 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.11.2012 -
5 UF 21/12 -

Meta

XII ZB 709/12

05.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2013, Az. XII ZB 709/12 (REWIS RS 2013, 5321)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5321

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