Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZB 18/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7518

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 18/10

vom

14. April 2011

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
14. April 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
des weiteren Beteiligten zu 1
werden
der [X.] der 2.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 6.
Januar 2010
und der Beschluss des [X.] vom 23.
September 2009 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der weitere Beteiligte zu 1 berechtigt ist, die festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter der Masse zu
entnehmen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 9.517,38

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 22.
Mai 2003 zum [X.] und am 21.
Juli 2003 mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Schuldners zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1
-

3

-
20.
März
2008 beantragte er, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter auf 8.204,64

üglich 16
v.H. Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag wegen Verjährung des Anspruchs zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-scheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der [X.]. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verjährung dürfe nur auf die [X.] des Schuldners oder eines Gläubigers berücksichtigt werden. Gegen diesen Beschluss hat der weitere Beteiligte zu
1 kein Rechtsmittel eingelegt. Das Amtsgericht hat hierauf die Vergütung mit Beschluss vom 17.
August 2009 an-tragsgemäß festgesetzt, eine Entnahme aus der Masse aber nur insoweit [X.], als kein Insolvenzgläubiger oder der Schuldner die Einrede der [X.] geltend macht. In der Folgezeit haben die weiteren Beteiligten zu
2 und 3 als Insolvenzgläubiger die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Beschluss vom 23.
September 2009 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die festgesetz-te Vergütung nicht der Masse zu entnehmen sei. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu
1 hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu
1
seinen [X.] weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6, 64 Abs.
3, §
21 Abs.
2 Nr.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO). Zwar sieht
die Insolvenzordnung gegen eine Anordnung, dass die festgesetzte Vergütung nicht der Masse ent-nommen werden dürfe, keine sofortige Beschwerde vor (§
6 [X.]). Der Sache nach schränkt eine solche Anordnung aber den Beschluss über die [X.]
-

4

-
zung der Vergütung ein, weil diese, soweit nichts Abweichendes angeordnet wird, den Verwalter zur Entnahme der Vergütung aus der Masse berechtigt. Die beschränkende Anordnung kann daher wie die Festsetzung der Vergütung an-gefochten werden ([X.], Beschluss vom 22.
September 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2160 Rn.
10 bis 16).

2. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

a) Das [X.] hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei verjährt.
Die Verjährung sei nicht gehemmt worden. Da Insolvenzgläubiger die Einrede der Verjährung erhoben hätten, sei sie auch zu berücksichtigen.

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der [X.] des weiteren Beteiligten zu
1 ist nicht verjährt. Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des [X.] Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insol-venzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des §
195 BGB. Die Frist beginnt gemäß §
199 Abs.
1 Nr.
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin ent-standen ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die [X.] jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des §
8 Abs.
2 Satz
1 RVG gehemmt ([X.], Beschluss
vom
22.
September 2010 -
IX
ZB 195/09, [X.], 2160 Rn.
27
ff; vom 13.
Januar 2011 -
IX
ZB 97/09, juris Rn.
2; vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZB 190/09, juris Rn.
2; vom 10.
März 2011 -
IX
ZB 219/09, juris Rn.
4).

3
4
5
-

5

-

c) Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Ihrer Aufhebung steht die von der ersten Entscheidung des [X.] ausgehende (Rück-)Bindung des [X.] nicht entge-gen (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 28.
Oktober 1954 -
IV
ZB 48/54, [X.]Z 15, 122, 124
f; vom
12.
Februar 2009 -
IX
ZB 215/08, [X.], 712 Rn.
9). Die im Gesetz nicht geregelte, auch für die Rückbindung maßgebliche Bindung der Vorinstanz an eine zurückverweisende Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich analog §
563 Abs.
2, §
577 Abs.
4 Satz 4 ZPO auf die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung be-schränkt (Prütting/Gehrlein/[X.], ZPO, 2.
Aufl.,
§
572 Rn.
14), hier somit auf die Beurteilung, die Verjährung des Vergütungsanspruchs dürfe nicht von Amts wegen, sondern nur auf die Einrede eines hierzu Berechtigten berück-sichtigt werden. Im Blick auf die in §
572 Abs.
3 ZPO geregelte Befugnis des [X.], die erforderliche Anordnung der Vorinstanz zu übertragen,
kann seiner Entscheidung allerdings auch eine erweiterte Bindungswirkung [X.] ([X.], Beschluss vom 18.
Oktober 1968 -
X
ZB 1/68, [X.]Z 51, 131, 135
ff; Hk-ZPO/Kayser, 4.
Aufl., §
572 Rn.
14). Von dieser Möglichkeit hat das Beschwerdegericht im Streitfall aber keinen Gebrauch gemacht. Die im Tenor des Beschlusses vom 9.
März 2009 angeordnete Bindung an die Rechtsauffas-sung des [X.] sollte -
lediglich
-
für die tragenden Gründe der Entscheidung gelten (Seite 5 des Beschlusses). Bei der Beurteilung, ob die Verjährung des Vergütungsanspruchs während des eröffneten Verfahrens ge-hemmt war, war das Insolvenzgericht somit frei; entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdegericht.

d) Da im Hinblick auf die Frage der Verjährung die erforderlichen Fest-stellungen getroffen sind und die
Höhe der Vergütung bereits festgesetzt ist, hat
der [X.] in der Sache selbst zu entscheiden (§
577 Abs.
5 Satz
1 ZPO). 6
7
-

6

-
Der weitere Beteiligte zu
1 ist berechtigt, die festgesetzte Vergütung in Höhe von 9.517,38

tnehmen.

e) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Rechtsbe-schwerde Erfolg hat und sich die Beteiligten bei der Vergütung des [X.] und einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren in
der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von §§
91
ff ZPO
entgegen (vgl. [X.], [X.] vom 22.
September 2010, aaO Rn.
37).
Kayser
Gehrlein
Fischer

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2009 -
8 IN 272/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.01.2010 -
2 T 281/09 -

8

Meta

IX ZB 18/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZB 18/10 (REWIS RS 2011, 7518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7518

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