Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. IX ZB 85/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1342

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 85/11

vom

17. November 2011

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
17. November 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden
der Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 21.
Januar 2011
und der Beschluss des [X.] vom 15.
Juli 2008
aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht [X.].

Der Wert der Rechtsmittelverfahren
wird auf 41.760,60

e-setzt.

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalterin) ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.

GmbH. Es gibt drei Parallelverfahren, die Gesellschaften der nämli-1
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chen Firmengruppe betreffen. Die Verwalterin hat beantragt, ihre Vergütung
nebst Auslagen
auf
61.714,45

festzusetzen.

Am 15. Juli
2008 fasste das Insolvenzgericht -
Rechtspfleger
-
folgenden Beschluss:

"In

wird
1. das Verfahren schriftlich beendet;
2. die Vornahme der [X.] genehmigt;
3. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen
a) die Schlussrechnung und das [X.],
b) eine eventuell abweichende Vergütungsregelung,

von den [X.] beim Insolvenzgericht schriftlich einzu-reichen sind bis zum 28.08.2008, andernfalls wird nach Aktenlage ent-schieden.
Außerdem wird mitgeteilt, dass
a) die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und
b) der vollständige Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrech-nung, die Tabelle sowie eventuell eingehende Widersprüche auf der Ge-schäftsstelle zur Einsicht ausliegen."

Mit weiterem Beschluss vom 15.
Juli 2008 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung auf 51.094,66

er [X.] wurde am 18.
Juli 2008 im [X.] veröffentlicht. Der Be-schluss über die Festsetzung der Vergütung wurde der Schuldnerin und der Verwalterin zugestellt, jedoch nicht -
auch nicht auszugsweise
-
veröffentlicht.

Am 28.
August 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Gläubigerin) sofortige Beschwerde gegen den [X.] eingelegt.
Am 6. Okto-ber 2008 hat sie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Verwalterin hat am 29.
März 2010 Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine höhere Vergütung zu erhalten.
Das [X.] hat die sofortige Be-2

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4

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schwerde unter Zurückweisung des [X.] als unzulässig verworfen. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Herab-setzung der Vergütung auf 9.334,06

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
64 Abs.
3, §§
6, 7 [X.] aF statthaft und auch im Übrigen zulässig

574 Abs.
2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1. [X.] hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb
der Notfrist von zwei Wochen eingelegt [X.] sei. Die Frist habe gemäß §
9 Abs.
1 Satz
3
[X.] am dritten Tag nach der [X.] begonnen. Dass nicht der vollständige [X.], sondern nur derjenige Beschluss veröffentlicht worden sei, welcher die Mittei-lung über die Festsetzung enthalten habe, schade nicht. Nach §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.] könne der Beschluss auch auszugsweise veröffentlicht werden; die [X.] Beträge seien gemäß §
64 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht
zu veröffentli-chen. Auch der Hinweis des [X.], dass Einwendungen gegen eine eventuell abweichende Vergütungsregelung bis zum 28.
August 2008 erhoben werden könnten, ändere im Ergebnis nichts. Die Notfrist des §
569 ZPO sei als gesetzliche Frist nicht verlängerbar (§
224 Abs.
2 ZPO). Wiedereinsetzung kön-ne nicht gewährt werden. Die Gläubigerin müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§
85 Abs.
2 ZPO), der einem vermeidbaren, nicht unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen sei.

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2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die
[X.] des Beschlusses vom 15.
Juli 2008, in welchem die Fest-setzung der Vergütung nur mitgeteilt wurde, hat die Frist zur sofortigen Be-schwerde gegen
den [X.] nicht in Lauf gesetzt.

a) Gemäß §
6 Abs.
2 [X.] beginnt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Der [X.] ist der Gläubigerin nicht zugestellt worden. Zum Nachweis der Zustellung genügt gemäß §
9 Abs.
3 [X.] aber auch die öffentli-che Bekanntmachung. Diese erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifen-de, auch auszugsweise
[X.] im [X.]. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der [X.] zwei weitere Tage ver-strichen sind (§
9 Abs.
1 [X.]). Für den Beschluss, in dem die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt werden, [X.] §
64 Abs.
2 [X.] zusätzlich die Zustellung an den Verwalter, den Schuldner und gegebenenfalls die Mitglieder des Gläubigerausschusses an. Die festge-setzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen. In der öffentlichen Bekanntma-chung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der
Ge-schäftsstelle eingesehen werden kann.

b) Der [X.] vom 15.
Juli 2008 ist nicht veröffentlicht worden. Die [X.] eines anderen Beschlusses -
des Beschlusses vom 15.
Juli 2008, in welchem die Aufhebung des Verfahrens angekündigt [X.] ist
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vermag die in §
64 Abs.
2 [X.] vorgeschriebene [X.] des [X.]es nicht zu ersetzen. Die nachrichtliche Mitteilung der Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses reicht hierfür nicht aus.

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III.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben.
Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die Sache zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 ZPO). Da der [X.] noch nicht veröffentlicht worden ist, macht der Senat von der Möglich-keit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung auch dieser Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2004
-
IX
ZB 161/03, [X.]Z 160, 176, 185). Dieses wird das Vorbringen beider [X.] zu prüfen und zu bewerten haben.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2008 -
56 IN 237/02 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
5 [X.]/10 -

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Meta

IX ZB 85/11

17.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2011, Az. IX ZB 85/11 (REWIS RS 2011, 1342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1342

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