Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. 2 StR 105/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3844

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 105/14
vom
23. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubs u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Juli 2014 beschlossen:
Die Sache wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat des [X.] abgegeben.

Gründe:
Das Landgericht hat
die Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit Amtsanmaßung und Kennzeichenmissbrauch verurteilt. Hiergegen rich-ten sich die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-waltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten. Aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft ist auch die Annahme des [X.] zur Nachprüfung gestellt, dass kein Fall des §
316a StGB vorliege; hierfür ist der Senat nicht zu-ständig.

I.
Nach den Feststellungen des [X.] überfielen die drei Angeklag-ten
und die
gesondert Verfolgten
S.

M.

und
H.

am 18.
Dezember 2011 den Nebenkläger, der einen Lastkraftwagen
der Firma C.

auf einer Transportfahrt führte.
Der
Angeklagten S.

folgte zusammen mit dem Angeklagten S.

M.

und dem gesondert Verfolgten H.

in einem PKW dem vom Neben-kläger geführten
Lastkraftwagen nach dessen Beladung am Flughafen
Frankfurt am [X.] auf die Bundesautobahn A
3. Die Täter fuhren kurz vor dem Rastplatz auf der mittleren Fahrspur der Autobahn neben den LKW. S.

, der den PKW 1
2
3
-
3
-
führte, gab [X.]; H.

gab vom Beifahrersitz aus dem Nebenkläger, der den LKW führte, bei geöffnetem Fenster per Handzeichen zu verstehen, er solle rechts herausfahren. Der Nebenkläger nahm

wie von den Angeklagten beabsichtigt -
an, dass es sich um eine Polizeistreife in Zivil handele und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden solle. Er lenkte daher den LKW auf den Rastplatz, hielt an und stellte den Motor ab. Die Angeklagten hielten ebenfalls an. H.

r-lagen griff, streifte sich H.

eine Unterziehhaube über das Gesicht, öffnete die Fahrertür des Lastkraftwagens und bedrohte den Nebenkläger mit einer Pis-tole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersitz zu le-gen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr
er mit dem Lastkraftwagen zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen
Platz. Dort warteten die Angeklagten M.

und Z.

mit einem angemieteten Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 450.000 Euro umluden.
II.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten keinen räube-rischen Angriff auf Kraftfahrer (§
316a Abs.
1 StGB) begangen haben, da sie nicht, wie es hierfür erforderlich wäre, die besonderen Verhältnisse des [X.] zum Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs ausgenutzt [X.]. Das Herauswinken des fahrenden Lastkraftwagens sei noch kein räuberi-scher Angriff gewesen; die Bedrohung mit der Waffe sei dagegen erst erfolgt, als der Nebenkläger den Lastkraftwagen angehalten und den Motor abgestellt habe; z

Die Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur revisionsrechtlichen Nachprüfung dieser rechtlichen Bewertung. Dafür ist nicht der 2. Strafsenat, sondern der 4.
Strafsenat des [X.] zuständig.
4
5
-
4
-
1. Eine Verweisung käme nicht in Betracht, wenn die Annahme, es sei ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer gegeben, von vornherein fern läge. Dies ist aber nicht der Fall; vielmehr erscheint es nach vorläufiger Prüfung des Se-nats nahe liegend, dass der Tatbestand des §
316a StGB erfüllt ist.

h-a-ngeklagten erfolgte. Nach [X.] des Senats war der Beginn des Angriffs nicht erst in dem Moment gege-ben, als H.

den Nebenkläger auf dem Rastplatz bedrohte. Vielmehr begann der Angriff bereits mit dem Herauswinken auf der [X.], also zu einem Zeit-punkt, als der Nebenkläger den LKW führte.
Nach der (neuen) Rechtsprechung des [X.] und herr-den Führer eines Kraftfahrzeugs mit List eingewirkt wird, um ihn in eine
Situati-on zu bringen, in der ein Raub durchgeführt werden soll. Dies ist etwa der Fall, wenn ein vermeintlicher Fahrgast gegenüber einem Taxifahrer ein falsches Fahrziel angibt; ebenso bei Vortäuschen eines Unfalls oder einer sonstigen Not-lage, um einen Kraftfahrzeugführer zum Anhalten zu bewegen.
Hiervon abzugrenzen sind Handlungen, welche auf den Führer eines Kfz eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (vgl. dazu im [X.], StGB, 61. Aufl., § 316a Rn. 6; [X.]/Kühl, StGB 28. Aufl. §
316a Rn.
2; Sternberg-Lieben/[X.] in [X.]/[X.], StGB 29. Aufl., §
316a Rn.
5; jew. mit weiteren Nachweisen). Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wir-kung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.
Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich daher substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände 6
7
8
9
10
-
5
-
(vorgetäuschte Panne; Anhalter); sie entsprechen vielmehr Fällen der [X.]. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch [X.] durch Polizeibeamte kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei [X.] von Geldbuße (§ 36 Abs. 1 i.V.m. §
49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten, und befindet sich daher objektiv in einer (irrtüm-lich als gerechtfertigt angesehenen) [X.].
Auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers wird daher bereits dann eingewirkt, wenn vom Täter eines geplanten Raubs eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht (vgl. auch [X.], [X.], 128, 130; [X.] in [X.], StGB, 2.
Aufl., §
316a Rn.
11; [X.], [X.], 545, 550; LK-Sowada, StGB, 12.
Aufl., § 316a Rn. 11).
2. Kommt demnach die Anwendung des §
316a StGB ernstlich in [X.], so ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2014 (S.
16) für diese Prüfung ausschließlich der 4.
Strafsenat zuständig, auch wenn der Tatbestand mit anderen Straftaten zu-sammentrifft.
Der Senat hat die Sache daher an den 4. Strafsenat abzugeben. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass eine Revisionshauptverhandlung durchge-führt wurde. Aus Ziffer VI. 1. b der Schlussbestimmungen zum [X.], die

anders als Ziffer VI. 1.
a

für Strafsachen gilt, ergibt sich, dass eine Spezialzuständigkeit eines Senats nicht durch Verfahrensbeschränkungen aufgehoben werden kann, unabhängig davon, ob eine solche außerhalb oder innerhalb einer Hauptverhandlung erfolgt. Dem liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, dass [X.] unabhängig von solchen Verfahrenszu-fälligkeiten zu bestimmen ist. Soweit Ziffer VI. 1. a der Schlussbestimmungen nd-11
12
13
-
6
-

gemeint. Aus der Regelung eines Verfahrens für die Abgabe vor
der mündli-chen Verhandlung folgt überdies nicht, dass eine solche in oder nach [X.] Verhandlung nicht möglich wäre. Schließlich ist die Verweisung der ge-zwischen den Sachgebieten der Zivilsenate zugeschnitten, weil sich dort relativ häufig Überschneidungen von Rechtsgebieten ergeben. Für
die Bestimmung des gesetzlichen Richters in Strafsachen kann es auf eine nicht näher bestimm-

Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 105/14

23.07.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. 2 StR 105/14 (REWIS RS 2014, 3844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3844

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 104/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 105/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 104/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 607/14 (Bundesgerichtshof)

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle


4 StR 607/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 105/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.