Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8870

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 354/13
vom
8.
Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1836 Abs. 1; FamFG § 286 Abs. 1 Nr. 4; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1
a) Die nachträgliche
rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreu-ung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
b) Demgegenüber
ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich zulässig.
Sie kann ab dem [X.]punkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem
[X.]punkt der Feststel-lung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem [X.]punkt die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt.
[X.], Beschluss vom 8. Januar 2014 -
XII [X.] 354/13 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. Januar
2014
durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
des weiteren Beteiligten
zu 1
wird der Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 17.
Juni
2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Gegenstand des
Verfahrens
ist die
nachträgliche Feststellung der be-rufsmäßigen Führung einer Betreuung.
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) führt seit September
1993 für den Betroffenen ehrenamtlich
die Betreuung. Diese wurde
letztmals mit [X.] vom 12.
Oktober 2006 verlängert und
hierbei eine Überprüfungsfrist bis zum 11.
Oktober 2013
bestimmt.

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3
-
Der Betreuer war Mitarbeiter der Betreuungsbehörde der [X.] und befindet sich seit Anfang 2012 in der [X.]. Mit Schreiben vom 3. November 2012
hat er beim Amtsgericht beantragt, die ehrenamtliche Betreuung ab dem 1.
Januar 2013 auf eine [X.] "umzustellen".
Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Be-treuers hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde des Betreuers.

