Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. VII ZB 31/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4254

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[X.][X.]/05
vom 29. März 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 850 k, 851 Macht ein Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes gel-tend und zahlt der Unterhaltsschuldner auf ein Konto dieses Elternteils, so kann der Unterhaltsschuldner nicht als Vollstreckungsgläubiger wegen anderer Forderungen gegen den Kontoinhaber auf diesen Zahlungsbetrag vollstreckungsrechtlich Zugriff nehmen. [X.], Beschluss vom 29. März 2006 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2004 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 27. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Wert: 3.850 • (Wert der zu vollstreckenden Forderung) Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. 1 Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben drei gemeinsa-me Kinder. Vor dem [X.] schlossen sie einen Vergleich, nach dem sich der Gläubiger unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder einen monat-lichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 863 • an die Schuldnerin zu zahlen. Die 2 - 3 - Schuldnerin verpflichtete sich in dem Vergleich, für die von ihr und den Kindern genutzte Wohnung des Gläubigers an diesen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 550 • zu zahlen. 3 Wegen rückständiger Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.850 • erließ das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers am 19. Mai 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, ein Geldinstitut, gepfändet wurden. Wegen rückständigen [X.] für den Zeitraum von November 2002 bis März 2004 zahlte der Gläubiger auf das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin mit Wertstel-lung zum 2. Juli 2004 einen Betrag von 4.531,17 •. Die Schuldnerin hat [X.] beantragt, von der Pfändung des Gläubigers in ihr Konto bei der [X.] diese Zahlung des Gläubigers freizustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-stellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 4 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das [X.] ist der Ansicht, dass die Schuldnerin keinen [X.] auf die beantragte "Freistellung" habe. Der Pfändungsschutz für den rückständigen Unterhalt nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei durch Überweisung auf das Konto der Schuldnerin untergegangen. Auch ein Pfändungsschutz nach 6 - 4 - § 850 k ZPO bestehe nicht. Die Vorschrift gelte nur für wiederkehrende Einkünf-te der in §§ 850-850 b ZPO bezeichneten Art, nicht jedoch für einmalige Leis-tungen, auch wenn für sie vorher ein Pfändungsschutz in Betracht gekommen sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen der allgemeinen [X.] des § 765 a ZPO nicht vor. 7 2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Dem Gläu-biger ist der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf die Kontoforderung der Schuld-nerin in Höhe von 4.531,17 • verwehrt. a) Zutreffend ist allerdings die Auffassung des [X.]s, daß der Schuldnerin kein auf §§ 850 b Abs. 1 Nr. 2, 850 k Abs. 1 ZPO gegründeter [X.] auf Aufhebung der Pfändung zusteht. Diese Vorschriften schützen un-mittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zu-stehender Renten und rentenähnlicher Bezüge gegenüber einem Vollstre-ckungszugriff (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1990 - [X.], [X.] 113, 90, 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988,709). Hier stand die Unterhaltsforderung, auf die Zahlung auf das Konto der Schuldnerin erfolgte, jedoch den Kindern der Parteien zu und sollte deren Unterhalt sichern, nicht denjenigen der Schuldnerin. 8 b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung eines auf § 765 a ZPO gestützten Vollstreckungsschutzes. Die Schuldnerin vermag keine ihre eigenen [X.] beeinträchtigende Härte geltend zu machen, die mit den guten Sitten nicht vereinbar wäre. § 765 a ZPO schützt aber nur Belange des Schuldners (vgl. Walker in [X.]/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 765 a Rdn. 11; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9). 9 - 5 - c) Die hier in Rede stehende Kontoforderung ist jedoch, soweit sie die Zahlung auf den Kindesunterhalt betrifft, entsprechend § 851 Abs. 1 ZPO i. V. mit § 399 BGB als unpfändbar zu erachten; diese Unpfändbarkeit kann im vor-liegenden Verfahren geltend gemacht werden. 10 11 aa) Der Gläubiger hat die streitgegenständliche Zahlung auf die im [X.] Vergleich der Parteien niedergelegten Unterhaltsansprüche der [X.] erbracht. Die Schuldnerin hatte insoweit die Unterhaltsansprüche, gestützt auf die ihr in § 1629 Abs. 3 BGB gewährte Ermächtigung, im eigenen Namen geltend gemacht. Die auf dieser Grundlage auf ihr Bankkonto erfolgte Zahlung - auch wenn sie Unterhaltsrückstände betrifft - unterliegt einer besonderen, treuhand-ähnlichen Zweckbindung, die sich am Auszahlungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut fortsetzt (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 1990 - [X.], aaO). 12 [X.]) Eine derartige Zweckbindung einer Forderung, die treuhänderischen Charakter hat, kann im Hinblick auf §§ 399 BGB, 851 Abs. 1 ZPO zur Unpfänd-barkeit dieser Forderung führen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.], NJW 2000,1270 m.w.[X.]). Von einer solchen Rechtsfolge ist bei der hier zu beurteilenden Sachgestaltung auszugehen. Die in Ausübung des § 1629 Abs. 3 BGB erlangte Zahlung darf auch als Bestandteil der Kontoforderung der Schuldnerin nur der Zweckbestimmung des Kindesunterhalts dienen. 13 cc) Die Nichtbeachtung dieser Unpfändbarkeit, die aus der dargestellten Zweckbindung folgt, kann die Schuldnerin unter den hier gegebenen Umstän-den im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen und im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Prüfung stellen. Es kann dahinstehen, ob die Schuldnerin in Ausübung der Ermächtigung des § 1629 Abs. 3 BGB oder als 14 - 6 - Vertreterin im Namen der Kinder nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB auch deren Widerspruchsrechte aus § 771 ZPO geltend machen könnte, die aus einer treu-händerisch gesicherten materiellen Position dieser Kinder resultieren könnten. Die Schuldnerin kann jedenfalls auf diesen Weg nicht verwiesen werden, wenn - wie es hier der Fall ist - die Unpfändbarkeit gegenüber dem Gläubiger einge-wandt wird, der selbst die Zahlung zu bewirken hatte, die der Erfüllung der ge-mäß § 1629 Abs. 3 BGB verfolgten Unterhaltsforderung diente, und sie auf das Konto der Schuldnerin geleistet hat. In diesem Fall ist es vielmehr gerechtfertigt, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 850 k ZPO die Freistellung des [X.] zur Sicherung des [X.] der Kinder von der Pfändung auszusprechen. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] ([X.]), Entscheidung vom 27.09.2004 - 23 M 1541/04 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2004 - 7 [X.]

Meta

VII ZB 31/05

29.03.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. VII ZB 31/05 (REWIS RS 2006, 4254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4254

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