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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:101017B1STR340.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 340/17
vom
10. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Oktober 2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und entsprechend §
349 Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO be-schlossen:
1.
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des [X.] vom 29.
März 2017 mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass
der Angeklagte des sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in elf Fällen schuldig ist.
2.
Die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Nebenklä-gerin zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausge-setzt.
Hiergegen wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützten Revision; sie beanstandet vor [X.], dass das [X.] im Schuldspruch eine Verurteilung wegen des tat-einheitlich verwirklichten Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Schutz-1
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befohlenen gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen hat. Das zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin ist zulässig.
Ein Nebenkläger kann das Urteil zwar nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte we-gen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt (§
400 Abs.
1 StPO). Ziel der Revision der Nebenklägerin ist es vorliegend ersichtlich, dass der Angeklagte wegen des in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch von Kindern stehenden und ebenfalls verwirklichten Tat-bestandes des sexuellen Missbrauchs von [X.] nach §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 49. [X.] vom 21.
Januar 2015 (BGBl.
I 2015, 10) verurteilt wird, bei dem es sich ebenfalls gemäß §
395 Abs.
1 Nr.
1 StPO um ein zum [X.] berechti-gendes [X.] handelt. Damit begehrt die Nebenklägerin die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 1999 -
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StR 492/99, [X.]R StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 9 -
Konkurrenzverhältnis). Das führt zur Zulässigkeit der Revision.
2. Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] gemäß §
174 Abs.
1 Nr.
3 StGB ausreichen, weil es sich bei dem Angeklagten um den Großvater der Nebenklägerin handelt und von diesem damit sexuelle Handlun-gen an einer Person unter achtzehn Jahren vorgenommen wurden, die sein leiblicher Abkömmling ist, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geän-dert. Dem steht §
265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass 3
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sich der geständige Angeklagte gegen die Änderung der rechtlichen Bewertung seiner Taten
effektiver hätte verteidigen können.
3. Der
Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben.
Das [X.] hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des [X.] ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte an seiner eige-nen Enkelin verging, die ihm, als ihrem Großvater nicht nur Zuneigung entge-genbrachte, sondern in ihm auch eine wichtige Autoritätsperson sah (UA S.
12). Damit wurde der dem §
174 StGB innewohnende spezielle Schutzzweck, dass es sich bei Täter und Opfer um Großvater und Enkelkind handelt, vom [X.] bereits in den
Strafzumessungserwägungen strafschärfend einbezogen. Vorliegend kann der Senat daher ausschließen, dass die Bildung der Einzel-strafen und der Gesamtfreiheitsstrafe auf der rechtsfehlerhaften Nichtberück-sichtigung des jeweils in Tateinheit
verwirklichten weiteren Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von [X.] im Schuldspruch beruhten
(§
337 StPO).
4. Die erhobenen Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 11.
September 2017 näher ausgeführten Gründen keinen Erfolg.
5. Der Senat kann die auf die Revision der Nebenklägerin allein veran-lasste Schuldspruchänderung in entsprechender Anwendung von §
349 Abs.
4 StPO ausnahmsweise durch Beschluss vornehmen. Die gebotene [X.] hätte der Angeklagte sogar für den Fall, dass lediglich über seine eigene Revision zu befinden gewesen wäre, im Rahmen der [X.] hinzunehmen gehabt. Der allein zugunsten des Angeklagten beste-hende Schutzzweck der Regelung des §
349 Abs.
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StPO, wonach eine Ur-teilsaufhebung durch Beschluss zuungunsten des Angeklagten auf eine Revisi-6
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on der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers nicht vorgesehen ist, wird bei der hier vorliegenden bloßen Schuldspruchberichtigung mithin nicht tangiert ([X.],
Beschluss vom 26.
Februar 2003 -
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StR 27/03, [X.], 162; vgl. auch Beschluss vom 23. August 1995 -
2 StR 394/95, [X.], 130, 131).
6. [X.] beruht auf §
473 Abs.
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und
4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Nebenklägerin [X.] durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizu-stellen.
Raum Jäger Radtke
Bär Hohoff
10
Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 1 StR 340/17 (REWIS RS 2017, 4287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4287
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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