Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8277

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 372/13

vom

29. Januar 2014

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1836 Abs. 1; FamFG §§ 24, 286 Abs. 1 Nr. 4; [X.] § 1 Abs. 1
a)
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreu-ung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 8.
Januar 2014
XII
ZB
354/13

juris).
b)
Eine entsprechende
mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungs-entscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangs-entscheidung nur unter den Voraussetzungen der Beschlussberichtigung nach §
42 FamFG
möglich.
[X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 -
XII ZB 372/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29.
Januar 2014 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dose
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu
2
wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 13.
Juni
2013
aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu
2 wird unter [X.] des Beschlusses
des Amtsgerichts Recklinghausen
vom 23.
Januar
2013
der Antrag
des weiteren Beteiligten zu
1
auf rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung abgewiesen.
[X.]: bis 1.000

Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Feststellung der berufs-mäßigen Führung einer Ergänzungsbetreuung.
Der Beteiligte zu
1 wurde
mit Beschluss vom 16.
Februar 2010 zum Er-gänzungsbetreuer für den

am 29.
Februar 2012
verstorbenen

Betroffenen be-stellt. Mit weiterem Beschluss vom 13.
Juli 2010 wurde der Umfang der Ergän-zungsbetreuung erweitert. In beiden Entscheidungen stellte das Amtsgericht die Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung nicht fest.
1
2
-
3
-
Auf Antrag des Beteiligten
zu
1 vom 11.
September 2012 hat das Amtsge-richt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anordnung der Ergänzungsbetreu-ung festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt worden ist.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu
2, der Alleinerbe des Betroffenen ist, hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der
vom Landge-richt zugelassenen
Rechtsbeschwerde möchte
der
Beteiligte zu
2
weiter
die [X.] der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

II.
Die aufgrund der Zulassung
nach §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu
2 ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des
angegriffenen Beschlusses
und unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Abweisung
des Antrags des Beteiligten zu
1,
die
Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung
rückwirkend festzu-stellen.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,
die Feststellung einer berufsmäßigen Führung
der Ergänzungsbetreuung
könne auch außerhalb einer Beschwerde gegen den Bestellungsbeschluss und unab-hängig von den Voraussetzungen einer Beschlussberichtigung nachträglich mit Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt erfolgen.
Aus §
1836 Abs.
1 Satz
2
BGB lasse sich auch unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien nicht entneh-men, dass ein Vergütungsanspruch des Betreuers bei unterbliebener
Feststel-lung der Berufsmäßigkeit im Rahmen seiner Bestellung schlechthin
ausgeschlos-sen sein solle. Der Gesichtspunkt einer frühestmöglichen Rechtsklarheit und Kal-kulierbarkeit
von Vergütungsansprüchen
sei nach dem
Gesetz
nicht absolut. 3
4
5
6
-
4
-
§
1836 Abs.
2 BGB zeige, dass sogar ohne Feststellung der Berufsmäßigkeit eine angemessene Vergütung bewilligt werden könne. Die Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung der Berufsmäßigkeit ergebe sich auch aus dem [X.], dass möglicherweise erst nach Bestellung des Betreuers die notwendigen Feststellungen bezüglich der Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit getroffen werden könnten. Eine unter Umständen dringliche Betreuerbestellung dürfe jedoch nicht durch die Aufklärung von
Fragen der Vergütungsfähigkeit verzögert werden. [X.] entspreche es verfahrensökonomischen
Gesichtspunkten, eine rückwirken-de Nachholung der Feststellung auf Antrag zuzulassen, statt
den
Betreuer inso-weit auf den [X.] zu
verweisen.
Die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen stehe einer
rückwirkenden
Feststellung der Be-rufsmäßigkeit ebenfalls nicht entgegen. Dass die Betreuung mit dem Tod des Betreuten grundsätzlich ende,
bedeute
nicht,
dass danach keine Regelungen zu Vergütungsfragen mehr
getroffen werden
könnten.