II.
Die aufgrund der Zulassung gemäß
§ 70 Abs.
1 FamFG
statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde des Betreuers ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Dieses
hat ausgeführt, die nachträgliche Umwandlung einer beste-henden ehrenamtlichen Betreuung in eine [X.] sei grundsätzlich unzulässig. Das ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut des §
1836 Abs.
1 Satz
2 BGB, wonach die Berufsmäßigkeit "bei der Bestellung"
festzustellen sei. Mit einer
isolierten
Änderungsmöglichkeit wäre
überdies der
Charakter des [X.] als Einheitsentscheidung infrage
gestellt. Das Betreu-ungsgericht habe bei der Auswahl
der Person des Betreuers insbesondere den gesetzlich angeordneten Nachrang der [X.] zu berücksichtigen. Dies würde durch eine nachträgliche isolierte Feststellung der Berufsmäßigkeit mit der Gefahr einer Manipulation der [X.] unterlaufen.
Die poten-tielle Missbrauchsgefahr werde auch nicht durch die Möglichkeit einer Betreu-3
4
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4
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erentlassung beseitigt, weil diese nur eröffnet sei, wenn ein ehrenamtlicher Be-treuer zur Verfügung stehe.
Die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit der zuvor ehrenamt-lich geführten Betreuung sei grundsätzlich auch dann nicht möglich, wenn der Betreuer erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Anforderungen an einen Berufsbetreuer erfülle. Den Bedürfnissen angehender Berufsbetreuer habe der Gesetzgeber mit
§
1 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 [X.] Rechnung getragen, der es er-mögliche, die Berufsmäßigkeit auch dann festzustellen, wenn zu erwarten sei, dass die Voraussetzungen hierfür erst in absehbarer [X.] erfüllt würden. Diese tatbestandliche Einschränkung sei bedeutungslos, wenn die Feststellung immer möglich wäre, sobald die Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit erfüllt seien.
Der Betreuer werde hierdurch auch nicht unverhältnismäßig beschwert. Wenn ihm die ehrenamtliche Weiterführung der Betreuung
nicht zumutbar sei, könne er gemäß §
1908
b BGB seine Entlassung verlangen und zugleich seine Bereit-schaft erklären, die Betreuung berufsmäßig zu führen.
Hiermit nicht vergleich-bar sei der Fall, dass das Betreuungsgericht die Feststellung bei der [X.] "versäumt"
habe. Habe es von Anfang an die Bestellung als Berufs-betreuer beabsichtigt, beeinträchtige die nachträgliche Feststellung weder den Abwägungsprozess noch bestehe eine Missbrauchsgefahr.
Vorliegend komme daher eine Umwandlung in eine [X.] nicht in Betracht, wobei dahinstehen könne, ob der Betreuer die Voraussetzun-gen für die berufsmäßige Führung der Betreuung erfülle.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Allerdings ist die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufs-mäßigkeit -
von den Fällen einer Beschlussberichtigung gemäß §
42 FamFG 7
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10
-
5
-
abgesehen
(vgl. dazu [X.] BtPrax 2008, 136, 137; [X.] Betreuungs-recht [Stand: 1.
Dezember 2011] §
1836 BGB Rn.
17)
-
unzulässig.
aa) Die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist ge-mäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 Abs.
1 Satz
1 und 2 BGB grundsätz-lich bei dessen Bestellung zu klären. Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 168 FamFG) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßig-keit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen soll deshalb in das [X.] vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staats-kasse verbunden sind (Senatsbeschluss vom 9.
November 2005
-
XII
[X.]
49/01
-
FamRZ 2006, 111, 114; vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 27).
Dem trägt §
286 Abs.
1 Nr.
4 FamFG Rechnung, der die Bezeichnung des [X.] als solchen in der [X.] anordnet. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufs-mäßigkeit -
der für den Vergütungsanspruch des [X.] konstitutive Wirkung zukommt (Senatsbeschluss vom 9.
November 2005
-
XII
[X.]
49/01
-
FamRZ 2006, 111, 114)
-
bereits bei der Bestellung trifft (BT-Drucks. 16/6308 S.
268).
bb) Die
Entscheidung nach §
1896 BGB über die
Anordnung der Betreu-ung geht mit der Bestellung des Betreuers einher (st.
Rspr.
des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 19.
Dezember 2012 -
XII
[X.]
557/12 -
FamRZ 2013, 369 Rn.
2 und vom 20.
Juli 2011
-
XII
[X.]
445/10 -
FamRZ 2011, 1728 Rn.
9; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S.
91). Mithin ist auch bereits in diesem [X.]punkt über die Person des Betreuers zu befinden.
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-
6
-
Gemäß
§
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB soll ein Berufsbetreuer nur dann be-stellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Der Gesetzgeber hat hiermit eine Rangfolge bei der [X.] vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Per-sonen die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden
(vgl. [X.], 867, 868; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/
[X.]
Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1836 BGB Rn.
20). Eine mit Rückwirkung erfolgende nachträgliche Änderung des dem Betreuer zuerkannten Status von ehrenamtlich in berufsmäßig hätte daher zur Folge, dass diejenigen Umstände, die
der
im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreu-erbestellung
zugrunde
lagen,
im Nachhinein überholt wären.
cc) Diese
gesetzlichen Maßgaben stehen nach zutreffender Ansicht einer nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Rückwirkung entgegen (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1836 Rn.
6; [X.]/[X.] BGB [2004] §
1836 Rn.
26; [X.]/Saar BGB 13.
Aufl. [X.] §
1836 Rn.
4; [X.]/Fritsche
2.
Aufl. §
1836 Rn.
3; [X.]/[X.]-Klein/[X.] 6.
Aufl. [Stand: 1.
Oktober 2012] §
1836 Rn.
20; Jurgeleit/[X.] Betreuungs-recht 3.
Aufl. §
1 [X.] Rn.
15; a.A. Prütting/Wegen/
Weinreich/[X.] BGB 8.
Aufl. [X.]ang zu §
1836 Rn.
3; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
1836 BGB Rn.
15; [X.]/[X.]
[Stand: Februar 2010] §
1 [X.] Rn.
15
und 26; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
Dezember 2011] §
1836 BGB Rn.
18).
Denn andernfalls könnte entgegen dem Gesetzeswortlaut und der ge-setzgeberischen
Intention, durch die Bestellungsentscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach 14
15
-
7
-
§
1896 BGB geschaffenen [X.] mit Wirkung für die [X.] eingegriffen
werden.

