Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 169/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8796

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230518B2STR169.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 169/18
vom
23.
Mai 2018
in der Strafsache
gegen

Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:

nein
[X.]R:

ja
Veröffentlichung:
ja

StGB § 306e Abs. 1, §
306a Abs. 1 Nr. 1
Der durch eine schwere Brandstiftung entstandene Sachschaden an einem Wohn-gebäude ist dann erheblich im Sinne des §
306e Abs. 1 StGB, wenn

bezogen auf das Tatobjekt

mindestens 2.500 Euro zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.
[X.], Beschluss vom 23. Mai 2018

2 StR 169/18

[X.] Bonn

wegen schwerer Brandstiftung
u.a.

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3
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts
und des Beschwerdeführers
am 23.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bonn
vom 7.
Dezember
2017
mit den jeweils zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Strafausspruch,
b)
soweit von der Anordnung einer
Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde,
c)
im Ausspruch über die Adhäsionsklage.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat gegen den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat es ihn verpflichtet, an die Adhäsions-klägerin 1.500 Euro zum Ersatz materieller Schäden zu zahlen. Ferner
hat es [X.], dass der Angeklagte dieser
alle weiteren materiellen und
immateriellen, durch den
Brand vom 9.
April 2017 verursachten Schäden zu ersetzen
hat. Gegen dieses Urteil
richtet sich die
auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion
des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
in dem aus der [X.]

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ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. a) Am 9.
April 2017 begab sich der Angeklagte nach erheblichem [X.] zur Terrasse der Wohnung der Zeugin [X.]

und zündete dort abgestellte Gegenstände an. Das Feuer griff auf einen Fensterrahmen des Gebäudes über. Das Fenster wurde zerstört und es kam zu Abplatzungen sowie
einer [X.] an der Außenfassade sowie
an den Innenwänden des Hauses.
Der Angeklagte alarmierte kurz nach der Brandlegung die Feuerwehr und klopfte an der Wohnungstür der Zeugin [X.]

, um sie auf das Feuer aufmerksam zu machen. Die Zeugin verließ
darauf das Haus. Ihre Aufforderung, beim Löschen zu helfen, lehnte der Angeklagte ab. Gegen 6.25 Uhr löschte die Feuerwehr den Brand. An Gegenständen der Zeugin [X.]

entstand ein Schaden in Höhe von 1.255
Euro. Das zerstörte Fenster konnte bis zum Urteilszeitpunkt noch nicht ersetzt werden; wegen der provisorischen Abdichtung der Wohnung entstanden der Zeugin [X.]

erhöhte Heizkosten.
b) Der Angeklagte hatte Hausverbot im Restaurant des Zeugen
E.

, in dem er als Tellerwäscher gearbeitet hatte, wegen unregelmäßigen Erscheinens aber gekündigt worden war. In der Nacht vom 29.
zum 30.
April 2017 erschien er nach erheblichem Alkoholkonsum vor dem [X.], in dessen
Erdgeschoss sich das Restaurant befand und in dessen Obergeschossen mehrere Parteien wohnten, darunter auch der Zeuge E.

. Der Angeklagte
rief laut nach E.

und be-schimpfte die Mitbewohner. Gegen 5.30 Uhr trat er
die Haustür ein und zündete im Flur Wäschestücke
in einem Gitterwagen an, der in der Nähe
der hölzernen Treppe zu den Obergeschossen stand. Das Feuer
führte zu Rußanhaftungen und Abplat-zungen an den Wänden. Es
konnte nach
rascher Entdeckung durch eine Bewohnerin alsbald gelöscht werden.
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2. Das [X.] hat die Tat vom 9.
April 2017 als schwere Brandstiftung gemäß §
306a Abs.
1 Nr.
1 StGB und
die Tat vom 30. April 2017 als versuchte schwere Brandstiftung gewertet. Wegen einer Persönlichkeitsstörung und der Alko-holisierung des Angeklagten zur Tatzeit hat es eine erhebliche Verminderung seines Hemmungsvermögens angenommen. Von der Anordnung einer
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen, da keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehe.
II.
Die Revision ist begründet, soweit sie den Strafausspruch, das Absehen von der Maßregelanordnung
und die Adhäsionsentscheidung betrifft.
1. a) Das [X.] hat bei seiner Entscheidung über die Einzelstrafe zu Fall [X.] der Urteilsgründe
nicht gewürdigt, dass der Angeklagte die Feuerwehr geru-fen
und dadurch
die baldige Löschung des [X.] herbeigeführt hat.
aa) Insoweit kommt zunächst eine Anwendung von §
306e Abs.
1 StGB in Betracht. Danach kann das Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b StGB die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§
49 Abs.
2
StGB) oder von Strafe abse-hen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden ent-steht.
(1) Der Täter muss den Brand nicht selbst eigenhändig löschen, sondern kann sich der Hilfe Dritter, insbesondere der Feuerwehr, bedienen (vgl. [X.],
[X.] vom 10.
Dezember 2002