2.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-den, dass
eine
nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig
ist, weil die gesetzlichen Vorgaben dem entgegenstehen
([X.]sbe-schluss vom 8.
Januar 2014

XII
ZB
354/13

juris).
aa) Nach
§
1908
i Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
1836 Abs.
1 Satz
1 und 2 BGB ist
grundsätzlich bei der Bestellung eines Betreuers darüber zu befinden, ob dieser die Betreuung berufsmäßig führt. Dadurch soll verhindert werden, dass das [X.] über die Festsetzung der Vergütung (§
168 FamFG) mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet wird. Zugleich soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Las-7
8
9
-
5
-
ten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind ([X.]sbeschlüsse
vom 8.
Januar 2014

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juris
und vom 9.
November 2005

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FamRZ 2006, 111, 114; vgl. auch BT-Drucks. 13/10331 S.
27).
[X.]) Mit der Regelung in
§
286 Abs.
1 Nr.
4 FamFG, der die Bezeichnung des Berufsbetreuers als solchen in der [X.] anordnet, wollte der Ge-setzgeber sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellung trifft (BT-Drucks. 16/6308 S.
268).
cc) Da die Anordnung einer Betreuung nach §
1896 BGB mit der Bestel-lung des Betreuers einhergeht (st. Rspr. des [X.]s, vgl. z.B. [X.]sbeschlüsse vom 19.
Dezember 2012

XII
ZB
557/12

FamRZ 2013, 369 Rn.
2 und vom 20.
Juli 2011

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445/10

FamRZ
2011, 1728 Rn.
9; vgl. auch BT-Drucks.
11/4528 S.
91),
ist auch bereits in diesem Zeitpunkt über die Person des [X.] zu befinden.
Der Gesetzgeber hat in §
1897 Abs.
6 Satz
1 BGB eine Rang-folge bei der [X.] vorgegeben (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
50), so dass die Entscheidung darüber, wer als Betreuer einzusetzen ist, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, welche der in Frage kommenden Personen die [X.] ehrenamtlich oder berufsmäßig führen würden (vgl. [X.], 867, 868; [X.] in [X.]/[X.]/Hoffmann
Betreuungsrecht 5.
Aufl. §
1836 BGB Rn.
20). Eine mit Rückwirkung erfolgende nachträgliche Än-derung des dem Betreuer zuerkannten Status von ehrenamtlich in berufsmäßig hätte daher zur Folge, dass diejenigen Umstände, die der im Rahmen der ur-sprünglichen Entscheidung vorgenommenen Betreuerbestellung zugrunde lagen, im Nachhinein überholt wären.
Damit
könnte,
entgegen dem
Gesetzeswortlaut und der gesetzgeberischen Intention durch die Entscheidung auch hinsichtlich der Betreuervergütung Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, ohne zeitliche Schranke in den vom Betreuungsgericht durch den Beschluss nach 10
11
-
6
-
§
1896 BGB geschaffenen [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit
eingegriffen werden
([X.]sbeschluss vom 8.
Januar 2014

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354/13

juris).
dd) Schließlich besteht für eine nachträgliche mit Rückwirkung verbunde-ne
Feststellung der Berufsmäßigkeit auch kein rechtlich [X.]. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststel-lung einer
berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befriste-te
Beschwerde gemäß §§
58
ff. FamFG gegen die [X.].
Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungs-zeitpunkt ([X.]sbeschluss vom 9.
November 2005

