Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4153

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:11. März 2004WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaE-Mail-WerbungUWG § 1a)Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grund-sätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist [X.] ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder kon-kludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, [X.] bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkretertatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutetwerden kann.b)Ein die [X.]widrigkeit ausschließendes Einverständnis des [X.] hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu [X.])Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß esnicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf-grund des Schreibversehens eines Dritten kommt.[X.], [X.]. v. 11. März 2004 - [X.]/01 - [X.] I- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Dezember 2003 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Dezember 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien erbringen Dienstleistungen für den [X.]-Bereich.Der Kläger ist Inhaber der Domain-Namen "i .de" und "[X.].de",unter denen er eine Reihe von E-Mail-Adressen eingerichtet hat. Im Jahre 1998benutzte der Kläger bei der Absendung von E-Mails die Bezeichnung"mail@[X.].de", während empfangene E-Mails unter verschiedenen mit denDomain-Namen gebildeten Adressen eingingen.Die [X.] verschickt per E-Mail ein wöchentlich erscheinendes, als"Newsletter" bezeichnetes Rundschreiben, das Sachinformationen und [X.] enthält. Sie vertreibt das kostenlose Rundschreiben an Abonnenten, [X.] per E-Mail bestellen und jederzeit wieder abbestellen können.In der [X.] von Anfang Mai bis 11. Dezember 1998 erhielt der Kläger eineVielzahl der Rundschreiben der [X.]. Die wöchentlichen Sendungen [X.] gingen beim Kläger zunächst unter der E-Mail-Adresse"[X.] @i .de" ein. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, die [X.] aufzufordern, den Versand einzustellen, ohne zunächst allerdingsdie E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die Rundschreiben erhalten hatte.Nachdem die [X.] den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß sie ohnegenaue Angabe dieser E-Mail-Adresse den Eintrag nicht entfernen könne, [X.] der Kläger die Adresse "[X.] @i .de" mit und wies darauf hin, alle E-Mails an "@[X.].de" und "@i .de" gehörten "direkt zu [X.]". Die [X.]entfernte daraufhin die Adresse "[X.] @i .de" aus ihrem [X.] 4 -Am 5. September 1998 nahm die [X.] die wöchentliche Versendungdes Rundschreibens an den Kläger unter der E-Mail-Adresse"[X.]@i .de" auf. Der Kläger kündigte darauf Mitte Oktober 1998 für denFall, daß er weiter von der [X.] belästigt werde, rechtliche Schritte an undließ die [X.] mit Schreiben vom 6. Dezember 1998 abmahnen. Die [X.] wies die Abmahnung zurück und nahm - ihren Angaben im Schreibenvom 22. Dezember 1998 zufolge nach Recherchen - die E-Mail-Anschrift"[X.]@i .de" aus ihrem Verteiler. Sie richtete zudem einen Filter ein, [X.] unter den Domain-Namen "[X.].de" und "i .de" auszusondern.In der [X.] vom 5. September bis 11. Dezember 1998 erhielt der Klägerinsgesamt 15 Sendungen des Rundschreibens der [X.].Der Kläger hat vorgetragen, die [X.] habe ihm auch unter der E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" ihr Rundschreiben zugesandt. Dieses schicke [X.] offensichtlich an erfundene E-Mail-Adressen.Der Kläger hat gegen die [X.] im wesentlichen einen Unterlas-sungsanspruch gegen die unaufgeforderte Versendung von E-Mails mit [X.], hilfsweise mit dem Rundschreiben der [X.], an beliebige Empfän-ger, weiter hilfsweise an den Kläger, geltend [X.] -Die [X.] ist dem entgegengetreten und hat die Einrede der [X.] erhoben. Sie hat vorgetragen, der Versendung der Rundschreiben an [X.] lägen jeweils Bestellungen zugrunde, die mittels E-Mail erfolgt seien. [X.] es zu der Versendung an die Anschrift "[X.]@i .de" dadurch gekom-men, daß sich der Inhaber der E-Mail-Adresse "[X.]