4 [X.], [X.], 266; [X.], StGB, 12.
Aufl., §
306e Rn.
5; [X.]/[X.], 9.
Aufl., §
306e Rn.
8). Diese Vorausset-zungen liegen nach den Feststellungen vor.
(2) Zu der Frage, ob der Brand gelöscht wurde, bevor ein erheblicher Scha-den entstanden ist, gilt:

In Fällen einer konkreten Gefährdung von Personen
oder einer tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschädigung
scheidet eine Anwendung von §
306e StGB im Allgemeinen aus
(vgl. [X.], [X.], 2000, [X.]; NK/[X.] StGB, 6
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5.
Aufl., §
306e Rn.
4; [X.]/[X.], §
306e Rn.
11). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Vielmehr spricht die Warnung der Zeugin [X.]

zur Vermeidung eines Personenschadens eher für
eine Anwendung von §
306e Abs.
1 StGB.
Die Erfüllung der Voraussetzungen
des §
306e Abs. 1 StGB hängt demnach davon ab, ob ein erheblicher Sachschaden eingetreten ist oder nicht. Dies
richtet sich zunächst nach dem durch die Brandstiftung betroffenen Schutzgut. Während §
306e Abs.
1 StGB für Fälle der schweren Brandstiftung durch Inbrandsetzen eines Wohngebäudes dem Umstand Rechnung tragen soll, dass die Vollendung der Tat vorverlagert ist und dem Täter damit die Möglichkeit zum
strafbefreienden Rücktritt vom Versuch auch in einem Stadium, in dem noch kein bedeutender Sachschaden entstanden ist, versagt bleibt, trifft dies auf die Variante des vollständigen oder teil-weisen Zerstörens des Objekts durch Brandlegung nicht zu. Setzt vollständiges oder teilweises Zerstören gewichtige Funktionseinbußen voraus, werden diese, sofern sich die Tat auf ein Wohngebäude bezieht, in der
Regel mit einem beträchtlichen Sachschaden einhergehen. Soll §
306e StGB in diesem Fall nicht leerlaufen, darf die Schadensgrenze nicht zu niedrig angesetzt werden
(vgl. [X.], Urteil vom 12. Sep-tember 2002 -
4 [X.], [X.]St 48, 14, 22 f.).
Vor diesem Hintergrund wird in
der Literatur zum Teil die Auffassung vertre-ten, dass es nicht auf eine starre Wertgrenze ankomme
(vgl. [X.]/[X.], [X.], 198, 207; [X.], Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und Mengen-begriffe, 2018, S.
276 f.; MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
306e Rn.
14). Vielmehr sei die Erheblichkeit des Schadens in wertender Betrachtung an der Relation zwischen dem eingetretenen und dem drohenden Schaden zu messen
(vgl. [X.] aaO S.
145).
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Sie führt bereits mit Blick darauf, dass bei einer [X.] ein bestimmtes Maß des drohenden Schadens generell schwer zu bestimmen ist (vgl. LK/[X.], StGB §
306e Rn.
14), zu einer erheblichen Rechts-unsicherheit. Hinzu kommt, dass der aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift deutlich werdende Normzweck eine solche Handhabung des Tatbestandsmerkmals des erheblichen Schadens nicht gebietet. Nach der bis zum Inkrafttreten des 13
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6.
Strafrechtsreformgesetzes
(6.
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26.
Januar 1998, BGBl. I S.
164 ff.) am 31.
März 1998 geltenden
Regelung über tätige Reue bei noch nicht entdeckten Brandstiftungsdelikten sollte
der persönliche Strafmilderungs-
oder Strafaufhebungsgrund dadurch begrenzt sein, dass
. Die Einführung neuer
Tatvarianten in Form der vollständigen oder teilweisen Zerstörung des [X.] hatte eine Änderung der Regelung über die tätige Reue zur Folge, wonach
auf die Erheblichkeit des eingetretenen Schadens abgestellt wird. Danach ist
auch der wirt-schaftliche Schaden am Brandobjekt, namentlich
in Fällen der [X.], von [X.].
Zur
Erfüllung des
Präzisierungsgebots
aus Art.
103 Abs.
2 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2010

2 BvR 2559/08, 105, 491/09, [X.]E 126, 170, 198)
und
mit Blick auf die erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist [X.] die Bestimmung einer Wertgrenze
sachgerecht. Allerdings kann vor dem [X.] der hier in Rede stehenden typischen Tathandlungen und regelmäßig [X.] Folgen nicht auf dieselben Wertgrenzen
abgestellt werden, welche die Rechtsprechung für andere Tatbestände entwickelt hat, wie etwa für §
315c Abs.
1 StGB
[X.], StGB, 65.
Aufl., §
306 Rn.
3; aA [X.]/Kühl/Heger, StGB, 29.
Aufl., §
306e Rn.
2). Bei der gebotenen deliktsspezifischen Betrachtung
ist im Einklang mit einem Hinweis
des 4.
Strafsenats ([X.], Urteil vom 12.
September 2002

