Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 6/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4724

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[X.]:[X.]:BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 6/16

vom

27. September 2017

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1835 a Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789; FamFG § 168
Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung
eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach §
168 FamFG kein Raum (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 30.
August 2017

XII
ZB
562/16

zur Veröffentlichung bestimmt
und vom 2.
März 2016

XII
ZB
196/13

FamRZ 2016, 1072).
BGH, Beschluss vom 27. September 2017 -
XII ZB 6/16 -
Kammergericht [X.]

[X.][X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat
am 27.
September 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die
Richter Prof.
Dr.
[X.], Schilling und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des Kammergerichts in [X.] vom 3.
November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Wert: 3.876

Gründe:
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 3.
November 2003 wurde der [X.] die Personensorge für die 1994 und 1995 geborenen betroffenen Kinder entzogen und auf die Großmutter mütterlicherseits als Pflegerin übertra-gen. Die förmliche Verpflichtung der Pflegerin
(Beteiligte
zu
1) erfolgte dagegen erst am 23.
Februar 2011.
Mit Anträgen
vom 22.
Februar 2011 und 2.
März 2011
hat die Pflegerin die Festsetzung einer pauschalen
Aufwandsentschädigung (jährlich 323

Kind)
für die [X.] ab November 2003 beantragt.
Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdege-richt
hat der Pflegerin
für die [X.] vom 23.
Februar 2010 bis zum 22.
Februar 2011 eine Aufwandsentschädigung von 323

rochen und ihre 1
2
3
-
3
-
weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet
sich die Pfle-gerin mit ihrer zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren für den [X.]raum von November 2003 bis November 2009 weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben wäre der Pflegerin
eine Aufwandsentschädigung trotz ihrer erst im Februar 2011 erfolgten förmlichen
Verpflichtung zwar grundsätzlich bereits ab Übertragung der Personensorge im November 2003 zu gewähren gewesen. Denn sie sei auf das Erfordernis einer förmlichen Verpflichtung nicht hingewiesen worden und ihren Aufgaben [X.] entgegenstehender Anhaltspunkte von Anfang
an in vollem Umfang [X.].
Die Ansprüche seien aber für den [X.]raum bis einschließlich November 2009 erloschen, weil die Pflegerin
es versäumt
habe, diese
jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres geltend zu machen. Lediglich für den [X.]raum vom 23.
Februar 2010 bis zum 22.
Februar 2011 sei ihr Antrag am 4.
März 2011 rechtzeitig
eingegangen. Die Anwendung der Ausschlussfrist sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da eine Aufklärungsverpflichtung seitens des Amtsgerichts bezüglich der Geltendmachung einer
Aufwandsentschädi-gung nicht bestanden habe.
4
5
6
-
4
-
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Gemäß §§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1835
a Abs.
1 BGB kann
der
unent-geltlich tätige Pfleger zur Abgeltung seines Anspruchs auf
Aufwendungsersatz eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Neunzehnfachen desjeni-gen verlangen, was für einen
Zeugen als Entschädigungshöchstbetrag für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach §
22 [X.] (bis 31.
Juli 2013: 17

vorge-sehen ist.
Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Pflegers (§§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1835
a Abs.
2 BGB).
Die Bestellung des Pflegers erfolgt
noch nicht durch die Anordnung der Pflegschaft in dem das Sorgerecht teilweise entziehenden Beschluss, sondern nach
§§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1789 BGB
erst durch die förmliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft, welche mittels Hand-schlags an Eides statt erfolgen soll.
Im vorliegenden Fall erfolgte die maßgebli-che Bestellung zur Pflegerin daher
nicht bereits
durch die
Übertragung der [X.] mit
Beschluss des [X.]/[X.]
vom 3.
No-vember 2003, sondern erst im Wege der förmlichen Verpflichtung durch die Rechtspflegerin
des Familiengerichts am 23.
Februar 2011.
Dementsprechend sind die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Ansprüche bereits nicht entstanden. Für eine ausnahmsweise [X.] Festsetzung auch für die [X.] vor der förmlichen Bestellung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage
(vgl. Senatsbeschlüsse
vom 30.
August 2017

XII
ZB
562/16

zur Veröffentlichung bestimmt
zum Umgangspfleger und vom 2.
März 2016

XII
ZB
196/13

FamRZ 2016, 1072 Rn.
10 mwN zur [X.]; anders noch [X.] Beschluss vom 12.
Dezember 2013

15
WF
301/13

juris Rn.
11 mwN; [X.] FamRZ 2014, 672; OLG Saarbrücken
FamRZ 2012, 888, 889). Auf die von der Rechtsbeschwerde 7
8
9
10
-
5
-

entsprechend dem angefochtenen Beschluss

aufgeworfene Frage, ob der Pflegerin die Ausschlussfrist nach §§
1915 Abs.
1 Satz
1, 1835
a Abs.
4 BGB entgegengehalten werden
kann, kommt es daher nicht an.
b) Ob das Amtsgericht pflichtwidrig untätig geblieben ist, weil es die förm-liche Bestellung der

ehrenamtlich tätigen

Pflegerin nicht veranlasst hat und ob dieser aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Aufwandsentschä-digung oder entsprechender Schadensersatz zusteht, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn im Festsetzungsverfahren nach §
168 FamFG können nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf den dort ge-nannten Anspruchsgrundlagen beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 30.
August 2017

XII
ZB
562/16

zur Veröffentlichung bestimmt und vom
2.
März 2016

XII
ZB
196/13

FamRZ 2016, 1072 Rn.
10 zur Betreuervergütung).

Dose

[X.]

Schilling

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 27.06.2011 -
13 F 1021/11 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 03.11.2015 -
18 UF 201/11 -

11

Meta

XII ZB 6/16

27.09.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. XII ZB 6/16 (REWIS RS 2017, 4724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4724

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XII ZB 6/16

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