@in .de"verschrieben habe, als er den Rundbrief der [X.] abonniert habe.Das [X.] hat der [X.] unter Abweisung der weitergehendenKlage verboten, E-Mails, nämlich sogenannte "Newsletter", ohne vorherige [X.] des [X.] an diesen zu senden.Gegen dieses [X.]eil hat die [X.] Berufung eingelegt. Im Berufungs-verfahren hat sie sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, im [X.] Verkehr zu Zwecken des [X.] den von ihr herausgegebenenNewsletter ohne Einverständnis des [X.] an dessen Domain "[X.].de" oder"i .de" zu versenden. In diesem Umfang haben die Parteien den [X.] für erledigt erklärt.Der Kläger hat - zu Protokoll und schriftsätzlich nachgereicht - beantragt,die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß die [X.]verurteilt wird, es zu unterlassen, die von ihr versandten Newsletter- Beispiele: Anlagen K4 und [X.] - per E-Mail zu versenden, [X.] das Einverständnis der Empfänger vorliegt, wobei hiervonSendungen an den Kläger nicht umfaßt [X.] 6 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen undauf die Berufung der [X.] die Klage abgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz ge-stellten Antrag weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage weder aus § 1 UWG noch aus§ 823 Abs. 1 BGB für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:Das vom [X.] ausgesprochene Verbot erfasse den Versand vonE-Mails an beliebige E-Mail-Adressen des [X.] ohne dessen vorherige [X.]. Die von der [X.] abgegebene Unterlassungserklärung erledigeden Rechtsstreit nicht vollständig. Sie erfasse nur mit den Domain-Namen"i .de" und "[X.].de" gebildete Anschriften.Durch den in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesenen Antraghabe der Kläger zu erkennen gegeben, daß er das [X.]eil des [X.]sanfechten wolle. Die für eine Anschlußberufung erforderliche Form sei durchden Schriftsatz vom 30. November 2000 eingehalten, der eine zulässigeAnschlußberufung des [X.] darstelle.Die unbestellte Versendung des von der [X.] herausgegebenenRundschreibens verstoße unter dem Gesichtspunkt der Belästigung gegen § 1- 7 -UWG und auch gegen § 823 Abs. 1 BGB. Erst recht gelte dies, wenn [X.] gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Empfängers mit dem [X.] fortfahre. Allerdings setze § 1 UWG die Kenntnis der die Sittenwidrigkeitdes Verhaltens begründenden Umstände und § 823 Abs. 1 BGB ein Verschul-den voraus. Daran fehle es vorliegend. Der Kläger habe den Beweis nichtgeführt, daß die [X.] ihren "Newsletter" unverlangt versende. Es sei nichtauszuschließen, daß der Zusendung des Rundschreibens unter der Anschrift"[X.] @i .de" eine Bestellung aus dem Kreis derjenigen Personen zugrundegelegen habe, die Zugang zum Computer des [X.] hätten. Die [X.], nachdem ihr die fragliche [X.]-Adresse mitgeteilt worden sei, [X.] des Rundschreibens eingestellt. Zum Versand an den Kläger unterder E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" sei der Vortrag der Parteien wenigsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Wie die Adresse"[X.]@i .de" in den Verteiler der [X.] für das Rundschreibengeraten sei, habe der Kläger nicht dargelegt. Den Vortrag der [X.], eshabe ein Schreibversehen eines Dritten bei der Bestellung des [X.], habe der für die fehlende Zustimmung zur Versendung [X.] Kläger nicht widerlegt. Aufgrund der Mitteilung des [X.] vom [X.], alle E-Mails an "@[X.].de" und "@i .de" beträfen den Kläger, seidie [X.] nur verpflichtet gewesen, mit diesen Domain-Namen gebildete An-schriften zu löschen, nicht aber neu eingehende Bestellungen auf eine entspre-chende E-Mail-Adresse zu überprüfen.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das [X.] 8 -1. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das von dem Kläger [X.] Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Newsletter der [X.]ohne Einverständnis der Empfänger. Ausgenommen von dem vom Kläger imRevisionsverfahren weiterverfolgten Unterlassungsanspruch ist nur die [X.] des Newsletter der [X.] an E-Mail-Adressen, die die Domain-Namen"[X.].de" und "i .de" des [X.] enthalten, weil die Parteien nach [X.] strafbewehrten Unterlassungserklärung der [X.] im [X.] den Rechtsstreit in diesem Umfang in der Hauptsache für erledigt erklärthaben.b) Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger in diesem Umfang zum ei-nen durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der [X.] mit Aus-nahme des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits undzum anderen durch den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag geltend ge-macht, mit dem der Kläger ein Verbot der Versendung von E-Mails mit [X.] durch die [X.] an andere Empfänger als den Kläger ohne derenEinverständnis erstrebt. Daß über den in der Berufungsinstanz gestellten Un-terlassungsantrag des [X.] zu befinden ist, ergibt sich allerdings nicht be-reits daraus, daß der Kläger diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht verlesen hat. Der Kläger konnte den Anspruch, mit [X.] eine über das erstinstanzlich zuerkannte Verbot der Versendung von E-Mailsan den Kläger hinausgehende Untersagung der unerbetenen Versendung vonE-Mails an beliebige Empfänger erstrebte, nur mit der (Anschluß-)Berufung inder Berufungsinstanz zur Entscheidung stellen. Dazu gehört nach § 522aAbs. 1 ZPO a.F. die Anschlußschrift, die bei Antragstellung in der mündlichenVerhandlung vom 9. November 2000 fehlte und ohne die eine wirksame [X.] -schlußberufung nicht vorliegt (vgl. [X.], [X.]. v. 12.12.1988 - II ZR 129/88,NJW-RR 1989, [X.] wirksame Anschlußberufung des [X.] hat das [X.] mit Recht in dem am 30. November 2000 eingegangenen Schriftsatz des[X.] vom selben Tage gesehen (§ 521 Abs. 1, § 522a Abs. 1, 3, § 519Abs. 3 ZPO a.F.).[X.]) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, dem [X.] [X.] könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,daß dieser sich der Berufung der [X.] anschließen wollte. Ein [X.] braucht nicht als solches bezeichnet zu werden. In dem [X.] nur klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderungdes vorinstanzlichen [X.]eils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen(vgl. [X.]Z 109, 179, 187). Das ist vorliegend der Fall. In dem Schriftsatz vom30. November 2000 nahm der Kläger Bezug auf den in der mündlichen [X.] im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Dieser richtete sich gegendie Zurückweisung des vom Kläger bereits in erster Instanz verfolgten, vom[X.] im angefochtenen [X.]eil jedoch nicht zuerkannten Verbots der Ver-sendung des "Newsletter" der [X.] an beliebige Empfänger ohne derenEinverständnis. Dieses Rechtsschutzziel ist dem Schriftsatz vom 30. [X.] auch unzweideutig zu entnehmen, weil der Kläger auf den in der mündli-chen Verhandlung gestellten Antrag Bezug genommen und um antragsgemäßeEntscheidung nachgesucht hat. Danach verbleiben keine vernünftigen Zweifel,daß der Kläger sich dem Rechtsmittel der [X.] anschließen und in wel-chem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung anfechten [X.]) [X.] hat der Kläger auch im übrigen form- undfristgerecht eingelegt. Sie läßt entgegen der Meinung der Revisionserwiderungerkennen, aus welchen Gründen er das erstinstanzliche [X.]eil für unrichtig hält(§ 522a Abs. 3, § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.). Nach dem Gesamtzusammen-hang des Schriftsatzes vom 30. November 2000 hat der Kläger die [X.] darauf gestützt, daß die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1UWG gegen die [X.] vorlagen und das begehrte Verbot rechtfertigten.[X.] des [X.] ist fristgerecht eingelegt worden.Zwar kann eine Anschlußberufung nicht mehr nach Schluß der mündlichenVerhandlung erhoben werden (vgl. [X.] NJW-RR 1989, 441). Das Berufungs-gericht hatte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000 mitZustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den [X.], bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden durften, auf den 30. [X.] bestimmt (§ 128 Abs. 2 ZPO). Dieser [X.]punkt entspricht dem Schluß dermündlichen Verhandlung. Bis zu diesem [X.]punkt konnte daher eine Anschluß-berufung nach § 522a ZPO a.F. zulässigerweise eingelegt werden.2. Das Berufungsgericht hat die gegen die Versendung von E-Mails anden Kläger und an Dritte ohne Zustimmung des Empfängers gerichteten Unter-lassungsansprüche für nicht begründet erachtet. Dies rügt die Revision mit Er-folg.a) Der Kläger ist nach § 1 UWG befugt, Ansprüche wegen des bean-standeten [X.]verstoßes geltend zu machen. Nach den [X.] Berufungsgerichts stehen die Parteien bei dem Angebot von [X.]-Dienstleistungen (Serviceleistungen rund um die elektronische [X.] 11 -tung, insbesondere Consulting-Dienstleistungen) in Wettbewerb. Danach [X.] auszugehen, daß die Parteien gewerbliche Leistungen gleicher oderverwandter Art vertreiben, so daß der Absatz der Dienstleistungen des [X.]durch den Absatz der Dienstleistungen der [X.] beeinträchtigt [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, [X.], 907, 909 = [X.], 1258 - [X.]) [X.]) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eineunerbetene Zusendung des Werbung enthaltenden Rundschreibens der [X.]n mittels E-Mail gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Die Ver-sendung von Werbung per E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung der an-gesprochenen Verkehrskreise dar.Nach der Rechtsprechung des [X.] ist unerbetene Tele-fonwerbung gegenüber Privatpersonen grundsätzlich unzulässig ([X.], [X.]. v.27.1.2000 - I ZR 241/97, [X.], 818, 819 = [X.], 722 - [X.]). Auch im geschäftlichen Verkehr hat der [X.] Tele-fonwerbung als unzulässig angesehen, solange der [X.] weder aus-drücklich noch konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt [X.] ein solches vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände auchnicht vermutet werden kann (vgl. [X.], [X.]. v. 25.1.2001 - I ZR 53/99, [X.], 1181, 1182 = WRP 2001, 1068 - Telefonwerbung für Blindenwaren). [X.] Grundsätze gelten für die Werbung durch [X.] (vgl.[X.], [X.]. [X.], [X.], 208, 209 = [X.], 100- Telefax-Werbung).- 12 -Allerdings sind die Gründe für das regelmäßige Verbot unerbetener Te-lefon- und Telefaxwerbung nicht ohne weiteres auf die E-Mail-Werbung über-tragbar. Denn anders als der Telefonteilnehmer kann der [X.] bestimmen, wann er an ihn gesandte E-Mails abrufen will, so daß dieunverlangte Zusendung von E-Mails nicht mit der Beeinträchtigung der [X.] vergleichbar ist, wie sie bei der unerbetenen Telefonwerbung eintritt.Und die Kosten, die mit dem Abruf einer einzelnen E-Mail verbunden sind, [X.] nur gering (vgl. Bräutigam/[X.], Online-Handel, S. 1029[X.]. 296).Gleichwohl entsteht durch die Zusendung von E-Mails zu [X.] Belästigung für den Empfänger, die dieser nicht hinzunehmen braucht,wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt [X.] - bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - nicht aufgrund kon-kreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers [X.] werden kann.Das Berufungsgericht hat zum Ausmaß der mit unerbetener E-Mail-[X.] einhergehenden Belästigungen für den Empfänger keine näheren Fest-stellungen getroffen. Dies ist indes unschädlich.Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist maß-geblich darauf abzustellen, daß das [X.] eine weite Verbreitung gefundenhat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch [X.] arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbe-art ist daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreichthat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne [X.] -gen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbendenmit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, diebislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus [X.]gründenjedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: [X.]Z103, 203, 208 f. - Btx-Werbung). Eine Werbeart ist aber auch dann als unlauteranzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sichträgt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führt (vgl. [X.][X.], 208, 209 - Telefax-Werbung).Für den Empfang der E-Mail muß eine Online-Verbindung zum Providerhergestellt werden, für die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgeltvereinbart ist, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt [X.], der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener [X.] ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail ge-ring. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen [X.]auf-wand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, daßes sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der [X.] erforderlich ist. Diese Beurteilung fällt jedoch bei einer größeren Anzahlunerbetener E-Mails ganz anders aus.In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails [X.] daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigenderWerbung zu Recht als unzulässig angesehen worden (vgl. zu § 1 UWG: [X.], 1648; [X.] WRP 1999, 250; LG EllwangenMMR 1999, 675, 676; vgl. auch [X.], 685 = CR 2002, 759; [X.] 1999, 43; [X.], 704).