Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2010, Az. II B 96/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 9520

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge


Leitsatz

1. NV: Es ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist.

2. NV: Bei Pickup-Fahrzeugen ist typisierend davon auszugehen, dass diese nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnete Rechtsfrage, ob für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung seines [X.] als PKW oder LKW ausschließlich auf die objektiven Eigenschaften des Fahrzeugs abzustellen oder ob auch --wie der Kläger meint-- die vom Halter beabsichtigte oder tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und erfordert deshalb auch keine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Denn diese Frage ist bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

3

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen ([X.]-Entscheidungen vom 26. August 1997 [X.]/97, [X.]/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 [X.], [X.]/NV 1997, 810). Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom [X.] zu bewerten (vgl. zuletzt [X.]-Urteil vom 1. Oktober 2008 [X.]/07, [X.]E 222, 100, [X.], 20). Damit ist geklärt, dass es für diese Abgrenzung nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ankommt. Besondere Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung dieser Frage durch den [X.] hat der Kläger nicht dargelegt.

4

Im Übrigen entspricht das angefochtene Urteil des Finanzgerichts der Rechtsprechung des [X.] zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung sogenannter Pickup-Fahrzeuge, bei denen sich eine offene Ladefläche hinter einer "Doppelkabine" mit zwei hintereinander angeordneten Sitzreihen zur Personenbeförderung befindet. Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im [X.] ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht ([X.]-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, [X.]E 194, 257, [X.] 2001, 72; [X.]-Beschlüsse vom 7. November 2006 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 778 und [X.]/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 [X.]/06, [X.]/NV 2007, 767).

Meta

II B 96/09

10.02.2010

Bundesfinanzhof 2. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. Juni 2009, Az: 1 K 2285/08, Urteil

§ 2 Abs 1 KraftStG, § 2 Abs 2 KraftStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.02.2010, Az. II B 96/09 (REWIS RS 2010, 9520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9520

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II R 7/11 (Bundesfinanzhof)

Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen


II R 23/11 (Bundesfinanzhof)

(Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer")


II B 83/12 (Bundesfinanzhof)

(Fehlende Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO - kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen)


4 K 1478/13 (FG München)

(Kraftfahrzeugsteuer: Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge RAM) - Übergangsfall: Anwendung …


II R 6/08 (Bundesfinanzhof)

Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung - Abgrenzung zwischen einem PKW und einem …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.