Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 210/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4740

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/11
vom

12. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 81 Abs. 1 Satz 1, § 82; BGB § 407 Abs. 1, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1
Tritt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots eine ihm zustehende Forderung an einen anderen ab, wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den [X.] nicht von seiner Verbindlichkeit befreit.
[X.], Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX [X.]/11 -
O[X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.], [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 12. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 29.
November 2011 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zu-rückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.942.909,15

Gründe:

I.

Der Kläger ist
Verwalter in dem auf den Antrag vom 1.
August 2003 über das Vermögen des N.

P.

(nachfolgend: Schuldner) am 11.
September 2003 eröffneten Insolvenzverfahren.
Bereits am 14.
August 2003 hatte das [X.] den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Diese Maßnahmen wurden am 1. September 2003 veröffentlicht.

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Dem Schuldner standen aus der Verwertung von Urheberrechten [X.] erheblicher Höhe gegen die Nebenintervenientin zu, die nur in deren Einverständnis übertragen werden durften.
Diese Forderungen trat der Schuld-ner nach dem 14.
August 2003 an die Beklagte, seine Ehefrau, ab. Nach Vorla-ge der Abtretungsurkunde erklärte die Nebenintervenientin am 28.
August 2003 ihr Einverständnis mit der Forderungsabtretung. Im Zeitraum der Jahre 2005/2006 zahlte die Nebenintervenientin 1.942.909,15

aus.

Der Kläger verlangt gestützt auf §
816 Abs.
2 BGB, §
82 [X.]
von der Beklagten Erstattung dieses Betrages.
Er macht ausdrücklich geltend, durch die Erhebung der vorliegenden Klage, den Zahlungsvorgang nicht genehmigen zu wollen. Das [X.] hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage abge-wiesen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verfolgt die Nebenintervenientin für den Kläger dessen Begehren weiter.

II.

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die Sache ist im Übrigen nach der eindeutigen Rechtslage zutreffend entschieden. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §
816 Abs.
2 BGB scheidet aus, weil die Nebenintervenientin durch die Zahlung an die Beklagte nicht mit Wirkung ge-genüber dem Kläger von ihrer Verbindlichkeit befreit wurde.

1. Der
Zahlung der Nebenintervenientin an die Beklagte kommt im [X.] zu dem Kläger keine schuldbefreiende Wirkung zu. Der
zu beurteilende
Leistungsvorgang wird nicht durch die Vorschrift des §
82 Satz
1 [X.] erfasst, die infolge des hier gegen den Schuldner angeordneten vorläufigen Verfü-2
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gungsverbots nach § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] grundsätzlich anwend-bar ist.

a) Die
Bestimmung
des § 82 [X.] schützt den Leistenden in seinem [X.] auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers, wenn ihm die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt ge-blieben ist, wie er den [X.] noch zu verhindern vermag ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009

IX ZR 118/08, [X.]Z 182, 85 Rn. 9). Der Schutz des § 82 [X.] beschränkt sich allerdings auf den guten Glauben des
Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gege-benen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vor-läufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit
des Schuldners. Die Vorschrift
greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens oder nach
Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots
getroffene Verfü-gung
-
gleich ob im Wege einer Forderungsabtretung (§§ 398 ff BGB) oder
ei-ner Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2 BGB, § 185 Abs. 1) -
die [X.] begründet werden soll. Verfügungen des
Schuld-ners
nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungs-verbots sind -
abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubens-schutzes -
gemäß §
81 Abs.
1 Satz 1 [X.] schlechthin unwirksam. Beruht das Einziehungsrecht eines Dritten auf einer solchen Verfügung,
ist
die Regelung des §
81 Abs.
1 Satz 1 [X.] mit der dort enthaltenen Nichtigkeitsfolge gegen-über
§ 82 [X.] vorrangig.