- 14 -Art. 13 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG des [X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung per-sonenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischenKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, ABl.Nr. L 201 v. 31.7.2002, [X.]) sieht vor, daß von den Fällen des Art. 13 Abs. 2abgesehen, die im Streitfall keine Rolle spielen, E-Mails für Zwecke der [X.] nur bei vorheriger Zustimmung des Teilnehmers gestattet sind, wenndieser eine natürliche Person ist. Für die übrigen Teilnehmer haben die Mit-gliedst[X.]ten nach Art. 13 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie für einen ausreichendenSchutz vor unerbetenen Nachrichten zu sorgen.bb) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, [X.] treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Zusendung [X.] unverlangt erfolgt sei.Die unerbetene E-Mail-Werbung ist regelmäßig gemäß § 1 UWG unzu-lässig (vgl. vorstehend [X.] b [X.]). Deshalb hat die [X.] (als Verletzer) dieje-nigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die den rechtsbegründendenTatsachen ihre Bedeutung nehmen (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.1996 - I ZR 124/94,GRUR 1997, 229, 230 = [X.], 183 - Beratungskompetenz; [X.]/[X.], [X.]recht, 22. Aufl., [X.]. [X.]. 472). Zu diesen gehört beiE-Mail-Werbung das die [X.]widrigkeit ausschließende Einverständnis(vgl. zur Telefonwerbung: [X.] [X.], 818, 819 - Telefonwerbung VI: zurE-Mail-Werbung: [X.], 685; zum Einverständnis bei der Telefaxwer-bung: [X.] WRP 1995, 1069 = CR 1996, 207; [X.], 3208).- 15 -cc) Nicht entscheidend ist dagegen, daß die [X.] nach ihrer [X.] im allgemeinen ihren Rundbrief nicht unverlangt versendet. Denn [X.] darf den Rundbrief mittels E-Mail nur dann verschicken, wenn [X.] hierfür in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegen.Dabei hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zufehlerhaften Zusendungen kommt, etwa aufgrund unrichtiger Eingabe oderSpeicherung von [X.]) Den Versand des Rundschreibens unter der E-Mail-Adresse"[X.] @i .de" hat das Berufungsgericht zur Begründung eines [X.] § 1 UWG nicht ausreichen lassen. Das erweist sich im Ergebnis deshalbals zutreffend, weil ein auf § 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch nach§ 21 UWG verjährt ist (dazu nachfolgend unter [X.]) Zu der Versendung von E-Mails durch die [X.] mit dem [X.] an die E-Mail-Anschrift "d @[X.].de" hat das Berufungsgericht [X.] abschließenden Feststellungen getroffen. Es hat es als wahrscheinlich an-gesehen, daß im Frühjahr 1998 an den Kläger unter dieser Adresse [X.] der [X.] versandt worden sind. In diesem Fall wäre ein darausabgeleiteter Unterlassungsanspruch des [X.] aus § 1 UWG ebenfalls [X.] (vgl. Abschnitt [X.]). Soweit es auf die Zusendung von Rundschreiben unterdieser E-Mail-Adresse noch ankommen sollte, wird das Berufungsgericht derBehauptung des [X.] nachzugehen haben, noch im November/[X.] unter dieser Anschrift Rundschreiben erhalten zu haben (Schriftsatz vom18. September 2000 S. 5).- 16 -(3) Dagegen ist nach dem Vortrag der Parteien zur Versendung [X.] an die E-Mail-Adresse "[X.]@i .de" in der [X.] zwischendem 5. September und dem 11. Dezember 1998 unstreitig, daß ein Einver-ständnis des [X.] hierzu nicht vorlag. Nach der Darstellung der [X.]handelte es sich um ein Schreibversehen eines Dritten bei der Angabe der E-Mail-Adresse für die Versendung des Rundschreibens. Da die [X.] durchgeeignete Maßnahmen - beispielsweise durch die Prüfung der Identität der an-gegebenen E-Mail-Adresse mit der den Newsletter anfordernden Stelle - si-cherzustellen hat, daß es aufgrund derartiger Versehen nicht zu einer [X.] der E-Mail-Werbung kommt, vermag dies die [X.]widrigkeit nichtauszuschließen.3. Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs des [X.] hat das Be-rufungsgericht von seinem Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen getrof-fen. Der [X.] kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und [X.] der Parteien die Frage der Verjährung der an die E-Mail-Adressen"[X.] @i .de" und "[X.]@i .de" versandten Rundschreibenselbst beurteilen.Ein auf die Versendung der Rundschreiben bis zum 7. September 1998gestützter Unterlassungsanspruch des [X.] ist nach § 21 UWG verjährt.Nicht verjährt ist dagegen der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, soweit erauf die zwischen dem 8. September und 11. Dezember 1998 versandten [X.] an die E-Mail-Adresse "[X.]@i .de" gestützt wird.Die Verjährungsfrist beträgt nach § 21 UWG sechs Monate von dem[X.]punkt, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und der- 17 -Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Sie begann mit der jeweiligen [X.] der [X.] mittels E-Mail zu laufen (vgl. [X.],[X.]. