Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 305/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6522

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 305/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
März 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des im Urteil geschilderten [X.] zwischen dem An--gegen--Konstellation vor.

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 305/15

18.08.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 305/15 (REWIS RS 2015, 6522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6522

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