[X.] danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§
362 Abs.
2, §
185 Abs.
1
BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung 6
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an den [X.]en bewirkten Leistung gemäß §
82 Satz 1 [X.] von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung
hatte. Er-teilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass
eines Verfügungsverbots (§
81 Abs.
1 Satz 1, §
24 Abs.
1, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.]), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den ver-meintlich [X.]en keine schuldbefreiende Wirkung zu
(MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
82 Rn.
3b; [X.]/Windel, [X.], §
82 Rn.
11; [X.] in Kübler/[X.],
[X.] 2010, §
82 Rn. 5; BK-[X.]/v. [X.], 2011, §
82 Rn.
6).

b) Daran anknüpfend ist im Streitfall für eine schuldbefreiende Leistung der Nebenintervenientin an die Beklagte kein Raum, weil es an einem rechts-beständigen Forderungserwerb durch diese
fehlt
(vgl. [X.], Z[X.] 2008, 16, 17 f). Die von dem Schuldner zugunsten der Beklagten erklärte Abtretung der gegen die Nebenintervenientin gerichteten Forderung ging infolge des ihm zuvor auferlegten Verfügungsverbots ins Leere (§
81 Abs.
1 Satz 1, §
24 Abs.
1, §
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.]). Zahlungen der Nebenintervenientin als Drittschuldnerin
an die Beklagte als vermeintliche [X.] konnten mangels eines gültigen Forderungserwerbs ebenso wie bei einer unwirksamen Ermäch-tigung keine Schuldbefreiung entfalten (vgl. [X.], 184, 189; [X.] 1913 Nr. 5 Sp. 395, 398; [X.], aaO; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO, §
82 Rn.
3d; [X.]/[X.], KO, 9.
Aufl., §
7 Rn.
20; [X.] in Kübler/[X.], aaO, §
82 Rn.
4; BK-[X.]/v.
[X.], aaO, §
82 Rn.
7; Piekenbrock in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, §
82
[X.]
Rn.
6).

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2. Die Nebenintervenientin ist weder
gemäß §
407 Abs.
1, §
408 Abs.
1 und 2 BGB noch nach Maßgabe des §
409 Abs.
1 BGB durch die Zahlung an die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit frei geworden.

a) Nach Insolvenzeröffnung oder dem Erlass
eines Verfügungsverbots (§
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.]) kommt eine Schuldbefreiung nach Maßgabe der §§
407, 408 BGB nur in Betracht, soweit diese Regelungen nicht mit §
81 Abs.
1 Satz 1, §
82 Satz 1 [X.] kollidieren. §
82 [X.] bietet wie die im [X.] (BT-Drucks. 12/2443,
S.
136) Vorgängerregelung des §
8 KO eine besondere, abschließende Vergünstigung ([X.],
Urteil vom 12.
November 1998 -
IX
ZR 145/98, [X.]Z 140, 54, 59; vom 16. Juli 2009, aaO, Rn. 13). Sonstige Befreiungstatbestände sind darum nach Eingreifen insolvenz-rechtlicher Verfügungsverbote grundsätzlich nicht mehr beachtlich (vgl. [X.], Urteil vom 24.
April 1986 -
VII ZR 248/85, [X.], 720).

b)
Auch aus §
409 Abs.
1 BGB kann die Nebenintervenientin im Blick auf die Zahlung an die Beklagte keine Rechte herleiten.

Diese Vorschrift geht davon aus, dass der Gläubiger, der die [X.] oder Abtretungsurkunde ausstellt, über die Forderung verfügen kann; nur dann ist es nämlich gerechtfertigt, ihn trotz der Unwirksamkeit der angezeig-ten Abtretung an seiner Erklärung festzuhalten. Die Erklärung eines nicht verfü-gungsberechtigten Gläubigers kann diese Wirkung ebenso wenig haben wie eine Erklärung, die ein Nichtgläubiger abgibt ([X.], Urteil vom 5.
Februar 1987
-
IX
ZR 161/85, [X.]Z 100, 36, 46). Die Regelung des
§
409 BGB ist also un-anwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein Abtretungsverbot entgegen-steht ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1971 -
II
ZR 176/68, [X.]Z 56, 339, 345). Im Streitfall ist §
409 Abs.
1 BGB danach nicht anwendbar, weil der Schuldner in-9
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folge der Anordnung nach §
21 Abs.
2 Nr.
2 [X.] nicht mehr verfügungsbefugt war (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO; Piekenbrock, aaO; BK-[X.]/v.
Ols-hausen, aaO; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
82 Rn.
10).

3. Vor diesem Hintergrund scheitert die
Rüge einer Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG bereits an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit, weil die Nebenintervenientin auch im Falle ihrer Gutgläubigkeit nicht schuldbefreiend an die Beklagte geleistet hat.

Kayser
[X.]
Fischer

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
326 O 99/10 -

O[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
9 [X.] -

13

Meta

IX ZR 210/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 210/11 (REWIS RS 2012, 4740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4740

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IX ZR 210/11

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