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, [X.], 820, 822 = [X.], 678 - [X.]; [X.]/[X.] [X.]O § 21 [X.]. 11; [X.], UWG, 3. Aufl.,§ 21 [X.]. 22). Sie wurde durch die Einreichung der Klage am 8. März 1999nach § 209 Abs. 1, § 217 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. [X.] unabhängig von der zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilten [X.] des Antrags in der Klageschrift vom 5. März 1999. Denn aufgrunddieses Antrags war jedenfalls klar, daß sich der Kläger gegen die [X.] Rundschreibens der [X.] durch E-Mail an Empfänger wandte, [X.] kein Einverständnis erklärt hatten. Dies reicht zur Verjährungsunterbre-chung aus (vgl. [X.], [X.]. v. 23.10.1997 - I ZR 123/95, [X.], 481, 483= WRP 1998, 169 - Auto '94).Die Unterbrechung der Verjährung ist auch nicht nach § 211 Abs. 2Satz 1 BGB a.F. entfallen. Nach § 211 Abs. 1 BGB a.F. dauert die Unterbre-chung der Verjährung durch Klageerhebung fort, bis der Prozeß rechtskräftigentschieden oder anderweitig erledigt ist. Gerät der Prozeß infolge einer [X.] oder dadurch in Stillstand, daß er nicht betrieben wird, so endet [X.] mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts(§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Allerdings hatte der Kläger nach Zustellung deslandgerichtlichen [X.]eils vom 6. April 2000 bis zur wirksamen [X.]egung [X.] am 30. November 2000 mehr als sechs Monate zugewartet.Die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ist jedoch grundsätzlich [X.] beschränkt, in denen es auf eine Umgehung des § 225 [X.] würde, wenn das Nichtbetreiben eines anhängig gemachten [X.] durch die Parteien die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung un-- 18 -berührt ließe. Die Verjährungsunterbrechung endet deshalb gemäß § 211Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., wenn ein Kläger sein Klagebegehren ohne triftigenGrund nicht mehr weiterbetreibt ([X.], [X.]. v. 28.9.1999 - [X.], [X.], 3774, 3775, m.w.N.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.Denn der Kläger hat in der Berufungsentgegnung vom 18. September 2000 zuerkennen gegeben, daß er an der Geltendmachung eines Anspruchs gegen [X.], den Newsletter unaufgefordert zu versenden, festhält. Dies [X.], um einen Prozeßstillstand seitens des [X.] zu verneinen (vgl. [X.]NJW 1999, 3774, 3776).4. Nach § 1 UWG kann der Kläger von der [X.] beanspruchen, daßdiese es unterläßt, das Rundschreibens mittels E-Mail unter beliebigen E-Mail-Adressen an dritte Empfänger oder an den Kläger ohne Einverständnis [X.] zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des [X.] ist nicht aufein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an [X.] beschränkt, an die die [X.] bislang bereits E-Mails [X.] hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "[X.].de" und"i .de"). Denn der Anspruch umfaßt nicht nur die konkrete Verletzungs-handlung, sondern auch im [X.] gleichartige Handlungen (vgl. [X.] GRUR2000, 907, 909 - [X.] dem Verbot der Versendung unverlangter E-Mails an den Klägerumfaßt der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch als eine im [X.] gleich-artige Verletzungshandlung das Versenden des Rundschreibens mittels E-Mailan andere Empfänger ohne deren [X.] 19 -II[X.] Dem [X.] ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, weil die [X.] zu der Anschlußberufung des [X.] in der Tatsacheninstanz [X.] rechtliches Gehör erhalten hat. Danach war das angefochtene [X.]eil aufdie Revision des [X.] aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann

Meta

I ZR 81/01

11.03.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01 (REWIS RS 2004, 4153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4153

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-15 U 45/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-15 U 64/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VI ZR 721/15 (Bundesgerichtshof)

Versand unerbetener Werbe-E-Mails: Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Voraussetzungen einer wirksamen …


21 U 4747/15 (OLG München)

Verurteilung zu Vertragsstrafe wegen unverlangt zugesendeter Werbe-E-Mails


VI ZR 721/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.