Hierfür besteht kein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis. Der
Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmä-ßigen Führung der Betreuung wenden will, kann insoweit die befristete
Be-schwerde gemäß §§
58 ff. FamFG gegen die Entscheidung einlegen. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ur-sprünglichen Beschluss
und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 -
XII [X.] 49/01
-
FamRZ 2006, 111, 114). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden ist, eine
nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. [X.], 1252, 1253; 2009, 370; [X.] [X.] 2009, 132, 133; [X.] 2010, 139), lagen dem [X.], die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach §
19 [X.] ange-griffen werden konnten.
b) Demgegenüber ist die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft
grundsätzlich zulässig.
aa) Das
Betreuungsgericht hat -
auch unabhängig von dem in der [X.]formel gemäß §
286 Abs.
3 FamFG anzugebenden Überprüfungszeit-punkt
-
während laufender Betreuung sowohl die Erforderlichkeit der Betreu-ungsanordnung insgesamt und ihres Umfangs (vgl. §
1908
d BGB) als auch die [X.] (vgl. §
1908 b Abs.
1
und
5 BGB) einer Überprüfung zu unter-ziehen, wenn Umstände bekannt werden, die eine solche Überprüfung [X.]. Dies gilt gemäß §
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB auch mit Blick darauf, dass anstelle eines [X.] ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Insoweit trifft den berufsmäßigen Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht 16
17
18
-
8
-
gemäß §
1897 Abs.
6 Satz
2
BGB ebenso eine Informationspflicht wie gemäß §
1901 Abs.
5 BGB hinsichtlich Umständen, die eine Aufhebung oder Änderung der Betreuung erfordern können.
Das Gesetz geht mithin davon aus, dass die ursprüngliche Entscheidung auch hinsichtlich der [X.] jedenfalls bei veränderten Umständen
mit Wirkung für die Zukunft durch das Betreuungsgericht abgeändert werden kann. Nicht anders liegt es bei einer Änderung der die Berufsmäßigkeit der [X.] betreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung durch das Betreuungsgericht.
bb) Der Antrag
eines bislang auf ehrenamtlicher Basis tätigen
Betreuers, die Berufsmäßigkeit der Betreuungsführung
für die Zukunft festzustellen, gibt dem Betreuungsgericht in zweierlei Hinsicht Veranlassung, seine Entscheidung zur Person des Betreuers zu überprüfen: Zum einen hat es die
Beurteilung zur Frage der Berufsmäßigkeit zu hinterfragen.
Zum anderen muss es für den Fall, dass es
die Berufsmäßigkeit bejaht, eine neue Auswahlentscheidung zur [X.] treffen, in die dann auch die Rangfolgebestimmung des §
1908
b
Abs.
1 Satz
3 BGB einzufließen hat (vgl. [X.]/[X.] BGB
[2004] §
1836 Rn.
27; [X.]/Saar BGB 13.
Aufl. [X.] §
1836 Rn.
4).
Mithin handelt es sich bei der nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft nicht lediglich um eine "Umwandlung"
in eine berufs-mäßige Betreuung, sondern vielmehr um eine neue Auswahlentscheidung, der
§§ 1836 Abs.
1 Satz
2 BGB, 286 Abs.
1 Nr.
4 FamFG nicht entgegenstehen.
Der Senat teilt nicht die Bedenken des [X.], die Zulas-sung
der nachträglichen Feststellung (für die Zukunft) berge eine Missbrauchs-gefahr. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass ein Betreuer die [X.] anfangs ehrenamtlich zu führen bereit ist und ihm so gemäß §
1897 19
20
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9
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Abs.
6 Satz
1 BGB der Vorrang vor Berufsbetreuern zukommt. Auch bei späte-rer Feststellung der
Berufsmäßigkeit bietet §
1908
b Abs.
1 Satz
3 BGB dann keine Grundlage,
ihn zugunsten eines anderen, früher nicht berücksichtigten [X.] zu entlassen. Angesichts dessen, dass die Betreuungsgerichte die in ihrem Bezirk tätigen Berufsbetreuer in aller Regel überblicken, und in [X.] der gemäß §
279 Abs.
2 FamFG vorgesehenen
[X.]örung der [X.] vor der Betreuerbestellung hat dieser Fall jedoch keine erkennba-re Praxisrelevanz.
cc) Die
vorstehenden Erwägungen zur Zulässigkeit einer nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit mit Wirkung ex nunc gelten erst recht,
wenn sich auf Seiten des Betreuers Veränderungen ergeben haben. Zu denken ist etwa daran, dass der ehedem -
ggf. auch langjährig
-
ehrenamtlich Tätige nun-mehr Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt bzw. zu führen be-absichtigt
und dies zum [X.]punkt der ursprünglichen Bestellungsentscheidung auch für den Betreuer selbst nicht absehbar oder gar im Sinn von §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu erwarten war. Hierbei handelt es sich um eine andere Tatsa-chengrundlage als diejenige, für die das Betreuungsgericht nicht zur Feststel-lung der Berufsmäßigkeit gelangt ist, so dass es einer neuen Beurteilung [X.].
Der damit angesprochene Fall wird von §
1 Abs.
1 Satz
1 Alt.
2 [X.] nicht erfasst; vielmehr kann nach dieser Bestimmung dann, wenn im [X.]punkt der Entscheidung ein eine Berufsmäßigkeit erfordernder [X.]"
zu erwarten ist, die Berufsmäßigkeit bereits ab der Bestellung [X.] werden. Der Vorschrift verbleibt damit ein eigenständiger Anwendungsbe-reich.

