Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaE-Mail-WerbungUWG § 1a)Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grund-sätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist [X.] ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder kon-kludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, [X.] bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkretertatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutetwerden kann.b)Ein die [X.]widrigkeit ausschließendes Einverständnis des [X.] hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu [X.])Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß esnicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf-grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.[X.], [X.]. v. 11. März 2004 - [X.]/01 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2003 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Dezember 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den [X.]-Bereich.Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "[X.].de",unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung"mail@[X.].de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit denDomain-Namen gebildeten Adressen eingingen.Die [X.] verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als"Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und [X.] enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, [X.] per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können.In der [X.] von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eineVielzahl der Rundschreiben der [X.]. Die wöchentlichen Sendungen [X.] gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse"[X.] @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die [X.] aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdingsdie E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte.Nachdem die [X.] den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohnegenaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, [X.] der Kläger die Adresse "[X.] @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@[X.].de" und "@i .de" gehörten "direkt zu [X.]". Die [X.]entfernte daraufhin die Adresse "[X.] @i .de" aus ihrem [X.] 4 -Am 5. September 1998 nahm die [X.] die wöchentliche Versendungdes Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse"[X.]@i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für denFall, daß er weiter von der [X.] belästigt werde, rechtliche Schritte an undließ die [X.] mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die [X.] wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreibenvom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift"[X.]@i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, [X.] unter den Domain-Namen "[X.].de" und "i .de" auszusondern.In der [X.] vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Klägerinsgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der [X.].Der Kläger hat vorgetragen, die [X.] habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke [X.] offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen.Der Kläger hat gegen die [X.] im wesentlichen einen Unterlas-sungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit [X.], hilfsweise mit dem Rundschreiben der [X.], an beliebige Empfän-ger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend [X.] -Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der [X.] erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an [X.] lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. [X.] es zu der Versendung an die Anschrift "[X.]@i .de" dadurch gekom-men, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "[X.]@in .de"verschrieben habe, als er den Rundbrief der [X.] abonniert habe.Das [X.] hat der [X.] unter Abweisung der weitergehendenKlage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige [X.] des [X.] an diesen zu senden.Gegen dieses [X.]eil hat die [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungs-verfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im [X.] Verkehr zu Zwecken des [X.] den von ihr herausgegebenenNewsletter ohne Einverständnis des [X.] an dessen Domain "[X.].de" oder"i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den [X.] für erledigt erklärt.Der Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt,die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die [X.]verurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter- Beispiele: Anlagen K4 und [X.] - per E-Mail zu versenden, [X.] das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervonSendungen an den Kläger nicht umfaßt [X.] 6 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen undauf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz ge-stellten Antrag weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus§ 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:Das vom [X.] ausgesprochene Verbot erfasse den Versand vonE-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des [X.] ohne dessen vorherige [X.]. Die von der [X.] abgegebene Unterlassungserklärung erledigeden Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen"i .de" und "[X.].de" gebildete Anschriften.Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antraghabe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das [X.]eil des [X.]sanfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durchden Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässigeAnschlußberufung des [X.] darstelle.Die unbestellte Versendung des von der [X.] herausgegebenenRundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1- 7 -UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn [X.] gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem [X.] fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeitdes Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschul-den voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nichtgeführt, daß die [X.] ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nichtauszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift"[X.] @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrundegelegen habe, die Zugang zum Computer des [X.] hätten. Die [X.], nachdem ihr die fragliche [X.]-Adresse mitgeteilt worden sei, [X.] des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unterder E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" sei der Vortrag der Parteien wenigsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse"[X.]@i .de" in den Verteiler der [X.] für das Rundschreibengeraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der [X.], eshabe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des [X.], habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung [X.] Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des [X.] vom [X.], alle E-Mails an "@[X.].de" und "@i .de" beträfen den Kläger, seidie [X.] nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete An-schriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entspre-chende E-Mail-Adresse zu überprüfen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das [X.] 8 -1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger [X.] Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der [X.]ohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger imRevisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die [X.] des Newsletter der [X.] an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen"[X.].de" und "i .de" des [X.] enthalten, weil die Parteien nach [X.] strafbewehrten Unterlassungserklärung der [X.] im [X.] den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärthaben.b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum ei-nen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der [X.] mit Aus-nahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits undzum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend ge-macht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit [X.] durch die [X.] an andere Empfänger als den Kläger ohne derenEinverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Un-terlassungsantrag des [X.] zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht be-reits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit [X.] eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mailsan den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung vonE-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung inder Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522aAbs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichenVerhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame [X.] -schlußberufung nicht vorliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88,NJW-RR 1989, [X.] wirksame Anschlußberufung des [X.] hat das [X.] mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des[X.] vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519Abs. 3 ZPO a.F.).[X.]) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem [X.] [X.] könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,daß dieser sich der Berufung der [X.] anschließen wollte. Ein [X.] braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem [X.] nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderungdes vorinstanzlichen [X.]eils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen(vgl. [X.]Z 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen [X.] im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegendie Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom[X.] im angefochtenen [X.]eil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Ver-sendung des "Newsletter" der [X.] an beliebige Empfänger ohne derenEinverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. [X.] auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündli-chen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäßeEntscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel,daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der [X.] anschließen und in wel-chem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten [X.]) [X.] hat der Kläger auch im übrigen form- undfristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderungerkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche [X.]eil für unrichtig hält(§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammen-hang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die [X.] darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1UWG gegen die [X.] vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten.[X.] des [X.] ist fristgerecht eingelegt worden.Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichenVerhandlung erhoben werden (vgl. [X.] NJW-RR 1989, 441). Das Berufungs-gericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mitZustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den [X.], bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. [X.] bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser [X.]punkt entspricht dem Schluß dermündlichen Verhandlung. Bis zu diesem [X.]punkt konnte daher eine Anschluß-berufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden.2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails anden Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unter-lassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Er-folg.a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des bean-standeten [X.]verstoßes geltend zu machen. Nach den [X.] Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von [X.]-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische [X.] 11 -tung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach [X.] auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des [X.]durch den Absatz der Dienstleistungen der [X.] beeinträchtigt [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, [X.], 907, 909 = [X.], 1258 - [X.]) [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eineunerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der [X.]n mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Ver-sendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der an-gesprochenen Verkehrskreise dar.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist unerbetene Tele-fonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig ([X.], [X.]. v.27.1.2000 - I ZR 241/97, [X.], 818, 819 = [X.], 722 - [X.]). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der [X.] Tele-fonwerbung als unzulässig angesehen, solange der [X.] weder aus-drücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt [X.] ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auchnicht vermutet werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, [X.], 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren). [X.] Grundsätze gelten für die Werbung durch [X.] (vgl.[X.], [X.]. [X.], [X.], 208, 209 = [X.], 100- Telefax-Werbung).- 12 -Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Te-lefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung über-tragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der [X.] bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß dieunverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der [X.] vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt.Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, [X.] nur gering (vgl. Bräutigam/[X.], Online-Handel, S. 1029[X.]. 296).Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu [X.] Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht,wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt [X.] - bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - nicht aufgrund kon-kreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers [X.] werden kann.Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-[X.] einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Fest-stellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich.Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maß-geblich darauf abzustellen, daß das [X.] eine weite Verbreitung gefundenhat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch [X.] arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbe-art ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreichthat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne [X.] -gen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbendenmit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, diebislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus [X.]gründenjedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: [X.]Z103, 203, 208 f. - Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauteranzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sichträgt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. [X.][X.], 208, 209 - Telefax-Werbung).Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Providerhergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgeltvereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt [X.], der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener [X.] ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail ge-ring. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen [X.]auf-wand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daßes sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der [X.] erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahlunerbetener E-Mails ganz anders aus.In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails [X.] daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigenderWerbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: [X.], 1648; [X.] WRP 1999, 250; LG EllwangenMMR 1999, 675, 676; vgl. auch [X.], 685 = CR 2002, 759; [X.] 1999, 43; [X.], 704).