Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 590/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5747

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5 StR 590/07 [X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Februar 2008 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger

T. und H.

K. gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juli 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des [X.]

bemerkt der Senat: Die Annahme des [X.], es liege ein unbeendeter Totschlagsversuch vor, ist unzutreffend. Zwar hat der Angeklagte zunächst nicht mit einem tödli-chen Ausgang seiner Messerattacke auf den Nebenkläger gerechnet und von weiteren Angriffen abgesehen. Indes hat der Angeklagte den Erfolg [X.] das Leben des [X.] gefährdenden Messerstiche in engstem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Zufügung der Verletzung wahrgenommen ([X.]). Solches gebietet die Annahme einer umgekehr-ten Korrektur des —[X.] Die an der wahrgenommenen Wirk-lichkeit korrigierte Vorstellung des [X.] für den —Rücktrittshorizontfi erlangt nicht nur Bedeutung für den Fall, dass der Täter den [X.] zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, dass er sich geirrt hat (BGHSt 36, 224; 39, 221, 227, 228). Dies hat umgekehrt [X.] wie hier [X.] auch dann zu gelten, wenn der Täter bei unverändert [X.] mit einem tödlichen Ausgang zunächst nicht rechnet, unmittelbar darauf jedoch erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat; dieser Versuch ist im Ergebnis beendet (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 12). - 3 - Der Revision des [X.] bleibt dennoch der Erfolg versagt, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt ([X.], 18 ff.), dass der Angeklagte durch seinen gegenüber der Nebenklägerin geäußerten und von dieser auch befolgten Wunsch nach [X.] medizinischer Hil-fe die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Totschlagsversuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Satz 2 StGB erfüllt hat (vgl. BGHSt 48, 147, 149 f.). [X.]Raum

Brause Schaal Jäger

Meta

5 StR 590/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 5 StR 590/07 (REWIS RS 2008, 5747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5747

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