4 [X.], [X.]St 48, 14, 22 f.) ein durch schwere Brandstiftung entstandener erheblicher Sachschaden an einem Wohngebäude anzunehmen, wenn

bezogen auf das Tatobjekt

mindestens 2.500 Euro
zur Schadensbeseitigung erforderlich sind
(zust. [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht,
Besonderer Teil,
Bd.
2, 10.
Aufl.
2013, §
51 Rn.
40; [X.]/[X.], §
306e Rn.
11).
Schäden am
Inventar, die das [X.] alleine beziffert hat,
bleiben für die Prüfung der Voraussetzungen des §
306e Abs.
1 StGB außer Betracht
(vgl. [X.], StGB §
306e Rn.
10). Gleiches gilt für einen
Vermögensschaden durch Mehrkosten zur Beheizung der Wohnung. Den Schaden am zerstörten Fenster, das noch nicht ersetzt wurde, sowie den Schaden durch Verruß-16
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ung und Abplatzungen an den Wänden hat das [X.] nicht festgestellt. Das wird der neue Tatrichter, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des [X.], nachzuholen haben.
[X.]) Werden die Voraussetzungen des §
306e Abs.
1 StGB bejaht, kann der Tatrichter nach seinem Ermessen die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mindern oder von Strafe absehen. Dafür kommt es insbesondere auf das Ausmaß bereits entstan-denen
Schadens und den Grad der Gefahr an (LK/[X.], StGB §
306e Rn.
15), aber auch auf Art und Umfang der Rettungsbemühungen des Täters.
Sofern der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung oder eines Absehens von Strafe gemäß §
306e Abs. 1
StGB keinen Gebrauch macht, hat er die Alarmierung der Feuerwehr durch den
Angeklagten und die Warnung der Zeu-gin [X.]

bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu berücksichtigen. Auch daran fehlt es im angefochtenen Urteil.
cc) Somit ist
insgesamt nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafe auf dem Rechtsfehler beruht.
b) Die fehlerhafte Bemessung der Einzelstrafe zu Fall [X.] zwingt zur Aufhe-bung auch der
Einzelstrafe zu Fall II.2. der Urteilsgründe; denn das [X.] hat bei deren Festsetz

c) Die Aufhebung der Einzelstrafen hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
2. Durchgreifend rechtsfehlerhaft
ist ebenfalls die Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt.
Zur Begründung des Fehlens
einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§
64 Satz
2 StGB) hat das [X.]
ausgeführt, dass der An-geklagte, der die Tatbegehung geleugnet hat, mangels Unrechtseinsicht schwer zu therapieren sei. Zwar sei von einem die Tatbegehung leugnenden Angeklagten keine Unrechtseinsicht zu erwarten. Der Angeklagte
leide aber nicht unter seinen Lebens-
Er ecke zwar 18
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regelmäßig bei seinen Kneipenbesuchen bei anderen Gästen an, das führe aber beim Angeklagten nicht zu ernsthaften Reflexionen. Ohne einen gewissen Leidens-druck
sei ein Therapieerfolg nicht zu erwarten.
Damit wird die [X.] den rechtlichen Anforderungen, die an die Ver-neinung
einer konkreten Erfolgsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht. Mangelnde [X.] kann gegen die Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt sprechen. Das [X.] hat die vom Angeklagten geäußerte The-rap
i-. In einem solchen Fall
ist es aber geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maß-geblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzustel-len und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann; auch darin kann das Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2017

3 [X.]). An der danach notwendigen Gesamtwürdigung aller für die Prüfung der Er-folgsaussicht wesentlichen
Umstände
fehlt es, da die Persönlichkeitsstörung des [X.], die
Defizite in der Introspektionsfähigkeit verursacht,
und
die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]
zwar regelmäßig, aber nur zwei-
bis dreimal pro Woche, dann jedoch in großen Mengen Bier konsu-miert, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind.
3. Schließlich ist
die Adhäsionsentscheidung rechtlich zu beanstanden.
a) Der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 1.500 Euro als
Ersatz materieller Schäden ist nicht nachzuvollziehen. Das [X.] hat in seinen Feststellungen Schadenspositionen aufgelistet, die einen Betrag von 1.250 Euro ergeben. Sein
Additionsergebnis von 1.255 Euro ist rechnerisch un-genau, es stimmt aber vor allem
nicht mit dem
ausgeurteilten Betrag
überein.
Der neue Tatrichter wird
den Sachschaden schon bei der Prüfung der Vo-raussetzungen des §
306e StGB näher ermitteln
und
den Schadensbetrag für die
Entscheidung über den Adhäsionsausspruch neu zu
bestimmen
haben. Deshalb 25
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hebt der [X.] auch den Ausspruch über die Feststellung der Ersatzpflicht des [X.] für weitere materielle Schäden auf.
b) Die Entscheidung über die Feststellung
der Ersatzpflicht für künftige im-materielle Schäden
ist vom [X.] nicht begründet worden. Insoweit entzieht sich das Urteil einer Nachprüfung durch den [X.] und kann daher ebenfalls keinen Bestand haben.
Schäfer
Appl
Krehl

Eschelbach
Bartel
29

Meta

2 StR 169/18

23.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2018, Az. 2 StR 169/18 (REWIS RS 2018, 8796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8796

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 169/18

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