- 14 -Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des [X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischenKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl.Nr. L 201 v. 31.7.2002, [X.]) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der [X.] nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenndieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mit-gliedst[X.]ten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichendenSchutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen.bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, [X.] treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung [X.] unverlangt erfolgt sei.Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzu-lässig (vgl. vorstehend [X.] b [X.]). Deshalb hat die [X.] (als Verletzer) dieje-nigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründendenTatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94,GRUR 1997, 229, 230 = [X.], 183 - Beratungskompetenz; [X.]/[X.], [X.]recht, 22. Aufl., [X.]. [X.]. 472). Zu diesen gehört beiE-Mail-Werbung das die [X.]widrigkeit ausschließende Einverständnis(vgl. zur Telefonwerbung: [X.] [X.], 818, 819 - Telefonwerbung VI: zurE-Mail-Werbung: [X.], 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwer-bung: [X.] WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; [X.], 3208).- 15 -cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die [X.] nach ihrer [X.] im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn [X.] darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn [X.] hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen.Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zufehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oderSpeicherung von [X.]) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse"[X.] @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines [X.] § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalbals zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach§ 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter [X.]) Zu der Versendung von E-Mails durch die [X.] mit dem [X.] an die E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" hat das Berufungsgericht [X.] abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich an-gesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse [X.] der [X.] versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein darausabgeleiteter Unterlassungsanspruch des [X.] aus § 1 UWG ebenfalls [X.] (vgl. Abschnitt [X.]). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unterdieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht derBehauptung des [X.] nachzugehen haben, noch im November/[X.] unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom18. September 2000 S. 5).- 16 -(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung [X.] an die E-Mail-Adresse "[X.]@i .de" in der [X.] zwischendem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einver-ständnis des [X.] hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der [X.]handelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die [X.] durchgeeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der an-gegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle - si-cherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer [X.] der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die [X.]widrigkeit nichtauszuschließen.3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des [X.] hat das Be-rufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getrof-fen. Der [X.] kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und [X.] der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen"[X.] @i .de" und "[X.]@i .de" versandten Rundschreibenselbst beurteilen.Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998gestützter Unterlassungsanspruch des [X.] ist nach § 21 UWG verjährt.Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit erauf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten [X.] an die E-Mail-Adresse "[X.]@i .de" gestützt wird.Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem[X.]punkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der- 17 -Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen [X.] der [X.] mittels E-Mail zu laufen (vgl. [X.],[X.]. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, [X.], 820, 822 = [X.], 678 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 21 [X.]. 11; [X.], UWG, 3. Aufl.,§ 21 [X.]. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. [X.] unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten [X.] des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrunddieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die [X.] Rundschreibens der [X.] durch E-Mail an Empfänger wandte, [X.] kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbre-chung aus (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, [X.], 481, 483= WRP 1998, 169 - Auto '94).Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbre-chung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftigentschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer [X.] oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet [X.] mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts(§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung deslandgerichtlichen [X.]eils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen [X.]egung [X.] am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet.Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich [X.] beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 [X.] würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten [X.] durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung un-- 18 -berührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigenGrund nicht mehr weiterbetreibt ([X.], [X.]. v. 28.9.1999 - [X.], [X.], 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zuerkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen [X.], den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies [X.], um einen Prozeßstillstand seitens des [X.] zu verneinen (vgl. [X.]NJW 1999, 3774, 3776).4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der [X.] beanspruchen, daßdiese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis [X.] zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des [X.] ist nicht aufein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an [X.] beschränkt, an die die [X.] bislang bereits E-Mails [X.] hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "[X.].de" und"i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs-handlung, sondern auch im [X.] gleichartige Handlungen (vgl. [X.] GRUR2000, 907, 909 - [X.] dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Klägerumfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im [X.] gleich-artige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mailan andere Empfänger ohne deren [X.] 19 -II[X.] Dem [X.] ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die [X.] zu der Anschlußberufung des [X.] in der Tatsacheninstanz [X.] rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene [X.]eil aufdie Revision des [X.] aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann
Meta
11.03.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01 (REWIS RS 2004, 4153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4153
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I-15 U 45/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-15 U 64/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
VI ZR 721/15 (Bundesgerichtshof)
Versand unerbetener Werbe-E-Mails: Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Voraussetzungen einer wirksamen …
Verurteilung zu Vertragsstrafe wegen unverlangt zugesendeter Werbe-E-Mails
VI ZR 721/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.