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-
10
-
c) Die nachträgliche Feststellung kann dabei ab dem [X.]punkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem [X.]punkt der Feststellung) erfol-gen, wenn der Betreuer ab diesem [X.]punkt die Voraussetzungen für eine be-rufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt
(vgl. [X.] FamRZ 2012, 1326, 1327; [X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1 [X.] Rn.
8; [X.]/[X.]-Klein/[X.] 6.
Aufl. [Stand: 1.
Oktober 2012] §
1836 Rn.
18).
Denn ab der Antragstellung durch den Betreuer besteht für das Gericht die Ver-anlassung, die Frage der berufsmäßigen Betreuungsführung und damit seine frühere Entscheidung zu überprüfen. Die Dauer der Prüfung darf dem Betreuer nicht zum Nachteil gereichen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die konstitutive Wirkung der Feststellung sei notwendigerweise
allein auf die Zukunft ausgerich-tet. Denn sie
kann grundsätzlich auch zurückliegende [X.]räume erfassen. Dies erschließt sich bereits daraus, dass
die Bestellung des Betreuers im Wege der Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden
kann, die [X.] werde berufsmäßig geführt. In einem solchen Fall wirkt die Feststellung auf den [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung zurück (Senatsbeschluss vom 9.
November 2005 -
XII [X.] 49/01
-
FamRZ 2006, 111, 114).
d) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann die angegriffene Ent-scheidung keinen Bestand haben. Der Betreuer
hat nach mehr als 19
Jahren
ehrenamtlicher
Betreuungsführung im Dezember 2012 beantragt, für den [X.]-raum ab Januar 2013 die
Berufsmäßigkeit festzustellen. Dieses Ansinnen war entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht von vorneherein unzulässig.
3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG), weil es einer tatrichterlichen Prüfung bedarf, ob -
und gegebenenfalls
ab wann
-
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-
11
-
der Betreuer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§
1 Abs.
1 [X.]) für eine berufsmäßige Führung der Betreuung erfüllt, und [X.], ob nicht an seiner statt ein gleich geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht.
Der angefochtene Beschluss ist deshalb gemäß §
74 Abs.
5 FamFG auf-zuheben und die Sache gemäß §
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG an das [X.] zurückzuverweisen.
[X.]

Günter

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2013 -
2 XVII 888/92 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.06.2013 -
4 [X.]/13 -

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Meta

XII ZB 354/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13 (REWIS RS 2014, 8870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8870

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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