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FamRZ 2006, 111, 114). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung
vertreten wur-de, eine nachträgliche Feststellung sei jederzeit möglich (vgl. [X.], 1252, 1253; 2009, 370; [X.] [X.] 2009, 132, 133; [X.] 2010, 139), lagen dem [X.], die noch mit der unbefristet möglichen Beschwerde nach §
19
FGG [X.] werden konnten.
b) Diese Erwägungen stehen einer nachträglichen rückwirkenden Feststel-lung der Berufsmäßigkeit auch dann entgegen, wenn

wie im vorliegenden Fall

die Feststellung der Berufsmäßigkeit bei der Bestellung des Betreuers
versehent-lich unterblieben
ist. Der mit der Regelung in §
1908
i Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
1836 Abs.
1 Satz
1 und 2 BGB verfolgte Gesetzeszweck, im Interesse der Rechtssi-cherheit und -klarheit bereits bei der Bestellung des Betreuers erkennbar zu ma-chen, ob und welche Ansprüche
aus der Betreuung erwachsen und welche Las-ten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse verbunden sind, wäre auch dann nicht gewahrt, wenn in diesem Fall die Ent-scheidung zeitlich unbefristet nachgeholt werden könnte.
12
13
-
7
-
c) Die amtsgerichtliche Entscheidung kann auch nicht als bloße Berichti-gung des [X.] gemäß §
42 FamFG verstanden werden.
aa) Zwar
kann grundsätzlich auch ein Beschluss, der eine Betreuerbestel-lung zum Inhalt hat, im Verfahren nach §
42 FamFG berichtigt werden ([X.] vom 8.
Januar 2014

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juris, vgl. dazu auch [X.] BtPrax 2008, 136, 137; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
Dezember 2011] §
1836 BGB Rn.
17). Diese

zeitlich unbegrenzte

Korrekturmöglichkeit ist [X.] nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. §
42 Abs.
1 FamFG dar-stellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zu-sammenhang des
Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner [X.] bzw.
Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar
ist ([X.] Beschluss vom 12.
Dezember 2006

I
ZB
83/06

NJW 2007, 518 Rn.
12
mwN zu §
319 ZPO; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
42 Rn.
8). Die [X.] darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar
sein
(st. Rspr., vgl. zuletzt [X.] Beschluss vom 29.
April 2013

VII
ZB
54/11

NJW 2013, 2124 Rn.
10 mwN). Für die Berichtigung einer Ent-scheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v.
§
42 Abs.
1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der [X.] den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wie-dergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Grün-den des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach §
42 FamFG aus ([X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
42 Rn.
21).
[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen
kann die amtsgerichtliche
Ent-scheidung nicht als Berichtigungsbeschluss angesehen werden.
Eine offensicht-liche Unrichtigkeit i.S.v. §
42 Abs.
1 FamFG liegt
nicht vor.
14
15
16
-
8
-
Die amtsgerichtliche Entscheidung verhält sich weder in der Beschluss-formel noch in den Gründen zu der Frage der Berufsmäßigkeit der Führung der Ergänzungsbetreuung durch den Beteiligten zu
1. Allein aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu
1 ehemals als Notar und Rechtsanwalt tätig war und in keiner persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stand, kann auf die Berufsmäßigkeit der Führung der Betreuung nicht geschlossen werden. Zwar kann für die Fest-stellung der berufsmäßigen Führung einer Betreuung auch entscheidend sein, dass der Betreuer über eine besondere, für die übertragenen Aufgaben relevante berufliche Qualifikation verfügt ([X.]/Götz BGB 73.
Aufl. §
1 [X.] Rn.
4
mwN). Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung der in §
1 Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.] enthalte-nen Vorgaben. Die danach bei der [X.] vorzunehmende Prüfung im Rahmen des §
1908
i Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
1836 Abs.
1 Satz
2 BGB schließt es aus, eine unterbliebene Entscheidung zur Berufsmäßigkeit als offen-sichtliche Unrichtigkeit i.S.v. §
24 Abs.
1 FamFG anzusehen, wenn in den [X.] keine Ausführungen hierzu enthalten sind.

17
-
9
-
3. Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie
zur Endentscheidung reif ist (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).

Dose

[X.]

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
64 XVII L 909 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
I-7 [X.]/13 -

18

Meta

XII ZB 372/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13 (REWIS RS 2014, 8277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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