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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 305/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. August 2015
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
März 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des im Urteil geschilderten [X.] zwischen dem An--gegen--Konstellation vor.
Sander
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
18.08.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. 5 StR 305/15 (REWIS RS 2015, 6522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6522
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