Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 29 W (pat) 44/17

29. Senat | REWIS RS 2018, 8779

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Golf in One" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 210 661.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 12. April 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen der

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Klasse 25: Sportbekleidung [ausgenommen [X.]handschuhe];

5

Klasse 28: Artikel für den [X.]sport;

6

Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Online-Werbung für Dienstleistungen und Waren auf Websites; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Werbung für Dienstleistungen; Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites [online];

7

Klasse 41: Bereitstellen von [X.]plätzen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen einer [X.]anlage; [X.]unterricht; Organisation von [X.]turnieren; Unterhaltung in Form von [X.]spielen; Vermietung von Einrichtungen zum [X.]spielen; Vermietung von [X.]zubehör

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angemeldet worden.

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Mit Beschlüssen vom 15. August 2016 und 13. März 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen, weil der anmeldeten Wortfolge als werbeanpreisender Sachhinweis jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Nicht zuletzt durch die Anlehnungen an die gebräuchlichen Ausdrücke „All-in-One“ und „H[X.]-in-One“ würden die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen die Gesamtbedeutung „[X.](sport) in einem“ beimessen und es in erster Linie als beschreibenden Hinweis darauf auffassen, dass damit gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen den [X.]sport beträfen und mehrere Funktionen gleichzeitig erfüllten oder aus einem Set bestünden bzw. dass ein größeres Sortiment entsprechender Waren/Dienstleistungen „unter einem Dach“ angeboten würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des [X.]s vom 15. August 2016 und 13. März 2017 aufzuheben.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass sich das Angebot von „[X.]“ gezielt an [X.]er als Endkunden und nicht an das Fachpublikum richte. Diese Zielgruppe der golfinteressierten Verbraucher solle auf der geplanten Plattform nicht nur Waren und Dienstleistungen erwerben, sondern sich auch unmittelbar mit anderen [X.]ern austauschen, Wettspiele erfragen, Startzeiten, Urlaube, Training und Greenfee buchen können und vieles mehr. Von den hiernach angesprochenen Verkehrskreisen werde „[X.]“ sicher auch im Sinne eines umfassenden Waren- und Dienstleistungsangebots aus dem [X.]sport verstanden, denn unzweifelhaft habe „in One“ auch mehrere Bedeutungen wie „[X.]“. Die angemeldete Wortfolge sei aber in vielfacher Hinsicht mehrdeutig und fasse mehrere Wortbedeutungen zusammen. So würden diverse Produkte unter einem Dach angeboten und zwar „in One“, also „auf Anhieb“, quasi mit einem Klick. Darüber hinaus verbinde der aktive [X.]er mit dem Anmeldezeichen wegen des Anklangs an das von jedem Spieler angestrebte Ideal, dem „H[X.] in One“, mehr als nur die rein sprachliche Übersetzung der Wortbestandteile, da der Begriff „H[X.] in One“ in der [X.] eine besondere Bedeutung für außergewöhnliche Leistung darstelle. Dem angemeldeten Zeichen könne daher nicht die Schutzfähigkeit angesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2015, 173, 174 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 Rn. 17 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.] Rn. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 Rn. 12 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.] Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen ([X.] a. a. [X.] Rn. 14 – [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]).

2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die Wortfolge „[X.]“ indes nicht. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Zeichen „[X.]“ nur als sachlich-werbliche Angabe verstehen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis.

a) Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist hinsichtlich der hier konkret beanspruchten Werbedienstleistungen der Klasse 35 auf ein unternehmerisch tätiges (Fach)Publikum abzustellen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und der übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 sowie der Waren der Klassen 25 und 28 ist neben den Fachkreisen in erster Linie das ([X.])interessierte allgemeine Publikum maßgeblich.

für Dritte erbracht werden; Werbedienstleistungen werden aber in erster Linie von unternehmerisch Tätigen und nicht von Endverbrauchern beansprucht bzw. in Auftrag gegeben.

Die Frage nach den hier jeweils konkret angesprochenen Verkehrskreisen wirkt sich vorliegend aber ohnehin nicht entscheidungserheblich aus, denn sowohl der Fachverkehr wie auch der golfspielende bzw. -interessierte Endkunde wird das Anmeldezeichen aus den nachfolgend dargestellten Gründen ohne Weiteres in seiner Bedeutung „[X.](sport) in einem“ erfassen.

b) Die angemeldete Wortkombination setzt sich aus den [X.] Wörtern „[X.]“ und „in One“ zusammen.

„[X.]“ bezeichnet auch im [X.] ein „Rasenspiel mit Hartgummiball und Schlägern, bei dem es gilt, den Ball mit möglichst wenig Schlägen in die einzelnen Löcher zu spielen“ (vgl. [X.] Online unter www.duden.de).

Anlage 1 zum [X.] vom 25.04.2018) und ist dem inländischen Verkehr aus den mittlerweile in die [X.] eingegangenen Begriffen „[X.]“, „[X.]“ bzw. „All-in-one-Gerät“ bekannt (vgl. zu den Begriffen jeweils [X.] Online).

Der Gesamtbegriff „[X.]“ wird von den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als „[X.](sport) in einem“ übersetzt und im Sinne eines werblichen Sachhinweises auf ein umfassendes [X.]-Waren- und Dienstleistungsangebot, mithin als „Alles im Zusammenhang mit [X.]“ verstanden werden; dies stellt der Anmelder letztlich auch nicht in Abrede. Angesichts der weiteren Bedeutung von „in one“ im Sinne von „auf Anhieb“ kommt dem Anmeldezeichen „[X.]“ ferner der Aussagegehalt „[X.] auf Anhieb“ zu. Dies führt jedoch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit; vielmehr ist das Anmeldezeichen insoweit gleichsam doppelt beschreibend.

Anlage 2 zum [X.] vom 25.04.2018) – der Anmelder selbst spricht von „außergewöhnlicher Leistung“ – wird gerade in der hier betroffenen Sportbranche im Zusammenhang mit [X.]angeboten jeglicher Art vielfach mit einer derartigen Anspielung auf ein H[X.]-in-one geworben, so z. B. mit „H[X.]-in-One-Angeboten“ oder auch mit „w(h)[X.] in one“ (vgl. [X.] in Anlage 3 zum [X.] vom 25.04. 2018).

Das Anmeldezeichen kann daher sowohl als Sachhinweis auf ein umfassendes [X.]angebot dienen oder im Sinne eines werblich schlagwortartigen Hinweises dahingehend verstanden werden, dass das [X.]-Angebot auf Anhieb verfügbar ist und/oder als Volltreffer bzw. Ass beworben wird. In allen möglichen Bedeutungen ist das Zeichen in Bezug auf die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend bzw. steht in einem engen [X.] Bezug.

Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt im Übrigen nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] 2014, 569 Rn. 18 – [X.]). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht ausreicht ([X.] 2014, 872 Rn. 28 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 24 – [X.]).

c) Ausgehend hiervon wird „[X.]“ – nicht zuletzt angesichts der Gewöhnung des golfinteressierten Publikums an derartige Wortspiele und Anpreisungen – in Bezug auf die Waren der Klasse 25 „

Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 „

In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „

Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach alledem in einem sachlich-werblichen Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

Meta

29 W (pat) 44/17

23.05.2018

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2018, Az. 29 W (pat) 44/17 (REWIS RS 2018, 8779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8779

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